Hauptmenü

Öffentliches Auftragswesen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Headerbild Öffentliches Auftragswesen - Copyright stockpics - stock.adobe.com
Headerbild Öffentliches Auftragswesen - Copyright stockpics - stock.adobe.com

Die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die staatliche Rechtsaufsicht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens soll sicherstellen, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Kommunen in Einklang mit den dafür maßgeblichen Gesetzen steht.

Die Kommunalaufsichtsbehörden prüfen, soweit dazu Veranlassung besteht, auch im Bereich des öffentlichen Auftragswesens im Einzelfall die Rechtmäßigkeit noch nicht beendeter Vergabeverfahren und des sonstigen Verwaltungshandelns der ihrer Aufsicht unterliegenden kommunalen Selbstverwaltungen. Das Nähere hat das Ministerium des Innern in einem Runderlass "Kommunalaufsicht im kommunalen Auftragswesen" bestimmt. Die Kommunalaufsichtsbehörden sind jedoch weder Nachprüfungsbehörde (§ 155ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) noch Nachprüfungsstelle im Sinne von § 21 des Teils A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Welche Angaben zu den Nachprüfungsbehörden und Nachprüfungsstellen (Vergabeprüfstellen) in den Bekanntmachungen und in den Vergabeunterlagen kommunaler Vergabeverfahren zu machen bzw. zulässig sind, hat das Ministerium des Innern im Rundschreiben zum Kommunalen Auftragswesen im Land Brandenburg vom 26. August 2019 bestimmt.

Zuständige Kommunalaufsichtsbehörde sind für die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Zweckverbände die Landräte als allgemeine untere Landesbehörden.

  • service.brandenburg.de - Auf dem Dienstleistungsportal können Sie zuständige Kommunalaufsichtsbehörden recherchieren

Für die Landkreise und diejenigen Zweckverbände, an denen Landkreise beteiligt sind, ist das Ministerium des Innern und für Kommunales die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

Als oberste Kommunalaufsichtsbehörde informiert das Ministerium des Innern und für Kommunales im o.g. Rundschreiben zu bereichsspezifischen Problemen des kommunalen Beschaffungsrechts.

Fachplanungsbüros (Architekten und Ingenieure), die mit der Vorbereitung oder Durchführung kommunaler Vergabeverfahren beauftragt sind, haben sich für Auskünfte über die dabei einzuhaltenden Vorschriften ggf. an ihren Auftraggeber zu wenden.

Die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und Gemeindeverbände. Die staatliche Rechtsaufsicht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens soll sicherstellen, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Kommunen in Einklang mit den dafür maßgeblichen Gesetzen steht.

Die Kommunalaufsichtsbehörden prüfen, soweit dazu Veranlassung besteht, auch im Bereich des öffentlichen Auftragswesens im Einzelfall die Rechtmäßigkeit noch nicht beendeter Vergabeverfahren und des sonstigen Verwaltungshandelns der ihrer Aufsicht unterliegenden kommunalen Selbstverwaltungen. Das Nähere hat das Ministerium des Innern in einem Runderlass "Kommunalaufsicht im kommunalen Auftragswesen" bestimmt. Die Kommunalaufsichtsbehörden sind jedoch weder Nachprüfungsbehörde (§ 155ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) noch Nachprüfungsstelle im Sinne von § 21 des Teils A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Welche Angaben zu den Nachprüfungsbehörden und Nachprüfungsstellen (Vergabeprüfstellen) in den Bekanntmachungen und in den Vergabeunterlagen kommunaler Vergabeverfahren zu machen bzw. zulässig sind, hat das Ministerium des Innern im Rundschreiben zum Kommunalen Auftragswesen im Land Brandenburg vom 26. August 2019 bestimmt.

Zuständige Kommunalaufsichtsbehörde sind für die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Zweckverbände die Landräte als allgemeine untere Landesbehörden.

  • service.brandenburg.de - Auf dem Dienstleistungsportal können Sie zuständige Kommunalaufsichtsbehörden recherchieren

Für die Landkreise und diejenigen Zweckverbände, an denen Landkreise beteiligt sind, ist das Ministerium des Innern und für Kommunales die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

Als oberste Kommunalaufsichtsbehörde informiert das Ministerium des Innern und für Kommunales im o.g. Rundschreiben zu bereichsspezifischen Problemen des kommunalen Beschaffungsrechts.

Fachplanungsbüros (Architekten und Ingenieure), die mit der Vorbereitung oder Durchführung kommunaler Vergabeverfahren beauftragt sind, haben sich für Auskünfte über die dabei einzuhaltenden Vorschriften ggf. an ihren Auftraggeber zu wenden.



Weitere Informationen anderer Behörden und Einrichtungen