Welcher Rechtsschutz kommt in Frage?
Der Rechtsweg ist für Verfahren auf der Grundlage des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (EntGBbg) in § 50 EntGBbg und für Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in § 217 BauGB geregelt.
Abhängig von der Art der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gibt es
drei verschiedene Rechtsbehelfe:
Der Rechtsweg ist für Verfahren auf der Grundlage des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (EntGBbg) in § 50 EntGBbg und für Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in § 217 BauGB geregelt.
Abhängig von der Art der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gibt es
drei verschiedene Rechtsbehelfe:
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Gegen Enteignungs-, Entschädigungs- und nachfolgende Kostenfestsetzungsbeschlüsse
Gegen Enteignungs-, Entschädigungs- und nachfolgende Kostenfestsetzungsbeschlüsse können die am Verfahren Beteiligten innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
Der Antrag ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt (Beschluss) bezeichnen, gegen den er sich richtet.
Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll ferner die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Die Enteignungsbehörde leitet den Antrag an das Landgericht Neuruppin weiter, wo die Kammer für Baulandsachen die Entscheidung der Enteignungsbehörde überprüft.
Der Antrag muss nicht durch einen beim Landgericht Neuruppin zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten unterzeichnet werden.
Im Verfahren vor dem Landgericht - Kammer für Baulandsachen - müssen Beteiligte, die Anträge zur Hauptsache stellen, sich aber durch einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Falls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht wird, sollen dem Antrag nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Falls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in elektronischer Form eingereicht wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Die technischen Anforderungen an die für die elektronischen Dokumente zu verwendenden Formate, die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat sind auf folgender Internetseite abrufbar:Gegen Enteignungs-, Entschädigungs- und nachfolgende Kostenfestsetzungsbeschlüsse können die am Verfahren Beteiligten innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
Der Antrag ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt (Beschluss) bezeichnen, gegen den er sich richtet.
Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll ferner die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Die Enteignungsbehörde leitet den Antrag an das Landgericht Neuruppin weiter, wo die Kammer für Baulandsachen die Entscheidung der Enteignungsbehörde überprüft.
Der Antrag muss nicht durch einen beim Landgericht Neuruppin zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten unterzeichnet werden.
Im Verfahren vor dem Landgericht - Kammer für Baulandsachen - müssen Beteiligte, die Anträge zur Hauptsache stellen, sich aber durch einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Falls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht wird, sollen dem Antrag nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Falls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in elektronischer Form eingereicht wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Die technischen Anforderungen an die für die elektronischen Dokumente zu verwendenden Formate, die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat sind auf folgender Internetseite abrufbar:Die elektronischen Dokumente sind innerhalb der genannten Frist unter folgender E-Mail-Adresse einzureichen (einer Beifügung von Abschriften bedarf es hierbei nicht):
Die elektronischen Dokumente sind innerhalb der genannten Frist unter folgender E-Mail-Adresse einzureichen (einer Beifügung von Abschriften bedarf es hierbei nicht):
- Ansprechpartner:
-
- Nachname:
- Enteignungsbehörde
- E-Mail:
- enteignung@ mik.brandenburg.de
-
Gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse ohne abdrängende Sonderzuweisung
Gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse ohne abdrängende Sonderzuweisung können die am Verfahren Beteiligten innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses Klage beim Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg (Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin) einreichen.
Die Klage ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Falls die Klage schriftlich erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die auf der folgend aufgeführten Internetseite bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen sowie die weiteren technischen Anforderungen sind ebenfall auf dieser Internetseite Internetseite abrufbar:Gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse ohne abdrängende Sonderzuweisung können die am Verfahren Beteiligten innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses Klage beim Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg (Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin) einreichen.
Die Klage ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Falls die Klage schriftlich erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die auf der folgend aufgeführten Internetseite bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen sowie die weiteren technischen Anforderungen sind ebenfall auf dieser Internetseite Internetseite abrufbar:Im Klageverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Erhebung der Klage und für die Begründung.
Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Gegen die Kraft Gesetzes bestimmte sofortige Vollziehung der Besitzeinweisung kann nur innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und begründet werden. Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einzureichen.Im Klageverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Erhebung der Klage und für die Begründung.
Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Gegen die Kraft Gesetzes bestimmte sofortige Vollziehung der Besitzeinweisung kann nur innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und begründet werden. Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einzureichen. -
Gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse bei abdrängender Sonderzuweisung an das Landgericht Neuruppin (Kammer für Baulandsachen)
Gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse bei abdrängender Sonderzuweisung können die am Verfahren Beteiligten innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Der Antrag ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt (Beschluss) bezeichnen, gegen den er sich richtet.
Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll ferner die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Die Enteignungsbehörde leitet den Antrag an das Landgericht Neuruppin weiter, wo die Kammer für Baulandsachen die Entscheidung der Enteignungsbehörde überprüft.
Der Antrag muss nicht durch einen beim Landgericht Neuruppin zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten unterzeichnet werden.
Im Verfahren vor dem Landgericht - Kammer für Baulandsachen - müssen Beteiligte, die Anträge zur Hauptsache stellen, sich aber durch einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Falls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht wird, sollen dem Antrag nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Falls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in elektronischer Form eingereicht wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Die technischen Anforderungen an die für die elektronischen Dokumente zu verwendenden Formate, die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat sind unter der folgenden Internetseite abrufbar:Gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse bei abdrängender Sonderzuweisung können die am Verfahren Beteiligten innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses bei der Enteignungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Der Antrag ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt (Beschluss) bezeichnen, gegen den er sich richtet.
Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll ferner die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Die Enteignungsbehörde leitet den Antrag an das Landgericht Neuruppin weiter, wo die Kammer für Baulandsachen die Entscheidung der Enteignungsbehörde überprüft.
Der Antrag muss nicht durch einen beim Landgericht Neuruppin zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten unterzeichnet werden.
Im Verfahren vor dem Landgericht - Kammer für Baulandsachen - müssen Beteiligte, die Anträge zur Hauptsache stellen, sich aber durch einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Falls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht wird, sollen dem Antrag nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Falls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in elektronischer Form eingereicht wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Die technischen Anforderungen an die für die elektronischen Dokumente zu verwendenden Formate, die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat sind unter der folgenden Internetseite abrufbar:Die elektronischen Dokumente sind innerhalb der genannten Frist unter folgender E-Mail-Adresse einzureichen (einer Beifügung von Abschriften bedarf es hierbei nicht):
Die elektronischen Dokumente sind innerhalb der genannten Frist unter folgender E-Mail-Adresse einzureichen (einer Beifügung von Abschriften bedarf es hierbei nicht):
- Ansprechpartner:
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- Nachname:
- Enteignungsbehörde
- E-Mail:
- enteignung@ mik.brandenburg.de
Gegen die Kraft Gesetzes bestimmte sofortige Vollziehung der Besitzeinweisung kann nur innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses beim Landgericht Neuruppin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und begründet werden. Der Antrag ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landgericht Neuruppin zu erklären.
Gegen die Kraft Gesetzes bestimmte sofortige Vollziehung der Besitzeinweisung kann nur innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Beschlusses beim Landgericht Neuruppin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und begründet werden. Der Antrag ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landgericht Neuruppin zu erklären.
- Organisation:
- Landgericht Neuruppin
- Zusatzname 1:
- Kammer für Baulandsachen
Falls der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Landgericht Neuruppin in elektronischer Form eingereicht wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Landgerichts Neuruppin über die auf der folgenden Internetseite bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind ebenfalls über diese Internetseite abrufbar:
Falls der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Landgericht Neuruppin in elektronischer Form eingereicht wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Landgerichts Neuruppin über die auf der folgenden Internetseite bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind ebenfalls über diese Internetseite abrufbar:
Der jeweils zulässige Rechtsbehelf ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.
Der jeweils zulässige Rechtsbehelf ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.