Kommunalabgaben und Anschlußbeitragsrecht
Die Gemeinden sind berechtigt nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung aufgrund einer entsprechenden rechtswirksamen Abgabensatzung Kommunalabgaben zu erheben.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um
Steuern
Die Abgabeart ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr keine konkrete Gegenleistung gegenübersteht und sie insoweit als allgemeine Einnahmequelle der Kommune zu verstehen ist.
Zu den nach Maßgabe des KAG erhobenen Steuern zählen z.B. die Vergnügungssteuer und die Hundesteuer.
Gebühren
Begrifflich zu unterscheiden sind Verwaltungs- und Benutzungsgebühren. Während Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für eine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung erhoben werden, löst die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren aus (Abwasser- und Müllgebühren, Gebühren für öffentliche Schwimmbäder etc.).
Beiträge
Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen. Sie werden i.d.R. von den Grundstückseigentümern dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Das KAG eröffnet die Möglichkeit, für leitungsgebundene Einrichtungen Anschlussbeiträge (zum Beispiel zur Deckung des Herstellungsaufwands für die zentrale öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage) zu erheben.
Für Straßenausbaumaßnahmen an bereits erstmalig hergestellten dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sind Straßenbaubeiträge nur noch zu erheben, wenn diese vor dem 01. Januar 2019 beendet wurden. Für die ab dem 1. Januar 2019 beendeten Straßenausbaumaßnahmen gilt ein Beitragserhebungsverbot. Dies berührt nicht die grundsätzliche Erhebungspflicht für Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen.
Anschlussbeitragsrecht – geänderte Rechtsprechung
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 zum Anschlussbeitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) hat große Beachtung gefunden. Nach dieser Entscheidung haben sich viele Anschlussbeitragsbescheide als rechtswidrig erwiesen.
- Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051)
- Oberverwaltungsgericht Urteil vom 11. Februar 2016 (9 B 1.16) zur Umsetzung des BVerfG-Beschlusses vom 12.11.2015
Der Landtag hat dazu am 10. März 2016 eine Entschließung angenommen, mit der die Landesregierung aufgefordert wird, die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung auf der Grundlage eines externen wissenschaftlichen Gutachtens zu analysieren.
Nach gründlicher Auswertung dieses Gutachtens sollen ausgewogene politische Entscheidungen zu Lösungsmöglichkeiten und ggf. bedarfsweisen Unterstützung von Aufgabenträgern getroffen werden. Das Gutachten wurde in zwei Teilen erstellt.
Die Gemeinden sind berechtigt nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung aufgrund einer entsprechenden rechtswirksamen Abgabensatzung Kommunalabgaben zu erheben.
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um
Steuern
Die Abgabeart ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr keine konkrete Gegenleistung gegenübersteht und sie insoweit als allgemeine Einnahmequelle der Kommune zu verstehen ist.
Zu den nach Maßgabe des KAG erhobenen Steuern zählen z.B. die Vergnügungssteuer und die Hundesteuer.
Gebühren
Begrifflich zu unterscheiden sind Verwaltungs- und Benutzungsgebühren. Während Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für eine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung erhoben werden, löst die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren aus (Abwasser- und Müllgebühren, Gebühren für öffentliche Schwimmbäder etc.).
Beiträge
Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen. Sie werden i.d.R. von den Grundstückseigentümern dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Das KAG eröffnet die Möglichkeit, für leitungsgebundene Einrichtungen Anschlussbeiträge (zum Beispiel zur Deckung des Herstellungsaufwands für die zentrale öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage) zu erheben.
Für Straßenausbaumaßnahmen an bereits erstmalig hergestellten dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sind Straßenbaubeiträge nur noch zu erheben, wenn diese vor dem 01. Januar 2019 beendet wurden. Für die ab dem 1. Januar 2019 beendeten Straßenausbaumaßnahmen gilt ein Beitragserhebungsverbot. Dies berührt nicht die grundsätzliche Erhebungspflicht für Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen.
Anschlussbeitragsrecht – geänderte Rechtsprechung
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 zum Anschlussbeitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) hat große Beachtung gefunden. Nach dieser Entscheidung haben sich viele Anschlussbeitragsbescheide als rechtswidrig erwiesen.
- Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051)
- Oberverwaltungsgericht Urteil vom 11. Februar 2016 (9 B 1.16) zur Umsetzung des BVerfG-Beschlusses vom 12.11.2015
Der Landtag hat dazu am 10. März 2016 eine Entschließung angenommen, mit der die Landesregierung aufgefordert wird, die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung auf der Grundlage eines externen wissenschaftlichen Gutachtens zu analysieren.
Nach gründlicher Auswertung dieses Gutachtens sollen ausgewogene politische Entscheidungen zu Lösungsmöglichkeiten und ggf. bedarfsweisen Unterstützung von Aufgabenträgern getroffen werden. Das Gutachten wurde in zwei Teilen erstellt.
Hilfsprogramm für Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung
Der Landtag hat auf Vorschlag der Landesregierung im Rahmen des Doppelhaushaltes 2017/2018 beschlossen, den von der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 12.11.2015 zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG durch Rückzahlungsverpflichtungen betroffenen Aufgabenträgern der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ein finanzielles Hilfspaket zur Verfügung zu stellen. Das Paket hatte einen Gesamtumfang von max. 250 Mio. Euro und war bis zum 31.12.2018 befristet. Mit Beschluss des Landtages (Drs. 6/9535-B) vom 21.09.2018 wurde das Hilfsprogramm bis zum 31.12.2020 verlängert. Hierfür stehen im Doppelhaushalt 2019/2020 insgesamt 12.6 Mio. Euro zur Verfügung. Für den Zeitraum bis 15.10.2018 hat die Landesregierung dem Landtag einen Evaluierungsbericht vorgelegt:
Hilfsprogramm für Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung
Der Landtag hat auf Vorschlag der Landesregierung im Rahmen des Doppelhaushaltes 2017/2018 beschlossen, den von der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 12.11.2015 zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG durch Rückzahlungsverpflichtungen betroffenen Aufgabenträgern der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ein finanzielles Hilfspaket zur Verfügung zu stellen. Das Paket hatte einen Gesamtumfang von max. 250 Mio. Euro und war bis zum 31.12.2018 befristet. Mit Beschluss des Landtages (Drs. 6/9535-B) vom 21.09.2018 wurde das Hilfsprogramm bis zum 31.12.2020 verlängert. Hierfür stehen im Doppelhaushalt 2019/2020 insgesamt 12.6 Mio. Euro zur Verfügung. Für den Zeitraum bis 15.10.2018 hat die Landesregierung dem Landtag einen Evaluierungsbericht vorgelegt:
Das Hilfsprogramm besteht aus folgenden vier Hilfsbausteinen:
- Zinsloses / zinsvergünstigtes Darlehen der ILB zur Finanzierung von Beitragsrückzahlungen
- Zuwendung zur anteiligen Erstattung der nicht gebührenfähigen Verwaltungskosten
- Bedarfszuwendung zu Beitragsrückzahlungen für nicht leistungsfähige Aufgabenträger/Kommunen
- Übergangsweise Erhöhung der Investitionszuschüsse des MLUL
Die drei erstgenannten Hilfsbausteine liegen in der Verantwortung des MIK. Diese Teile des Hilfsprogrammes starteten am 30.06.2017. Die in Verantwortung des MLUL liegende Erhöhung von weiter vorgenommenen Investitionszuschüssen (Richtlinie TW/AW, geändert durch Erste Änderung der Richtlinie TW/AW) sind zum 31.12.2018 ausgelaufen.
Das Hilfsprogramm besteht aus folgenden vier Hilfsbausteinen:
- Zinsloses / zinsvergünstigtes Darlehen der ILB zur Finanzierung von Beitragsrückzahlungen
- Zuwendung zur anteiligen Erstattung der nicht gebührenfähigen Verwaltungskosten
- Bedarfszuwendung zu Beitragsrückzahlungen für nicht leistungsfähige Aufgabenträger/Kommunen
- Übergangsweise Erhöhung der Investitionszuschüsse des MLUL
Die drei erstgenannten Hilfsbausteine liegen in der Verantwortung des MIK. Diese Teile des Hilfsprogrammes starteten am 30.06.2017. Die in Verantwortung des MLUL liegende Erhöhung von weiter vorgenommenen Investitionszuschüssen (Richtlinie TW/AW, geändert durch Erste Änderung der Richtlinie TW/AW) sind zum 31.12.2018 ausgelaufen.
Die beiden Zuwendungsrichtlinien des MIK sind im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 25/2017 vom 28.06.2017, geändert durch die Richtlinie vom 7. Dezember 2017, Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 52 vom 27. Dezember 2017, Seite 1254, und zuletzt aktualisiert durch die Richtlinie vom 28.11.2018, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 51/2018 vom 19.12.2018 Seite 1324f. veröffentlicht.
Zu beiden Richtlinien wurden Anwendungshinweise / Erläuterungen erarbeitet.
Die beiden Zuwendungsrichtlinien des MIK sind im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 25/2017 vom 28.06.2017, geändert durch die Richtlinie vom 7. Dezember 2017, Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 52 vom 27. Dezember 2017, Seite 1254, und zuletzt aktualisiert durch die Richtlinie vom 28.11.2018, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 51/2018 vom 19.12.2018 Seite 1324f. veröffentlicht.
Zu beiden Richtlinien wurden Anwendungshinweise / Erläuterungen erarbeitet.
Die ILB betreut die o.g. ersten drei Teile des Hilfsprogramms als darlehensgebende Bank und Bewilligungsstelle für die Zuwendungen für das MIK zentral. Auf der Internetseite der ILB finden Sie weitere Unterlagen für die einzelnen Teile des Hilfsprogrammes (z.B. ein Merkblatt für das Darlehensprogramm der ILB).
- Zinsgestütztes Darlehensprogramm: www.ilb.de/BK-KA
- Bedarfszuwendung Beitragsrückzahlung / Verbandsumlagen: www.ilb.de/UASB
- Zuwendung Verwaltungskostenerstattung: www.ilb.de/UASV
Auf diesen Seiten sind auch die Ansprechpartner für den jeweiligen Teil des Hilfsprogramms benannt.
Die ILB betreut die o.g. ersten drei Teile des Hilfsprogramms als darlehensgebende Bank und Bewilligungsstelle für die Zuwendungen für das MIK zentral. Auf der Internetseite der ILB finden Sie weitere Unterlagen für die einzelnen Teile des Hilfsprogrammes (z.B. ein Merkblatt für das Darlehensprogramm der ILB).
- Zinsgestütztes Darlehensprogramm: www.ilb.de/BK-KA
- Bedarfszuwendung Beitragsrückzahlung / Verbandsumlagen: www.ilb.de/UASB
- Zuwendung Verwaltungskostenerstattung: www.ilb.de/UASV
Auf diesen Seiten sind auch die Ansprechpartner für den jeweiligen Teil des Hilfsprogramms benannt.
Kostenersatz
Das KAG berechtigt die Kommunen, sich den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Unterhaltungskosten für Grundstückzufahrten vom Grundstückseigentümer ersetzen zu lassen. Gleiches gilt für Haus- und Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen, soweit diese nicht durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gehören.
Das KAG berechtigt die Kommunen, sich den Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Unterhaltungskosten für Grundstückzufahrten vom Grundstückseigentümer ersetzen zu lassen. Gleiches gilt für Haus- und Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen, soweit diese nicht durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gehören.