Rehabilitierung der Opfer von DDR-Unrecht
Verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung
Wenn Sie in der DDR Verwaltungsunrecht ausgesetzt waren oder im Berufsleben verfolgt wurden, können Sie sich rehabilitieren lassen und sodann Folgeleistungen in Anspruch nehmen.
Über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und berufliche Rehabilitierung wird damit Betroffenen ein Weg eröffnet, sich vom Makel persönlicher Diskriminierung zu befreien.
Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde des Bundeslandes zu stellen, in dessen heutigem Gebiet die Unrechtsmaßnahme ergangen ist.
Antragsformulare können auf dieser Webseite heruntergeladen werden, direkt am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden oder bei den Rehabilitierungsbehörden angefordert werden. Den Anträgen sollen alle verfügbaren Beweismittel beigefügt werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie alle Formulare (Einwilligungen und Antrag) ausgefüllt und unterschrieben an die Rehabilitierungsbehörde senden. Nur bei Vorliegen aller Unterlagen kann mit der Antragsbearbeitung begonnen werden.
Die Information zur DSGVO ist für Ihre Unterlagen bestimmt.
Das Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos.
Wenn Sie in der DDR Verwaltungsunrecht ausgesetzt waren oder im Berufsleben verfolgt wurden, können Sie sich rehabilitieren lassen und sodann Folgeleistungen in Anspruch nehmen.
Über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und berufliche Rehabilitierung wird damit Betroffenen ein Weg eröffnet, sich vom Makel persönlicher Diskriminierung zu befreien.
Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde des Bundeslandes zu stellen, in dessen heutigem Gebiet die Unrechtsmaßnahme ergangen ist.
Antragsformulare können auf dieser Webseite heruntergeladen werden, direkt am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden oder bei den Rehabilitierungsbehörden angefordert werden. Den Anträgen sollen alle verfügbaren Beweismittel beigefügt werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie alle Formulare (Einwilligungen und Antrag) ausgefüllt und unterschrieben an die Rehabilitierungsbehörde senden. Nur bei Vorliegen aller Unterlagen kann mit der Antragsbearbeitung begonnen werden.
Die Information zur DSGVO ist für Ihre Unterlagen bestimmt.
Das Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos.
Detailinformationen und Antragsunterlagen
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Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) regelt die Aufhebung elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen von Verwaltungsorganen der ehemaligen DDR oder der Sowjetischen Besatzungszone bzw. stellt die Rechtsstaatswidrigkeit fest.
Nach § 1 Absatz 1 VwRehaG ist die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, die zu
- einer gesundheitlichen Schädigung
- einem Eingriff in Vermögenswerte oder
- einer beruflichen Benachteiligung
geführt hat, auf Antrag aufzuheben,
- soweit die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und
- ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Das VwRehaG erfasst auch Personen, die Opfer von Zersetzungsmaßnahmen des MfS geworden sind. Sofern ein Betroffener keine Ausgleichsleistungen aufgrund der festgestellten Zersetzungsmaßnahme erhält, hat er auf Antrag bei der Rehabilitierungsbehörde nach § 1a Abs. 2 VwRehaG Anspruch auf eine einmalige Leistung von 1.500,- Euro.
Nach § 1a Abs. 1VwRehaG kann auch die so genannte moralische Rehabilitierung beantragt werden. Danach sind auch Fälle elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen deutscher behördlicher Stellen rehabilitierungsfähig, die nicht zu einem Eingriff in eines der Rechtsgüter Gesundheit, Vermögen, Beruf, aber zu einer schweren Herabwürdigung im persönlichen Lebensbereich geführt haben (z.B. Orts- bzw. Kreisverweisungen mit Rückkehrverbot im Zuge der Bodenreform). Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1a Abs. 1 VwRehaG begründet keine Folgeansprüche.
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) regelt die Aufhebung elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen von Verwaltungsorganen der ehemaligen DDR oder der Sowjetischen Besatzungszone bzw. stellt die Rechtsstaatswidrigkeit fest.
Nach § 1 Absatz 1 VwRehaG ist die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, die zu
- einer gesundheitlichen Schädigung
- einem Eingriff in Vermögenswerte oder
- einer beruflichen Benachteiligung
geführt hat, auf Antrag aufzuheben,
- soweit die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und
- ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Das VwRehaG erfasst auch Personen, die Opfer von Zersetzungsmaßnahmen des MfS geworden sind. Sofern ein Betroffener keine Ausgleichsleistungen aufgrund der festgestellten Zersetzungsmaßnahme erhält, hat er auf Antrag bei der Rehabilitierungsbehörde nach § 1a Abs. 2 VwRehaG Anspruch auf eine einmalige Leistung von 1.500,- Euro.
Nach § 1a Abs. 1VwRehaG kann auch die so genannte moralische Rehabilitierung beantragt werden. Danach sind auch Fälle elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen deutscher behördlicher Stellen rehabilitierungsfähig, die nicht zu einem Eingriff in eines der Rechtsgüter Gesundheit, Vermögen, Beruf, aber zu einer schweren Herabwürdigung im persönlichen Lebensbereich geführt haben (z.B. Orts- bzw. Kreisverweisungen mit Rückkehrverbot im Zuge der Bodenreform). Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1a Abs. 1 VwRehaG begründet keine Folgeansprüche.
Antragsunterlagen verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung
Die Information zur DSGVO ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Die Einwilligungen und den Antrag senden Sie bitte vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen Ihnen vorliegenden Beweismitteln an die Rehabilitierungsbehörde.Antragsunterlagen verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung
Die Information zur DSGVO ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Die Einwilligungen und den Antrag senden Sie bitte vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen Ihnen vorliegenden Beweismitteln an die Rehabilitierungsbehörde. -
Berufliche Rehabilitierung
Die berufliche Rehabilitierung sieht bei Opfern politischer Verfolgung, die einen Eingriff in den Beruf oder die berufsbezogene Ausbildung erlitten haben, als Folgeleistung insbesondere den Ausgleich von Nachteilen in der Altersrente vor.
Zum Personenkreis der Betroffenen gehört, wer im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
- infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung bzw. Gewahrsamsnahme (auch durch die sowjetische Besatzungsmacht),
- durch eine Maßnahme, die nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) als rechtsstaatswidrig festgestellt wurde,
- durch eine sonstige Maßnahme, die der politischen Verfolgung diente
seinen bisherigen oder nachweisbar angestrebten Beruf zumindest zeitweilig nicht ausüben konnte.
Nicht erfasst werden vom Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) so genannte Aufstiegsschäden. Nur wer in Ausbildung und Beruf individuell verfolgt wurde und einen sozialen Abstieg hinnehmen musste, kann Ansprüche geltend machen.
In Fällen einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung muss grundsätzlich zuvor ein Gerichtsbeschluss nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ergangen sein.
Anträge können bei den Landgerichten gestellt werden. Jedoch genügt auch die Vorlage einer bereits erteilten Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG).
Einbezogen sind nach § 3 BerRehaG auch verfolgte Schülerinnen und Schüler. Das sind diejenigen Betroffenen, die in der allgemeinen Schulausbildung oder auf dem Weg zum Abitur oder zum Studium an einer Fach- oder Hochschule politisch verfolgt worden sind.
Der Eingriff ist nur dann rehabilitierungsfähig, wenn er hinreichend konkretisiert ist, z. B. indem der Antrag zum Besuch der Erweiterten Oberschule oder der Studienplatz aus politischen oder religiösen Gründen abgelehnt wurde.
Die Folgeansprüche sind eingeschränkt, ein Ausgleich von Nachteilen in der Altersrente ist nicht vorgesehen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Broschüre, die Sie am Ende der Seite herunterladen können.
Die berufliche Rehabilitierung sieht bei Opfern politischer Verfolgung, die einen Eingriff in den Beruf oder die berufsbezogene Ausbildung erlitten haben, als Folgeleistung insbesondere den Ausgleich von Nachteilen in der Altersrente vor.
Zum Personenkreis der Betroffenen gehört, wer im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
- infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung bzw. Gewahrsamsnahme (auch durch die sowjetische Besatzungsmacht),
- durch eine Maßnahme, die nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) als rechtsstaatswidrig festgestellt wurde,
- durch eine sonstige Maßnahme, die der politischen Verfolgung diente
seinen bisherigen oder nachweisbar angestrebten Beruf zumindest zeitweilig nicht ausüben konnte.
Nicht erfasst werden vom Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) so genannte Aufstiegsschäden. Nur wer in Ausbildung und Beruf individuell verfolgt wurde und einen sozialen Abstieg hinnehmen musste, kann Ansprüche geltend machen.
In Fällen einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung muss grundsätzlich zuvor ein Gerichtsbeschluss nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ergangen sein.
Anträge können bei den Landgerichten gestellt werden. Jedoch genügt auch die Vorlage einer bereits erteilten Bescheinigung gem. § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG).
Einbezogen sind nach § 3 BerRehaG auch verfolgte Schülerinnen und Schüler. Das sind diejenigen Betroffenen, die in der allgemeinen Schulausbildung oder auf dem Weg zum Abitur oder zum Studium an einer Fach- oder Hochschule politisch verfolgt worden sind.
Der Eingriff ist nur dann rehabilitierungsfähig, wenn er hinreichend konkretisiert ist, z. B. indem der Antrag zum Besuch der Erweiterten Oberschule oder der Studienplatz aus politischen oder religiösen Gründen abgelehnt wurde.
Die Folgeansprüche sind eingeschränkt, ein Ausgleich von Nachteilen in der Altersrente ist nicht vorgesehen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Broschüre, die Sie am Ende der Seite herunterladen können.
Antragsunterlagen beruflicher Rehabilitierung
Die Information zur DSGVO ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Die Einwilligungen und den Antrag senden Sie bitte vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen Ihnen vorliegenden Beweismitteln an die Rehabilitierungsbehörde.Antragsunterlagen beruflicher Rehabilitierung
Die Information zur DSGVO ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Die Einwilligungen und den Antrag senden Sie bitte vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen Ihnen vorliegenden Beweismitteln an die Rehabilitierungsbehörde.
Strafrechtliche Rehabilitierung
Für die strafrechtliche Rehabilitierung sind folgende Gerichte mit ihren Rehabilitierungskammern zuständig (Links zu den Standortinformationen auf service.brandenburg.de):
Für die strafrechtliche Rehabilitierung sind folgende Gerichte mit ihren Rehabilitierungskammern zuständig (Links zu den Standortinformationen auf service.brandenburg.de):