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Mitverwaltung

Das Verwaltungsmodell der Mitverwaltung ist ebenso wie die Verbandsgemeinde erst im Oktober 2018 im Land Brandenburg durch das Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz  eingeführt worden.

Das Verwaltungsmodell der Mitverwaltung ist ebenso wie die Verbandsgemeinde erst im Oktober 2018 im Land Brandenburg durch das Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz  eingeführt worden.

© MIK

Die Mitverwaltung ist eine Organisationsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit von aneinandergrenzenden amtsfreien Gemeinden desselben Landkreises, bei der die mitverwaltenden Gemeinden für die mitverwalteten Gemeinden die Aufgaben der hauptamtlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Grundgedanke des Mitverwaltungsmodells ist es, so viele Entscheidungen wie möglich bei der Gemeindevertretung der mitverwalteten Gemeinde zu belassen und durch die Mitverwaltung im Wesentlichen nur den Verzicht auf eine eigene hauptamtliche Verwaltung zu erreichen.

Die Mitverwaltung kann aus mindestens zwei amtsfreien Gemeinden nach Beratung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde gebildet werden. Die Einzelheiten der Bildung, insbesondere die Beteiligten und der Beginn der Mitverwaltung sowie eine Auflistung von Vermögen und Schulden, Änderung, Auflösung und sonstige Rechtsverhältnisse der Mitverwaltung sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf Grundlage des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes zwischen den Gemeinden zu regeln.

Derzeit gibt es im Land Brandenburg eine Mitverwaltung bestehend aus einer mitverwaltenden Gemeinde und einer mitverwalteten Gemeinde.

Die Vereinbarung zur Bildung, Änderung oder Auflösung der jeweiligen Mitverwaltung muss in den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden beschlossen und durch das Ministerium des Innern und für Kommunales genehmigt werden und ist im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen.

Die mitverwaltende Gemeinde hat eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister und eine Gemeindevertretung. Die mitverwalteten Gemeinden haben zwar ebenso eine Gemeindevertretung, aber im Gegensatz zur mitverwaltenden Gemeinde jeweils eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder einen ehrenamtlichen Bürgermeister. Die mitverwaltende Gemeinde bleibt insoweit in ihrem Status grundsätzlich unberührt. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde nimmt allerdings im Weg der horizontalen Organleihe auch die Funktion der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für die mitverwalteten Gemeinden wahr.

Die Mitverwaltung ist eine Organisationsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit von aneinandergrenzenden amtsfreien Gemeinden desselben Landkreises, bei der die mitverwaltenden Gemeinden für die mitverwalteten Gemeinden die Aufgaben der hauptamtlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Grundgedanke des Mitverwaltungsmodells ist es, so viele Entscheidungen wie möglich bei der Gemeindevertretung der mitverwalteten Gemeinde zu belassen und durch die Mitverwaltung im Wesentlichen nur den Verzicht auf eine eigene hauptamtliche Verwaltung zu erreichen.

Die Mitverwaltung kann aus mindestens zwei amtsfreien Gemeinden nach Beratung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde gebildet werden. Die Einzelheiten der Bildung, insbesondere die Beteiligten und der Beginn der Mitverwaltung sowie eine Auflistung von Vermögen und Schulden, Änderung, Auflösung und sonstige Rechtsverhältnisse der Mitverwaltung sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf Grundlage des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes zwischen den Gemeinden zu regeln.

Derzeit gibt es im Land Brandenburg eine Mitverwaltung bestehend aus einer mitverwaltenden Gemeinde und einer mitverwalteten Gemeinde.

Die Vereinbarung zur Bildung, Änderung oder Auflösung der jeweiligen Mitverwaltung muss in den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden beschlossen und durch das Ministerium des Innern und für Kommunales genehmigt werden und ist im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen.

Die mitverwaltende Gemeinde hat eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister und eine Gemeindevertretung. Die mitverwalteten Gemeinden haben zwar ebenso eine Gemeindevertretung, aber im Gegensatz zur mitverwaltenden Gemeinde jeweils eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder einen ehrenamtlichen Bürgermeister. Die mitverwaltende Gemeinde bleibt insoweit in ihrem Status grundsätzlich unberührt. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde nimmt allerdings im Weg der horizontalen Organleihe auch die Funktion der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für die mitverwalteten Gemeinden wahr.

© MIK

Mitverwaltungsausschuss

Ein Organ der Mitverwaltung ist der Mitverwaltungsausschuss. Dieser besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde, den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der mitverwalteten Gemeinden und weiteren Mitgliedern. Weitere Mitglieder werden hierbei aus der Mitte der Gemeindevertretungen gewählt.


§§ 16, 17, 18, 21 VgMvG

Mitverwaltungsausschuss

Ein Organ der Mitverwaltung ist der Mitverwaltungsausschuss. Dieser besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde, den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der mitverwalteten Gemeinden und weiteren Mitgliedern. Weitere Mitglieder werden hierbei aus der Mitte der Gemeindevertretungen gewählt.


§§ 16, 17, 18, 21 VgMvG

  • Aufgaben

    © MIK

    Das Land Brandenburg differenziert zwischen drei verschiedenen Aufgabenarten: Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten.

    Selbstverwaltungsaufgaben werden in zwei Arten unterteilt. Zum einen gibt es freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Hier kann die Gemeinde darüber entscheiden, ob sie diese Aufgaben wahrnehmen möchte und wenn ja, wie sie diese Aufgaben erledigen will. Ein Beispiel hierfür wäre zum Beispiel die Errichtung eines Heimatmuseums. Zum anderen gibt es aber auch pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Wie der Name schon sagt, werden diese Aufgaben der Gemeinde zur Pflicht gemacht. Sie kann jedoch immer noch über die Art und Weise der Erledigung selbst entschieden. Ein Beispiel hierfür wäre die Trägerschaft einer Grundschule.

    Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung hingegen können Gemeinden weder darüber entscheiden, ob sie eine Aufgabe dieses Aufgabentypus ausführen möchten, noch wie sie diese Aufgaben ausführen wollen. Beides wird einer Gemeinde bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung vorgegeben. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind beispielsweise die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden oder die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung.

    Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den Gemeinden entweder kraft Bundesrecht oder kraft Landesrecht übertragen worden sind. Ein Beispiel wären hier die Aufgaben, die den Gemeinden nach dem Wohngeldgesetz zur Ausführung übertragen werden.

    Auftragsangelegenheiten werden im Rahmen des Mitverwaltungsmodells im Wegen der Funktionsnachfolge vollständig auf die mitverwaltende Gemeinde übertragen. Es wird also eine eigene Zuständigkeit der mitverwaltenden Gemeinde begründet und diese handelt bei der Erfüllung dieser Auftragsangelegenheiten im eigenen Namen. Dies hat zur Folge, dass den mitverwalteten Gemeinden hinsichtlich der Auftragsangelegenheiten auch keine Kontrollbefugnis gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zukommt. Dies ist jedoch kein Problem, da es Aufgaben sind, die vom Land zur Ausführung auf die amtsfreien Gemeinden übertragen worden sind und im Vergleich zu den Selbstverwaltungsaufgaben nicht zum verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehören.

    Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden im Sinne einer Mandatierung hingegen nur teilweise auf die mitverwaltende Gemeinde übertragen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte handelt im Namen der mitverwalteten Gemeinden und die erforderlichen Beschlüsse werden in Bezug auf die Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung mit Selbstverwaltungscharakter entweder von der Gemeindevertretung der mitverwalteten Gemeinden oder dem Mitverwaltungsausschuss als gemeinsames Organ der Mitverwaltung gefasst. Die inhaltliche Entscheidung verbleibt somit bei den Gemeindevertretungen der mitverwalteten Gemeinden oder bei dem auch von den mitverwalteten Gemeinden besetzten Mitverwaltungsausschuss.

    Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ohne Selbstverwaltungscharakter ist die Entscheidungsbefugnis hingegen wieder bei der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten verortet, sodass durch ihre Hauptverwaltungsbeamtin oder ihren Hauptverwaltungsbeamten die Aufgaben für die mitverwalteten Gemeinden in deren Namen als hauptamtliche Verwaltung durchgeführt wird.


    § 19 VgMvG

    Das Land Brandenburg differenziert zwischen drei verschiedenen Aufgabenarten: Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten.

    Selbstverwaltungsaufgaben werden in zwei Arten unterteilt. Zum einen gibt es freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Hier kann die Gemeinde darüber entscheiden, ob sie diese Aufgaben wahrnehmen möchte und wenn ja, wie sie diese Aufgaben erledigen will. Ein Beispiel hierfür wäre zum Beispiel die Errichtung eines Heimatmuseums. Zum anderen gibt es aber auch pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Wie der Name schon sagt, werden diese Aufgaben der Gemeinde zur Pflicht gemacht. Sie kann jedoch immer noch über die Art und Weise der Erledigung selbst entschieden. Ein Beispiel hierfür wäre die Trägerschaft einer Grundschule.

    Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung hingegen können Gemeinden weder darüber entscheiden, ob sie eine Aufgabe dieses Aufgabentypus ausführen möchten, noch wie sie diese Aufgaben ausführen wollen. Beides wird einer Gemeinde bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung vorgegeben. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind beispielsweise die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden oder die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung.

    Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den Gemeinden entweder kraft Bundesrecht oder kraft Landesrecht übertragen worden sind. Ein Beispiel wären hier die Aufgaben, die den Gemeinden nach dem Wohngeldgesetz zur Ausführung übertragen werden.

    Auftragsangelegenheiten werden im Rahmen des Mitverwaltungsmodells im Wegen der Funktionsnachfolge vollständig auf die mitverwaltende Gemeinde übertragen. Es wird also eine eigene Zuständigkeit der mitverwaltenden Gemeinde begründet und diese handelt bei der Erfüllung dieser Auftragsangelegenheiten im eigenen Namen. Dies hat zur Folge, dass den mitverwalteten Gemeinden hinsichtlich der Auftragsangelegenheiten auch keine Kontrollbefugnis gegenüber der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zukommt. Dies ist jedoch kein Problem, da es Aufgaben sind, die vom Land zur Ausführung auf die amtsfreien Gemeinden übertragen worden sind und im Vergleich zu den Selbstverwaltungsaufgaben nicht zum verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehören.

    Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden im Sinne einer Mandatierung hingegen nur teilweise auf die mitverwaltende Gemeinde übertragen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte handelt im Namen der mitverwalteten Gemeinden und die erforderlichen Beschlüsse werden in Bezug auf die Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung mit Selbstverwaltungscharakter entweder von der Gemeindevertretung der mitverwalteten Gemeinden oder dem Mitverwaltungsausschuss als gemeinsames Organ der Mitverwaltung gefasst. Die inhaltliche Entscheidung verbleibt somit bei den Gemeindevertretungen der mitverwalteten Gemeinden oder bei dem auch von den mitverwalteten Gemeinden besetzten Mitverwaltungsausschuss.

    Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ohne Selbstverwaltungscharakter ist die Entscheidungsbefugnis hingegen wieder bei der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten verortet, sodass durch ihre Hauptverwaltungsbeamtin oder ihren Hauptverwaltungsbeamten die Aufgaben für die mitverwalteten Gemeinden in deren Namen als hauptamtliche Verwaltung durchgeführt wird.


    § 19 VgMvG

  • Personal

    Den mitverwalteten Gemeinden steht keine eigene Dienstherrenfähigkeit oder Arbeitgebereigenschaft mehr zu. Mit Bildung einer Mitverwaltung geht das Personal der beteiligten mitverwalteten Gemeinden vollständig auf die mitverwaltende Gemeinde über. Es verbleibt also kein Personal bei den mitverwalteten Gemeinden. Das heißt, die betroffenen Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten kraft Gesetzes in den Dienst der neuen Körperschaft über.

    Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren sowie Beigeordnete von mitverwalteten Gemeinden können zu Beigeordneten der mitverwaltenden Gemeinde bestellt werden.

    Die hauptamtliche Bürgermeisterin bzw. der hauptamtliche Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Personals der mitverwaltenden Gemeinde.


    § 20 VgMvG

    Den mitverwalteten Gemeinden steht keine eigene Dienstherrenfähigkeit oder Arbeitgebereigenschaft mehr zu. Mit Bildung einer Mitverwaltung geht das Personal der beteiligten mitverwalteten Gemeinden vollständig auf die mitverwaltende Gemeinde über. Es verbleibt also kein Personal bei den mitverwalteten Gemeinden. Das heißt, die betroffenen Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten kraft Gesetzes in den Dienst der neuen Körperschaft über.

    Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren sowie Beigeordnete von mitverwalteten Gemeinden können zu Beigeordneten der mitverwaltenden Gemeinde bestellt werden.

    Die hauptamtliche Bürgermeisterin bzw. der hauptamtliche Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Personals der mitverwaltenden Gemeinde.


    § 20 VgMvG

  • Haushalt

    Die mitverwaltende Gemeinde führt neben ihrem eigenen Haushalt für jede mitverwaltete Gemeinde den Haushalt. Somit obliegt der mitverwaltenden Gemeinde die Kassen- und Rechnungsprüfung sowie die Vorbereitung, Aufstellung und Durchführung der Haushaltspläne und die Veranschlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben.

    Die mitverwaltende Gemeinde und mitverwalteten Gemeinden nehmen am kommunalen Finanzausgleich teil. Hierdurch werden die mitverwaltende Gemeinde und die mitverwalteten Gemeinden an den Steuereinnahmen des Landes beteiligt. Darüber hinaus haben die mitverwalteten Gemeinden während der Dauer der Mitverwaltung der mitverwaltenden Gemeinde die erforderlichen Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben der hauptamtlichen Verwaltung für die mitverwalteten Gemeinden zu ersetzen (Kostenersatz).

    Die mitverwaltende Gemeinde führt neben ihrem eigenen Haushalt für jede mitverwaltete Gemeinde den Haushalt. Somit obliegt der mitverwaltenden Gemeinde die Kassen- und Rechnungsprüfung sowie die Vorbereitung, Aufstellung und Durchführung der Haushaltspläne und die Veranschlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben.

    Die mitverwaltende Gemeinde und mitverwalteten Gemeinden nehmen am kommunalen Finanzausgleich teil. Hierdurch werden die mitverwaltende Gemeinde und die mitverwalteten Gemeinden an den Steuereinnahmen des Landes beteiligt. Darüber hinaus haben die mitverwalteten Gemeinden während der Dauer der Mitverwaltung der mitverwaltenden Gemeinde die erforderlichen Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben der hauptamtlichen Verwaltung für die mitverwalteten Gemeinden zu ersetzen (Kostenersatz).

  • Fördermöglichkeiten

    Es besteht die Möglichkeit, nach Bestandskraft der Genehmigung einer freiwilligen Bildung einer Mitverwaltung unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung eine Einmalkostenpauschale vom Ministerium des Innern und für Kommunales gewährt zu bekommen. Mit der Gewährung einer Einmalkostenpauschale soll der freiwillige Neubildungsprozess auf der Gemeindeebene finanziell unterstützt werden, da die Strukturveränderung in der Regel einmalige zusätzliche binnenorganisatorische beziehungsweise investive Maßnahmen erfordern, etwa Einrichtungen oder Umbauten zu Bürgerämtern.

    Die Einmalkostenpauschale beträgt je wegfallender hauptamtlicher Verwaltung 300.000 Euro.

    Neben einer Einmalkostenpauschale je wegfallende hauptamtliche Verwaltung besteht auch die Möglichkeit, Zuweisungen zum Abbau der Kassenkredite zu erhalten (Teilentschuldung). Die Höhe der Zuweisungen beträgt 40% des Kassenkreditbestandes zum Stichtag 31. Dezember 2017 und darf einen Maximalbetrag von 3 Millionen Euro nicht überschreiten.


    § 2, 3 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes

    Es besteht die Möglichkeit, nach Bestandskraft der Genehmigung einer freiwilligen Bildung einer Mitverwaltung unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung eine Einmalkostenpauschale vom Ministerium des Innern und für Kommunales gewährt zu bekommen. Mit der Gewährung einer Einmalkostenpauschale soll der freiwillige Neubildungsprozess auf der Gemeindeebene finanziell unterstützt werden, da die Strukturveränderung in der Regel einmalige zusätzliche binnenorganisatorische beziehungsweise investive Maßnahmen erfordern, etwa Einrichtungen oder Umbauten zu Bürgerämtern.

    Die Einmalkostenpauschale beträgt je wegfallender hauptamtlicher Verwaltung 300.000 Euro.

    Neben einer Einmalkostenpauschale je wegfallende hauptamtliche Verwaltung besteht auch die Möglichkeit, Zuweisungen zum Abbau der Kassenkredite zu erhalten (Teilentschuldung). Die Höhe der Zuweisungen beträgt 40% des Kassenkreditbestandes zum Stichtag 31. Dezember 2017 und darf einen Maximalbetrag von 3 Millionen Euro nicht überschreiten.


    § 2, 3 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes

  • Mustervereinbarung

    Das Verwaltungsmodell „Mitverwaltung“ ist eines der jüngsten Modelle im Land Brandenburg. Mit Einführung des Modells beschloss die Landesregierung, die Kommunen bei der Bildung neuer Gemeindestrukturen zu unterstützen. Im Rahmen der Beratungsfunktion der Kommunalaufsicht wird die hier veröffentlichte Mustervereinbarung als Formulierungsvorschlag zur Verfügung gestellt.

    Das Verwaltungsmodell „Mitverwaltung“ ist eines der jüngsten Modelle im Land Brandenburg. Mit Einführung des Modells beschloss die Landesregierung, die Kommunen bei der Bildung neuer Gemeindestrukturen zu unterstützen. Im Rahmen der Beratungsfunktion der Kommunalaufsicht wird die hier veröffentlichte Mustervereinbarung als Formulierungsvorschlag zur Verfügung gestellt.