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Häufige Fragen und Antworten

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Anlagenbuchhaltung

Wie werden abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro behandelt und muss die Höhe der Wertgrenze gemäß § 39 Absatz 3 KomHKV in der Haushaltssatzung festgelegt werden?

Fragestellung 1:

Wie werden abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro behandelt?

Mit der am 19.06.2025 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (GVBl. II 2025 Nr. 43) wurde auch § 39 Absatz 3 KomHKV neu gefasst.

Gemäß § 39 Absatz 3 Satz 1 KomHKV können abnutzbare bewegliche Vermögensge-genstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) für den einzelnen Vermögensgegenstand einen Betrag in Höhe von bis zu 1.000 Euro nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand erfasst oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr der Bildung und den darauf folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel ergebniswirksam aufzulösen. Übt die Gemeinde das Wahlrecht aus, so soll sie es gemäß § 39 Absatz 3 Satz 3 KomHKV auf alle im Haushaltsjahr angeschafften Vermögensgegenstände einheitlich anwenden.

Die Regelung gemäß § 39 Absatz 3 Satz 5 KomHKV erlaubt es nun, eigene Wertgrenzen festzulegen. Somit können beispielsweise Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) von bis zu 250 Euro sofort aufwandswirksam gebucht werden und mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 Euro bis 1.000,00 Euro in einen Sammelposten eingestellt werden.

Die Höhe der Wertgrenze kann gemäß § 39 Absatz 3 Satz 5 KomHKV bis zu dem in § 39 Absatz 3 Satz 1 KomHKV genannten Betrag frei gewählt und somit den Bedürfnissen der Gemeinde angepasst werden.

Bei den sofort aufwandswirksam gebuchten Vermögensgegenständen handelt es sich insoweit nicht um Vermögen, welches gemäß § 32 KomHKV zu inventarisieren ist.

Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) von 1.000,01 Euro und mehr sind entsprechend zu aktivieren.

Fragestellung 2:

Ist es empfehlenswert, die Wertgrenzen in der Haushaltssatzung festzulegen oder ist eine interne Festlegung ausreichend?

Den Gemeinden bleibt es überlassen, die Wertgrenzen innerorganisatorisch zu regeln oder gemäß § 65 Absatz 2 Satz 2 BbgKVerf als weitere haushaltrechtliche Regelungen in der Haushaltssatzung festzusetzen.

Fragestellung 1:

Wie werden abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro behandelt?

Mit der am 19.06.2025 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (GVBl. II 2025 Nr. 43) wurde auch § 39 Absatz 3 KomHKV neu gefasst.

Gemäß § 39 Absatz 3 Satz 1 KomHKV können abnutzbare bewegliche Vermögensge-genstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) für den einzelnen Vermögensgegenstand einen Betrag in Höhe von bis zu 1.000 Euro nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand erfasst oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Der Sammelposten ist im Haushaltsjahr der Bildung und den darauf folgenden vier Haushaltsjahren mit jeweils einem Fünftel ergebniswirksam aufzulösen. Übt die Gemeinde das Wahlrecht aus, so soll sie es gemäß § 39 Absatz 3 Satz 3 KomHKV auf alle im Haushaltsjahr angeschafften Vermögensgegenstände einheitlich anwenden.

Die Regelung gemäß § 39 Absatz 3 Satz 5 KomHKV erlaubt es nun, eigene Wertgrenzen festzulegen. Somit können beispielsweise Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) von bis zu 250 Euro sofort aufwandswirksam gebucht werden und mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 Euro bis 1.000,00 Euro in einen Sammelposten eingestellt werden.

Die Höhe der Wertgrenze kann gemäß § 39 Absatz 3 Satz 5 KomHKV bis zu dem in § 39 Absatz 3 Satz 1 KomHKV genannten Betrag frei gewählt und somit den Bedürfnissen der Gemeinde angepasst werden.

Bei den sofort aufwandswirksam gebuchten Vermögensgegenständen handelt es sich insoweit nicht um Vermögen, welches gemäß § 32 KomHKV zu inventarisieren ist.

Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) von 1.000,01 Euro und mehr sind entsprechend zu aktivieren.

Fragestellung 2:

Ist es empfehlenswert, die Wertgrenzen in der Haushaltssatzung festzulegen oder ist eine interne Festlegung ausreichend?

Den Gemeinden bleibt es überlassen, die Wertgrenzen innerorganisatorisch zu regeln oder gemäß § 65 Absatz 2 Satz 2 BbgKVerf als weitere haushaltrechtliche Regelungen in der Haushaltssatzung festzusetzen.

Wie sind Anlagen im Bau darzustellen?

Bei Anlagen im Bau handelt es sich um die bis zum Bilanzstichtag getätigten Investitionen der Kommune für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die am Bilanzstichtag noch nicht endgültig fertiggestellt sind und durch Aufsummieren der einzelnen aktivierungsfähigen Bestandteile der Herstellungskosten in der Kontenklasse 09 gebucht werden.

Erst zum Zeitpunkt der Fertigstellung werden die Vermögensgegenstände auf die einzelnen Posten des Anlagevermögens, zu denen sie gehören, umgebucht (z. B. bebaute Grundstücke und technische Ausstattungen). Die Fertigstellung ist nicht mit dem Beginn der Nutzung gleichzusetzen. Indizien für die Fertigstellung des Vermögensgegenstandes können die Abnahme bzw. das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand sein.

Anlagen im Bau werden nicht planmäßig abgeschrieben. Es können jedoch außerordentliche Ereignisse während des Herstellungszeitraums auftreten, die zu einer dauerhaften Wertminderung führen können und somit eine außerplanmäßige Abschreibung rechtfertigen. In diesem Fall ist der Bilanzansatz entsprechend anzupassen.

Es wird empfohlen, die Anlagen im Bau unterjährig zeitnah in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen. Diesbezüglich kann es von Vorteil sein, ein Verfahren zur Meldung der Fertigstellung und der Aufteilung auf die Posten des Sachanlagevermögens zwischen Anlagenbuchhaltung und Bauverwaltung abzustimmen.

Bei Anlagen im Bau handelt es sich um die bis zum Bilanzstichtag getätigten Investitionen der Kommune für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die am Bilanzstichtag noch nicht endgültig fertiggestellt sind und durch Aufsummieren der einzelnen aktivierungsfähigen Bestandteile der Herstellungskosten in der Kontenklasse 09 gebucht werden.

Erst zum Zeitpunkt der Fertigstellung werden die Vermögensgegenstände auf die einzelnen Posten des Anlagevermögens, zu denen sie gehören, umgebucht (z. B. bebaute Grundstücke und technische Ausstattungen). Die Fertigstellung ist nicht mit dem Beginn der Nutzung gleichzusetzen. Indizien für die Fertigstellung des Vermögensgegenstandes können die Abnahme bzw. das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand sein.

Anlagen im Bau werden nicht planmäßig abgeschrieben. Es können jedoch außerordentliche Ereignisse während des Herstellungszeitraums auftreten, die zu einer dauerhaften Wertminderung führen können und somit eine außerplanmäßige Abschreibung rechtfertigen. In diesem Fall ist der Bilanzansatz entsprechend anzupassen.

Es wird empfohlen, die Anlagen im Bau unterjährig zeitnah in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen. Diesbezüglich kann es von Vorteil sein, ein Verfahren zur Meldung der Fertigstellung und der Aufteilung auf die Posten des Sachanlagevermögens zwischen Anlagenbuchhaltung und Bauverwaltung abzustimmen.


Bilanzierung

Auflösung des Sonderpostens aus investiven Schlüsselzuweisungen

Erfolgt die Auflösung des Sonderpostens aus investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 KomHKV im Produktbereich 61?
Sonderposten aus investiven Schlüsselzuweisungen nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz können, soweit eine Zuordnung zu einzelnen Vermögensgegenständen nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, jährlich mit einem Zwanzigstel oder mit einem von der Gemeinde ermittelten Bruchteil aufgelöst werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist der Produktbereich 61 zu verwenden.

Wenn eine Zuordnung der Mittel zu konkreten Investitionen erfolgt, kann die Auflösung in dem entsprechenden Produktbereich dann trotzdem mit einem Zwanzigstel erfolgen oder ist dann zwingend die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes zugrunde zu legen?
Wenn eine Zuordnung der investiven Schlüsselzuweisungen zu einer konkreten Investition vorgenommen wird, erfolgt die Auflösung im entsprechenden Produktbereich entsprechend der Nutzungsdauer des mit den investiven Schlüsselzuweisungen finanzierten Vermögensgegenstandes (§ 35 Absatz 3 Satz 2 KomHKV).

Erfolgt die Auflösung des Sonderpostens aus investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 KomHKV im Produktbereich 61?
Sonderposten aus investiven Schlüsselzuweisungen nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz können, soweit eine Zuordnung zu einzelnen Vermögensgegenständen nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, jährlich mit einem Zwanzigstel oder mit einem von der Gemeinde ermittelten Bruchteil aufgelöst werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist der Produktbereich 61 zu verwenden.

Wenn eine Zuordnung der Mittel zu konkreten Investitionen erfolgt, kann die Auflösung in dem entsprechenden Produktbereich dann trotzdem mit einem Zwanzigstel erfolgen oder ist dann zwingend die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes zugrunde zu legen?
Wenn eine Zuordnung der investiven Schlüsselzuweisungen zu einer konkreten Investition vorgenommen wird, erfolgt die Auflösung im entsprechenden Produktbereich entsprechend der Nutzungsdauer des mit den investiven Schlüsselzuweisungen finanzierten Vermögensgegenstandes (§ 35 Absatz 3 Satz 2 KomHKV).

Wie werden Straßenbäume bilanziert?

Vermögensgegenstände sind gemäß § 86 Absatz 2 Satz BbgKVerf, soweit sie zu bilanzieren sind, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 39 Absatz 1 Satz 1 KomHKV), d. h. entsprechend ihrer Nutzungsdauer abzuschreiben. Zuschreibungen sind gemäß § 39 Absatz 4 Satz 2 KomHKV nur zulässig, wenn die Gründe für eine vorherige außerplanmäßige Abschreibung entfallen. Dabei darf der zuvor angesetzte Wert nicht überschritten werden.

Dieser Grundsatz gilt auch für die Bewertung von (Straßen)Bäumen, auch wenn diese bedingt durch das Wachstum in den ersten Jahren an Wert und Substanz zunehmen. Hinsichtlich der Abschreibungen ist zu berücksichtigen, dass Bäume zwar auch eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer haben, allerdings ist i. d. R. von einer außergewöhnlich langen Lebensdauer auszugehen. Bäume werden nicht wie abnutzbares Vermögen behandelt und nicht planmäßig abgeschrieben.

Lediglich im Falle des Abgangs eines (Straßen)Baumes wäre der Wert entsprechend auszubuchen. Eine andere Betrachtung ergibt sich, wenn (Straßen)Bäume als Straßenbegleitgrün in die Bewertung der Straße eingehen. Diese werden dann über die Nutzungsdauer der Straße mit abgeschrieben.

Vermögensgegenstände sind gemäß § 86 Absatz 2 Satz BbgKVerf, soweit sie zu bilanzieren sind, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 39 Absatz 1 Satz 1 KomHKV), d. h. entsprechend ihrer Nutzungsdauer abzuschreiben. Zuschreibungen sind gemäß § 39 Absatz 4 Satz 2 KomHKV nur zulässig, wenn die Gründe für eine vorherige außerplanmäßige Abschreibung entfallen. Dabei darf der zuvor angesetzte Wert nicht überschritten werden.

Dieser Grundsatz gilt auch für die Bewertung von (Straßen)Bäumen, auch wenn diese bedingt durch das Wachstum in den ersten Jahren an Wert und Substanz zunehmen. Hinsichtlich der Abschreibungen ist zu berücksichtigen, dass Bäume zwar auch eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer haben, allerdings ist i. d. R. von einer außergewöhnlich langen Lebensdauer auszugehen. Bäume werden nicht wie abnutzbares Vermögen behandelt und nicht planmäßig abgeschrieben.

Lediglich im Falle des Abgangs eines (Straßen)Baumes wäre der Wert entsprechend auszubuchen. Eine andere Betrachtung ergibt sich, wenn (Straßen)Bäume als Straßenbegleitgrün in die Bewertung der Straße eingehen. Diese werden dann über die Nutzungsdauer der Straße mit abgeschrieben.

Wie erfolgt die Buchung von Wertberichtigungen auf Forderungen?

Im Rahmen der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen ist es erforderlich, die Werthaltigkeit von Forderungen zu überprüfen und gegebenenfalls Wertberichtigungen durchzuführen.

§ 62 Absatz 5 BbgKVerf regelt als allgemeinen Haushaltsgrundsatz, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Gemäß des Vorsichtsprinzips nach § 37 Absatz 1 Nr. 3 KomHKV und des damit verbundenen strengen Niederstwertprinzips, welches für das Umlaufvermögen Anwendung findet, ist bei nicht dauerhafter Wertminderung der niedrigste Wertansatz zur Bewertung heranzuziehen (§ 39 Absatz 5 KomHKV).

Forderungen entstehen in der Regel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. der Bescheiderstellung. Der Kontenrahmen gibt die Unterscheidung zwischen Wertberichtigungen auf Gebühren und Beiträge, Wertberichtigungen auf Steuern, Transferleistungen und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen und Wertberichtigungen auf privatrechtliche Forderungen verbindlich vor. Für Wertberichtigungen sind die Verfahren der Einzelwertberichtigung und der Pauschalwertberichtigung vorgesehen.
Bei der Pauschalwertberichtigung erfolgt eine Wertberichtigung anhand eines gemeindeindividuellen prozentualen, pauschalen Erfahrungssatzes von Ausfällen bei wirtschaftlich gleichartigen Forderungen, durch den der Gesamtbestand der Forderungen wertberichtigt wird.

Für die Einzelwertberichtigung kommen im Wesentlichen die Niederschlagung und der Erlass in Betracht. Niederschlagung und Erlass setzt eine Prüfung der Werthaltigkeit einer Forderung voraus. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Einzelprüfung erfolgt die Entscheidung, ob eine einzelne Forderung niedergeschlagen bzw. erlassen wird oder nicht.
Es wird zwischen zwei Arten von Forderungen unterschieden: zweifelhafte Forderungen und uneinbringliche Forderungen.

1. Buchung zweifelhafter Forderungen

Die Buchungen erfolgen von Konto 5731 (Pauschalwertberichtigung) oder 5732 (Einzelwertberichtigung) an das Aktivkonto 1613 (Wertberichtigungen auf Gebühren und Beiträge), 1693 (Wertberichtigungen auf Steuern, Transferleistungen und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen) oder 1717 (Wertberichtigungen auf privatrechtliche Forderungen).

Die Wertberichtigung erfolgt aufwandswirksam, in der Bilanz bleibt jedoch der Gesamtbetrag der Forderungen unverändert, die Korrektur ist als gesonderter Posten „Wertberichtigung“ auszuweisen (Minusbetrag).

Werden in einer späteren Abrechnungsperiode die wertberichtigten Forderungen:

a) wieder werthaltig:
ist das aktive Wertberichtigungskonto zu korrigieren und ein periodenfremder Ertrag (4592 oder bei den jeweils sachlich zugehörigen Konten dafür eingerichtete Unterkonten) zu buchen (Wertberichtigungskonto an Ertragskonto).

b) erfüllt:
ist - wie bei a) - das aktive Wertberichtigungskonto zu korrigieren und ein periodenfremder Ertrag (4592 oder bei den jeweils sachlich zugehörigen Konten dafür eingerichtete Unterkonten) zu buchen (Wertberichtigungskonto an Ertragskonto).
Außerdem ist die Einzahlung zu buchen und die Forderung entsprechend zu verringern (Einzahlungskonto an Forderungskonto).

c) uneinbringlich:
erfolgt eine Umbuchung des (negativen) Wertberichtigungskontos auf das Forderungskonto, so dass sich der Forderungsbestand verringert. Die Ergebnisrechnung wird nicht mehr berührt.

2. Buchung uneinbringlicher Forderungen

Werden Forderungen uneinbringlich, sind in der Ergebnisrechnung ebenfalls die Wertberichtigungskonten anzusprechen. Als Gegenkonto werden jedoch nicht die Bilanz-Wertberichtigungskonten, sondern direkt die Forderungskonten angesprochen. Die Forderungen werden somit ausgebucht.

Im Rahmen der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen ist es erforderlich, die Werthaltigkeit von Forderungen zu überprüfen und gegebenenfalls Wertberichtigungen durchzuführen.

§ 62 Absatz 5 BbgKVerf regelt als allgemeinen Haushaltsgrundsatz, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Gemäß des Vorsichtsprinzips nach § 37 Absatz 1 Nr. 3 KomHKV und des damit verbundenen strengen Niederstwertprinzips, welches für das Umlaufvermögen Anwendung findet, ist bei nicht dauerhafter Wertminderung der niedrigste Wertansatz zur Bewertung heranzuziehen (§ 39 Absatz 5 KomHKV).

Forderungen entstehen in der Regel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. der Bescheiderstellung. Der Kontenrahmen gibt die Unterscheidung zwischen Wertberichtigungen auf Gebühren und Beiträge, Wertberichtigungen auf Steuern, Transferleistungen und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen und Wertberichtigungen auf privatrechtliche Forderungen verbindlich vor. Für Wertberichtigungen sind die Verfahren der Einzelwertberichtigung und der Pauschalwertberichtigung vorgesehen.
Bei der Pauschalwertberichtigung erfolgt eine Wertberichtigung anhand eines gemeindeindividuellen prozentualen, pauschalen Erfahrungssatzes von Ausfällen bei wirtschaftlich gleichartigen Forderungen, durch den der Gesamtbestand der Forderungen wertberichtigt wird.

Für die Einzelwertberichtigung kommen im Wesentlichen die Niederschlagung und der Erlass in Betracht. Niederschlagung und Erlass setzt eine Prüfung der Werthaltigkeit einer Forderung voraus. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Einzelprüfung erfolgt die Entscheidung, ob eine einzelne Forderung niedergeschlagen bzw. erlassen wird oder nicht.
Es wird zwischen zwei Arten von Forderungen unterschieden: zweifelhafte Forderungen und uneinbringliche Forderungen.

1. Buchung zweifelhafter Forderungen

Die Buchungen erfolgen von Konto 5731 (Pauschalwertberichtigung) oder 5732 (Einzelwertberichtigung) an das Aktivkonto 1613 (Wertberichtigungen auf Gebühren und Beiträge), 1693 (Wertberichtigungen auf Steuern, Transferleistungen und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen) oder 1717 (Wertberichtigungen auf privatrechtliche Forderungen).

Die Wertberichtigung erfolgt aufwandswirksam, in der Bilanz bleibt jedoch der Gesamtbetrag der Forderungen unverändert, die Korrektur ist als gesonderter Posten „Wertberichtigung“ auszuweisen (Minusbetrag).

Werden in einer späteren Abrechnungsperiode die wertberichtigten Forderungen:

a) wieder werthaltig:
ist das aktive Wertberichtigungskonto zu korrigieren und ein periodenfremder Ertrag (4592 oder bei den jeweils sachlich zugehörigen Konten dafür eingerichtete Unterkonten) zu buchen (Wertberichtigungskonto an Ertragskonto).

b) erfüllt:
ist - wie bei a) - das aktive Wertberichtigungskonto zu korrigieren und ein periodenfremder Ertrag (4592 oder bei den jeweils sachlich zugehörigen Konten dafür eingerichtete Unterkonten) zu buchen (Wertberichtigungskonto an Ertragskonto).
Außerdem ist die Einzahlung zu buchen und die Forderung entsprechend zu verringern (Einzahlungskonto an Forderungskonto).

c) uneinbringlich:
erfolgt eine Umbuchung des (negativen) Wertberichtigungskontos auf das Forderungskonto, so dass sich der Forderungsbestand verringert. Die Ergebnisrechnung wird nicht mehr berührt.

2. Buchung uneinbringlicher Forderungen

Werden Forderungen uneinbringlich, sind in der Ergebnisrechnung ebenfalls die Wertberichtigungskonten anzusprechen. Als Gegenkonto werden jedoch nicht die Bilanz-Wertberichtigungskonten, sondern direkt die Forderungskonten angesprochen. Die Forderungen werden somit ausgebucht.

Unter welchen Voraussetzungen sind Zuweisungen und Zuschüsse an Dritte investiv zu verbuchen? Besteht die Gefahr einer Doppelbilanzierung bei der Gemeinde und dem Zuwendungsempfänger?

Der Begriff Zuwendungen bildet den Oberbegriff der Zuweisungen und Zuschüsse (§ 2 Nr. 53 KomHKV). Zuweisungen sind Finanzhilfen, die innerhalb des öffentlichen Bereichs geleistet werden (§ 2 Nr. 52 KomHKV). Zuschüsse sind hingegen Finanzhilfen, die vom öffentlichen Bereich an den unternehmerischen oder privaten Bereich geleistet werden oder umgekehrt (§ 2 Nr. 54 KomHKV).

Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 2 KomHKV sind Vermögensgegenstände in die Bilanz aufzunehmen, wenn die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum daran innehat. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Vermögensgegenstände sind zu aktivieren.

Werden durch die Gemeinde Zuwendungen an Dritte für Vermögensgegenstände gewährt, an denen die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum hat, sind die Vermögensgegenstände zu aktivieren (vgl. Ziffer 2.8 Bewertungsleitfaden Brandenburg).

Ist kein Vermögensgegenstand zu aktivieren, die geleistete Zuwendung jedoch mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung verbunden, ist diese Zuwendung gemäß § 35 Absatz 4 KomHKV als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über den Zeitraum der Zweckbindung oder Gegenleistungsverpflichtung aufwandswirksam aufzulösen.

Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum des mit der Zuwendung finanzierten Vermögens beim Dritten, wird in der kommunalen Bilanz kein Vermögensgegenstand aktiviert, da dieser beim rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer (Dritter) zu aktivieren ist.
 
Werden durch die Gemeinde Zuwendungen an Dritte für Investitionen gewährt, so sind diese in der Kontenart 781 zuzuordnen. Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob es sich bei der geförderten Maßnahme um eine Investition im Sinne des doppischen Rechnungswesens handelt, das heißt die Förderung von Baumaßnahmen, den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen und anderen Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

Handelt es sich eine Zuwendung, die um konsumtiv zu verwenden ist, wird die Zuwendung im Jahr der Ausreichung in voller Höhe im Ergebnishaushalt/-rechnung als laufender Transferaufwand (Kontenart 531) und im Finanzhaushalt/-rechnung unter Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (Kontenart 731) gebucht.

Der Begriff Zuwendungen bildet den Oberbegriff der Zuweisungen und Zuschüsse (§ 2 Nr. 53 KomHKV). Zuweisungen sind Finanzhilfen, die innerhalb des öffentlichen Bereichs geleistet werden (§ 2 Nr. 52 KomHKV). Zuschüsse sind hingegen Finanzhilfen, die vom öffentlichen Bereich an den unternehmerischen oder privaten Bereich geleistet werden oder umgekehrt (§ 2 Nr. 54 KomHKV).

Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 2 KomHKV sind Vermögensgegenstände in die Bilanz aufzunehmen, wenn die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum daran innehat. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Vermögensgegenstände sind zu aktivieren.

Werden durch die Gemeinde Zuwendungen an Dritte für Vermögensgegenstände gewährt, an denen die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum hat, sind die Vermögensgegenstände zu aktivieren (vgl. Ziffer 2.8 Bewertungsleitfaden Brandenburg).

Ist kein Vermögensgegenstand zu aktivieren, die geleistete Zuwendung jedoch mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung verbunden, ist diese Zuwendung gemäß § 35 Absatz 4 KomHKV als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über den Zeitraum der Zweckbindung oder Gegenleistungsverpflichtung aufwandswirksam aufzulösen.

Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum des mit der Zuwendung finanzierten Vermögens beim Dritten, wird in der kommunalen Bilanz kein Vermögensgegenstand aktiviert, da dieser beim rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer (Dritter) zu aktivieren ist.
 
Werden durch die Gemeinde Zuwendungen an Dritte für Investitionen gewährt, so sind diese in der Kontenart 781 zuzuordnen. Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob es sich bei der geförderten Maßnahme um eine Investition im Sinne des doppischen Rechnungswesens handelt, das heißt die Förderung von Baumaßnahmen, den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Vermögen und anderen Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

Handelt es sich eine Zuwendung, die um konsumtiv zu verwenden ist, wird die Zuwendung im Jahr der Ausreichung in voller Höhe im Ergebnishaushalt/-rechnung als laufender Transferaufwand (Kontenart 531) und im Finanzhaushalt/-rechnung unter Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (Kontenart 731) gebucht.


Haushaltsplanung

Wie ist mit einer Haushaltssatzung umzugehen, die entgegen den Regelungen des § 69 Absatz 6 BbgKVerf bekannt gemacht wird?

§ 69 Absatz 6 BbgKVerf sieht vor, dass der Kommunalaufsichtsbehörde beginnend für das Haushaltsjahr 2026 vor der Genehmigung von Haushaltssatzungen bzw. um genehmigungsfreie Haushaltssatzungen bekannt machen zu können, der beschlossene Jahresabschluss für das vorvorvergangene Haushaltsjahr sowie der Kommunalaufsichtsbehörde und dem Rechnungsprüfungsamt der aufgestellte Jahresabschluss für das vorvergangene Haushaltsjahr vorzulegen ist.

Für die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 ist damit ein geprüfter und beschlossener Jahresabschluss 2023, sowie der Kommunalaufsichtsbehörde und dem Rechnungsprüfungsamt ein aufgestellter Jahresabschluss 2024 vorzulegen.

Um Rechtswirksamkeit zu erlangen ist die Haushaltssatzung - wie andere Satzungen der Gemeinde auch - öffentlich bekannt zu machen (vgl. hier zudem § 69 Absatz 5 Satz 1 BbgKVerf). Die öffentliche Bekanntmachung darf erst erfolgen, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelung hat zur Folge, dass eine verfrühte öffentliche Bekanntmachung zur Rechtswidrigkeit der Haushaltssatzung führt.

  1. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Bestandteile, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die in § 69 Absatz 6 Sätze 1 und  2 BbgKVerf genannten Voraussetzungen (Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Jahresabschluss für das vorvorvergangene Haushaltsjahr, Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr und Vorlage des aufgestellten Entwurfs des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr beim Rechnungsprüfungsamt und der Kommunalaufsichtsbehörde) erfüllt sind und die Kommunalaufsichtsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat. Genehmigungsbedürftige Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde werden gemäß § 111 Absatz 1 BbgKVerf somit erst mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde wirksam.

  2. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile, so kann sie gemäß § 69 Absatz 6 Satz 3 BbgKVerf öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die in § 69 Absatz 6 Sätze 1 und 2 BbgKVerf genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
     
    Macht eine Gemeinde ihre genehmigungsfreie Haushaltssatzung öffentlich bekannt, ohne dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, liegt ein Verstoß gegen § 69 Absatz 6 Satz 3 BbgKVerf vor. Dies hat zur Folge, dass die Haushaltssatzung rechtswidrig ist. Die Wirksamkeit der Haushaltssatzung wird hingegen nicht unmittelbar berührt. Dies bedeutet, dass sie Haushaltssatzung zwar rechtswidrig, jedoch wirksam ist.

    Die Kommunalaufsichtsbehörde kann eine rechtswidrige Bekanntmachung der Haushaltssatzung gemäß § 113 Absatz 1 BbgKVerf im Rahmen ihres zur Verfügung stehenden Ermessens beanstanden. Daneben kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Gemeinde auffordern, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist aufzuheben und das aufgrund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlasste, innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig zu machen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden.

    Zur Klarstellung und Beseitigung des durch die öffentliche Bekanntmachung bestehenden Rechtsscheins kann die Kommunalaufsichtsbehörde zudem verlangen, dass die durch die Beanstandung (Aufhebung) der Bekanntmachung eingetretene Unwirksamkeit der Satzung in derselben Weise öffentlich bekanntgemacht wird wie die Satzung selbst.

    Für den Fall, dass eine Haushaltssatzung entgegen der Regelung des § 69 Absatz 6 BbgKVerf erlassen wurde, wird somit empfohlen, zunächst die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung zu beanstanden und sodann die Gemeinde aufzufordern, in einer öffentlichen Bekanntmachung auf die Unwirksamkeit der Haushaltssatzung hinzuweisen.

§ 69 Absatz 6 BbgKVerf sieht vor, dass der Kommunalaufsichtsbehörde beginnend für das Haushaltsjahr 2026 vor der Genehmigung von Haushaltssatzungen bzw. um genehmigungsfreie Haushaltssatzungen bekannt machen zu können, der beschlossene Jahresabschluss für das vorvorvergangene Haushaltsjahr sowie der Kommunalaufsichtsbehörde und dem Rechnungsprüfungsamt der aufgestellte Jahresabschluss für das vorvergangene Haushaltsjahr vorzulegen ist.

Für die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 ist damit ein geprüfter und beschlossener Jahresabschluss 2023, sowie der Kommunalaufsichtsbehörde und dem Rechnungsprüfungsamt ein aufgestellter Jahresabschluss 2024 vorzulegen.

Um Rechtswirksamkeit zu erlangen ist die Haushaltssatzung - wie andere Satzungen der Gemeinde auch - öffentlich bekannt zu machen (vgl. hier zudem § 69 Absatz 5 Satz 1 BbgKVerf). Die öffentliche Bekanntmachung darf erst erfolgen, nachdem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelung hat zur Folge, dass eine verfrühte öffentliche Bekanntmachung zur Rechtswidrigkeit der Haushaltssatzung führt.

  1. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Bestandteile, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die in § 69 Absatz 6 Sätze 1 und  2 BbgKVerf genannten Voraussetzungen (Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Jahresabschluss für das vorvorvergangene Haushaltsjahr, Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr und Vorlage des aufgestellten Entwurfs des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr beim Rechnungsprüfungsamt und der Kommunalaufsichtsbehörde) erfüllt sind und die Kommunalaufsichtsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat. Genehmigungsbedürftige Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde werden gemäß § 111 Absatz 1 BbgKVerf somit erst mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde wirksam.

  2. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile, so kann sie gemäß § 69 Absatz 6 Satz 3 BbgKVerf öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die in § 69 Absatz 6 Sätze 1 und 2 BbgKVerf genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
     
    Macht eine Gemeinde ihre genehmigungsfreie Haushaltssatzung öffentlich bekannt, ohne dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, liegt ein Verstoß gegen § 69 Absatz 6 Satz 3 BbgKVerf vor. Dies hat zur Folge, dass die Haushaltssatzung rechtswidrig ist. Die Wirksamkeit der Haushaltssatzung wird hingegen nicht unmittelbar berührt. Dies bedeutet, dass sie Haushaltssatzung zwar rechtswidrig, jedoch wirksam ist.

    Die Kommunalaufsichtsbehörde kann eine rechtswidrige Bekanntmachung der Haushaltssatzung gemäß § 113 Absatz 1 BbgKVerf im Rahmen ihres zur Verfügung stehenden Ermessens beanstanden. Daneben kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Gemeinde auffordern, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist aufzuheben und das aufgrund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlasste, innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig zu machen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden.

    Zur Klarstellung und Beseitigung des durch die öffentliche Bekanntmachung bestehenden Rechtsscheins kann die Kommunalaufsichtsbehörde zudem verlangen, dass die durch die Beanstandung (Aufhebung) der Bekanntmachung eingetretene Unwirksamkeit der Satzung in derselben Weise öffentlich bekanntgemacht wird wie die Satzung selbst.

    Für den Fall, dass eine Haushaltssatzung entgegen der Regelung des § 69 Absatz 6 BbgKVerf erlassen wurde, wird somit empfohlen, zunächst die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung zu beanstanden und sodann die Gemeinde aufzufordern, in einer öffentlichen Bekanntmachung auf die Unwirksamkeit der Haushaltssatzung hinzuweisen.

Kann der Umlagesatz der Amts- bzw. Kreisumlage bei einer erstmaligen Festsetzung für das Haushaltsjahr nach dem 29. Juni höher festgesetzt werden als der Vorjahreswert?

Anlässlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdams vom 16.12.2024 (VG 1 K 2659/21) ergeht folgende Information zur Möglichkeit der Erhöhung der Amts- und Kreisumlage nach dem 29. Juni des Haushaltsjahres.

Amtsumlage:
Dem Beschluss des VG Potsdam lag ausweislich der Begründung eine Beanstandung der Kommunalaufsicht zugrunde. Die Kommunalaufsicht hatte den Beschluss einer Haushaltssatzung von Mitte Juli 2021 beanstandet, da die Amtsumlage in der Haushaltssatzung höher festgesetzt wurde als die vorherige Festsetzung für das Jahr 2019 (für das Haushaltsjahr 2020 fehlte eine Haushaltssatzung).

Gemäß § 18 Absatz 1 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) wird die Kreisumlage in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.

Das VG Potsdam stellte mit seinem Beschluss zunächst fest, dass der gesamte § 18 BbgFAG über § 139 Absatz 3 BbgKVerf auch für die Amtsumlage Anwendung findet.

Die Regelung in § 18 Absatz 1 Satz 4 BbgFAG, wonach im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein muss, erfasse jedoch nicht den Fall der erstmaligen Festsetzung der Amtsumlage für das Haushaltsjahr. Demnach sei bei erstmaliger Festsetzung der Amtsumlage für das Haushaltsjahr eine Erhöhung auch nach dem 29. Juni möglich.

Dies wird damit begründet, dass gemäß § 135 Absatz 3 BbgKVerf das Amt die Aufstellung der Haushaltspläne sowie deren Durchführung besorgt, sodass in der Regel ohne beschlossene Haushaltssatzung des Amtes auch keine Haushaltssatzungen der Gemeinden beschlossen werden können. Folglich könne kein Vertrauenstatbestand in etwaige niedrigere Hebesätze der Amtsumlage bestehen. Zudem seien – im Gegensatz zur Kreisumlage – die amtsangehörigen Gemeinden über ihre Bürgermeister direkt an der Festsetzung der Amtsumlage beteiligt und könnten auf deren Höhe Einfluss nehmen.

Kreisumlage:
Aus dem Beschluss lässt sich jedoch keine Aussage darüber ableiten, ob die Regelung in § 18 Absatz 1 Satz 4 BbgFAG auch bei der erstmaligen Festsetzung der Kreisumlage nicht anwendbar ist und somit eine Erhöhung des Kreisumlagesatzes bei einer erstmaligen Festsetzung für das Haushaltsjahr auch nach dem 29. Juni möglich ist.

Vielmehr zeigt der Beschluss zwei mögliche Auslegungsvarianten auf. Nach der Systematik des § 18 Absatz 1 BbgFAG beziehe sich der Satz 4 nur auf die Änderung, nicht auf die erstmalige Festsetzung. Andernfalls hätte der Satz als neuer Satz 2 oder als gesonderter Absatz erfolgen müssen. Dieses Argument würde auch für die Kreisumlage greifen.

Nach der Auslegung nach Sinn und Zweck kommt das VG Potsdam dann jedoch zu dem Schluss, dass sich „im Fall der Kreisumlage, bei der die Gemeinden unabhängig vom Kreis ihre Haushaltsplanung erstellen und bei fehlender Festlegung der Kreisumlage ein „Vertrauenstatbestand“ dahingehend, dass die Kreisumlage nicht erhöht wird, sich nach dem 30. Juni manifestiert“ darin der Unterschied zur Amtsumlage ergebe.

Die letztgenannte Auslegung wird befürwortet. Eine Erhöhung der Kreisumlage nach dem 29. Juni des Haushaltsjahres ist aus hiesiger Sicht auch bei einer erstmaligen Festsetzung für das Haushaltsjahr nicht möglich.

Eine unterjährige Änderung des Umlagesatzes ist bereits nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 18 Absatz 1 Satz 4 BbgFAG ausgeschlossen. Dies muss erst Recht dann gelten, wenn für das Jahr noch keine Festsetzung erfolgt ist. Andernfalls würde der Landkreis, der bislang keinen Umlagesatz festgesetzt hat, ungerechtfertigt bessergestellt gegenüber einem Landkreis, der bereits den Umlagesatz festgesetzt hatte, aber eine Korrektur vornehmen möchte.

Die Regelung des § 18 Absatz 1 Satz 4 BbgFAG gilt daher auch für die erstmalige Festsetzung des Kreisumlagesatzes. Eine Nichtanwendbarkeit der Regelung für die erstmalige Festsetzung der Kreisumlage würde dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen. Die kreisangehörigen Kommunen müssen die Möglichkeit haben, auf eine eventuelle Erhöhung der Kreisumlage reagieren zu können (z. B. durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung). Nach dem 29. Juni soll ihnen insoweit Planungssicherheit zukommen und ihre Finanzhoheit sichergestellt werden, sodass eine Erhöhung der Kreisumlage nach dem 29. Juni nicht mehr in Betracht kommt. (Im Ergebnis so auch: Rohland, in Potsdamer Kommentar, 45. AL, § 130 BbgKVerf, Rn. 26; Wilhelm, in Potsdamer Kommentar, 80. AL, § 18 BbgFAG, Rn. 6 f., Reus/Mühlhausen, in Haushaltsrechts in Bund und Ländern, 1. Aufl. 2014, C. Rn. 74.)

Für die Ausschlussfrist des § 18 Absatz 1 Satz 4 BbgFAG ist der Beschluss des Kreistages maßgeblich, auf die Wirksamkeit der Haushaltssatzung (und damit auf die Be-kanntmachung bzw. Genehmigung) wird nicht abgestellt. (Siehe auch: Wilhelm, in Potsdamer Kommentar, 80. AL, § 18 BbgFAG, Rn. 6, Reus/Mühlhausen, in Haushaltsrechts in Bund und Ländern, 1. Aufl. 2014, C. Rn. 74; Obermann, in PdK Brandenburg B-1, § 130 BbgKVerf, Rn. 17.)

Anlässlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdams vom 16.12.2024 (VG 1 K 2659/21) ergeht folgende Information zur Möglichkeit der Erhöhung der Amts- und Kreisumlage nach dem 29. Juni des Haushaltsjahres.

Amtsumlage:
Dem Beschluss des VG Potsdam lag ausweislich der Begründung eine Beanstandung der Kommunalaufsicht zugrunde. Die Kommunalaufsicht hatte den Beschluss einer Haushaltssatzung von Mitte Juli 2021 beanstandet, da die Amtsumlage in der Haushaltssatzung höher festgesetzt wurde als die vorherige Festsetzung für das Jahr 2019 (für das Haushaltsjahr 2020 fehlte eine Haushaltssatzung).

Gemäß § 18 Absatz 1 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) wird die Kreisumlage in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.

Das VG Potsdam stellte mit seinem Beschluss zunächst fest, dass der gesamte § 18 BbgFAG über § 139 Absatz 3 BbgKVerf auch für die Amtsumlage Anwendung findet.

Die Regelung in § 18 Absatz 1 Satz 4 BbgFAG, wonach im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein muss, erfasse jedoch nicht den Fall der erstmaligen Festsetzung der Amtsumlage für das Haushaltsjahr. Demnach sei bei erstmaliger Festsetzung der Amtsumlage für das Haushaltsjahr eine Erhöhung auch nach dem 29. Juni möglich.

Dies wird damit begründet, dass gemäß § 135 Absatz 3 BbgKVerf das Amt die Aufstellung der Haushaltspläne sowie deren Durchführung besorgt, sodass in der Regel ohne beschlossene Haushaltssatzung des Amtes auch keine Haushaltssatzungen der Gemeinden beschlossen werden können. Folglich könne kein Vertrauenstatbestand in etwaige niedrigere Hebesätze der Amtsumlage bestehen. Zudem seien – im Gegensatz zur Kreisumlage – die amtsangehörigen Gemeinden über ihre Bürgermeister direkt an der Festsetzung der Amtsumlage beteiligt und könnten auf deren Höhe Einfluss nehmen.

Kreisumlage:
Aus dem Beschluss lässt sich jedoch keine Aussage darüber ableiten, ob die Regelung in § 18 Absatz 1 Satz 4 BbgFAG auch bei der erstmaligen Festsetzung der Kreisumlage nicht anwendbar ist und somit eine Erhöhung des Kreisumlagesatzes bei einer erstmaligen Festsetzung für das Haushaltsjahr auch nach dem 29. Juni möglich ist.

Vielmehr zeigt der Beschluss zwei mögliche Auslegungsvarianten auf. Nach der Systematik des § 18 Absatz 1 BbgFAG beziehe sich der Satz 4 nur auf die Änderung, nicht auf die erstmalige Festsetzung. Andernfalls hätte der Satz als neuer Satz 2 oder als gesonderter Absatz erfolgen müssen. Dieses Argument würde auch für die Kreisumlage greifen.

Nach der Auslegung nach Sinn und Zweck kommt das VG Potsdam dann jedoch zu dem Schluss, dass sich „im Fall der Kreisumlage, bei der die Gemeinden unabhängig vom Kreis ihre Haushaltsplanung erstellen und bei fehlender Festlegung der Kreisumlage ein „Vertrauenstatbestand“ dahingehend, dass die Kreisumlage nicht erhöht wird, sich nach dem 30. Juni manifestiert“ darin der Unterschied zur Amtsumlage ergebe.

Die letztgenannte Auslegung wird befürwortet. Eine Erhöhung der Kreisumlage nach dem 29. Juni des Haushaltsjahres ist aus hiesiger Sicht auch bei einer erstmaligen Festsetzung für das Haushaltsjahr nicht möglich.

Eine unterjährige Änderung des Umlagesatzes ist bereits nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 18 Absatz 1 Satz 4 BbgFAG ausgeschlossen. Dies muss erst Recht dann gelten, wenn für das Jahr noch keine Festsetzung erfolgt ist. Andernfalls würde der Landkreis, der bislang keinen Umlagesatz festgesetzt hat, ungerechtfertigt bessergestellt gegenüber einem Landkreis, der bereits den Umlagesatz festgesetzt hatte, aber eine Korrektur vornehmen möchte.

Die Regelung des § 18 Absatz 1 Satz 4 BbgFAG gilt daher auch für die erstmalige Festsetzung des Kreisumlagesatzes. Eine Nichtanwendbarkeit der Regelung für die erstmalige Festsetzung der Kreisumlage würde dem Sinn und Zweck der Norm widersprechen. Die kreisangehörigen Kommunen müssen die Möglichkeit haben, auf eine eventuelle Erhöhung der Kreisumlage reagieren zu können (z. B. durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung). Nach dem 29. Juni soll ihnen insoweit Planungssicherheit zukommen und ihre Finanzhoheit sichergestellt werden, sodass eine Erhöhung der Kreisumlage nach dem 29. Juni nicht mehr in Betracht kommt. (Im Ergebnis so auch: Rohland, in Potsdamer Kommentar, 45. AL, § 130 BbgKVerf, Rn. 26; Wilhelm, in Potsdamer Kommentar, 80. AL, § 18 BbgFAG, Rn. 6 f., Reus/Mühlhausen, in Haushaltsrechts in Bund und Ländern, 1. Aufl. 2014, C. Rn. 74.)

Für die Ausschlussfrist des § 18 Absatz 1 Satz 4 BbgFAG ist der Beschluss des Kreistages maßgeblich, auf die Wirksamkeit der Haushaltssatzung (und damit auf die Be-kanntmachung bzw. Genehmigung) wird nicht abgestellt. (Siehe auch: Wilhelm, in Potsdamer Kommentar, 80. AL, § 18 BbgFAG, Rn. 6, Reus/Mühlhausen, in Haushaltsrechts in Bund und Ländern, 1. Aufl. 2014, C. Rn. 74; Obermann, in PdK Brandenburg B-1, § 130 BbgKVerf, Rn. 17.)

Kann das Muster „Teilfinanzhaushalt“ um eine Spalte Verpflichtungsermächtigung (VE) erweitert oder muss zwingend das Muster "Übersicht über VE" verwendet werden?

Die Muster sind insoweit verbindlich, als dass alle darin geforderten Angaben darzustellen sind (Vgl. Punkt 1.3 der VV Produkt- und Kontenrahmen vom 27. November 2024 (ABl./24, [Nr. 50], S.1315). Sollten z. B. aus softwaretechnischen Gründen oder weil die Kommune zusätzliche Informationen einfügen möchte, Erweiterungen gewünscht sein, ist dies grundsätzlich zulässig. Die Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß § 14 KomHKV in den Teilfinanzhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen und die voraussichtliche Verteilung der Belastungen auf die künftigen Jahre ist darzustellen (vgl. VV Produkt- und Kontenrahmen, Muster 5.6 zur KomHKV). Gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 KomHKV ist dem Haushalt zusätzlich eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen beizufügen. Hier erfolgt die Aufsummierung aller in den Teilfinanzhaushalten einzeln veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen (vgl. VV Produkt- und Kontenrahmen, Muster 5.9 zur KomHKV).

Die Muster sind insoweit verbindlich, als dass alle darin geforderten Angaben darzustellen sind (Vgl. Punkt 1.3 der VV Produkt- und Kontenrahmen vom 27. November 2024 (ABl./24, [Nr. 50], S.1315). Sollten z. B. aus softwaretechnischen Gründen oder weil die Kommune zusätzliche Informationen einfügen möchte, Erweiterungen gewünscht sein, ist dies grundsätzlich zulässig. Die Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß § 14 KomHKV in den Teilfinanzhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen und die voraussichtliche Verteilung der Belastungen auf die künftigen Jahre ist darzustellen (vgl. VV Produkt- und Kontenrahmen, Muster 5.6 zur KomHKV). Gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 KomHKV ist dem Haushalt zusätzlich eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen beizufügen. Hier erfolgt die Aufsummierung aller in den Teilfinanzhaushalten einzeln veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen (vgl. VV Produkt- und Kontenrahmen, Muster 5.9 zur KomHKV).

Welche Möglichkeiten der Stellenausweisung gibt es für sogenannte Nachbesetzungsstellen im Stellenplan?

Ausführliche Fragestellung:
Um den Wissenstransfer zu sichern und eine ordnungsgemäße Einarbeitung der neuen Mitarbeiter zu gewährleisten, wird je nach Stellenzuschnitt eine Einarbeitungszeit i. d. R. von 3 – 6 Monaten gewährt. Für die Stellen, deren Inhaber im jeweiligen Haushaltsjahr in Rente gehen, werden „Nachbesetzungsstellen“ im Stellenplan berücksichtigt. Die ursprüngliche Stelle wird gleichzeitig mit einem kw-Vermerk zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Stelleninhabers vermerkt.

Aufgrund dessen erfolgt eine zeitlich befristete Doppelführung von Stellen im Haushaltsjahr und somit eine Erhöhung der Soll-VZE, obwohl kein tatsächlicher Stellenaufwuchs gegeben ist.

Erschwerend hinzu kommt, dass zumeist zum Zeitpunkt der Stellenplanung nur die regulär in Rente gehenden Beschäftigten bekannt sind. Diejenigen, die sich für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente entscheiden, teilen dies dem Arbeitgeber meist relativ kurzfristig mit. Für eine rechtzeitige Nachbesetzung stehen in diesen Fällen keine Stellen im Stellenplan zur Verfügung.

Wie wird die gewählte Verfahrensweise beurteilt? Sind die Nachbesetzungsstellen für die Zeit der Einarbeitung zwingend erforderlich?

Antwort:
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts (KommRModG) vom 05.03.2024 wurden die Regelungen zum Stellenplan gemäß § 9 KomHKV a. F. wegen der grundsätzlichen Bedeutung in die Kommunalverfassung integriert.

Gemäß § 67 Absatz 1 BbgKVerf ist der Stellenplan Bestandteil des Haushaltsplans und hat für jede nicht nur vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmerin oder jeden nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer eine Stelle und für jede Beamtin und jeden Beamten eine Planstelle im Haushaltsjahr auszuweisen. § 67 Absatz 1 Satz 2 BbgKVerf definiert den Zeitraum des unbestimmten Rechtsbegriffs „vorübergehend beschäftigt“ mit der Dauer von neun Monaten. Für die Ausweisung der vorübergehend Beschäftigten bis zu einem Zeitraum von neun Monaten steht im Muster Nummer 5.7 der VV Produkt- und Kontenrahmen zum Stellenplan in Teil 2 die Tabelle 3 zur Verfügung. Diese Tabelle bildet allerdings nicht die Voraussetzung, um vorübergehend Beschäftige einstellen zu dürfen. Es gilt die Regelung des § 67 BbgKVerf. Danach müssen vorübergehend Beschäftigte nicht im Stellenplan ausgewiesen werden.

Nach hiesiger Kenntnis werden in den Gebietskörperschaften im Rahmen der Stellenbewirtschaftung freie Stellen oder Stellenanteile je Vergütungsgruppe über den gesamten Haushalt kumuliert und ggf. für eine vorübergehende Besetzung genutzt oder anderen Organisationseinheiten vorübergehend zugeordnet.

Daher ist es vertretbar, wenn künftig nur eine Stelle ausgewiesen wird, sofern die Überschneidungszeit für die Nachbesetzung und damit die Doppelbesetzung nur vorübergehend ist. Im Rahmen der Planung des Personalaufwandes und der Personalauszahlungen wäre dies entsprechend zu berücksichtigen.

Im Übrigen würde auch die Übersichtlichkeit des Stellenplanes erhöht werden, da es dann nur eine Stellennummer je Stelle gibt.

Ausführliche Fragestellung:
Um den Wissenstransfer zu sichern und eine ordnungsgemäße Einarbeitung der neuen Mitarbeiter zu gewährleisten, wird je nach Stellenzuschnitt eine Einarbeitungszeit i. d. R. von 3 – 6 Monaten gewährt. Für die Stellen, deren Inhaber im jeweiligen Haushaltsjahr in Rente gehen, werden „Nachbesetzungsstellen“ im Stellenplan berücksichtigt. Die ursprüngliche Stelle wird gleichzeitig mit einem kw-Vermerk zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Stelleninhabers vermerkt.

Aufgrund dessen erfolgt eine zeitlich befristete Doppelführung von Stellen im Haushaltsjahr und somit eine Erhöhung der Soll-VZE, obwohl kein tatsächlicher Stellenaufwuchs gegeben ist.

Erschwerend hinzu kommt, dass zumeist zum Zeitpunkt der Stellenplanung nur die regulär in Rente gehenden Beschäftigten bekannt sind. Diejenigen, die sich für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente entscheiden, teilen dies dem Arbeitgeber meist relativ kurzfristig mit. Für eine rechtzeitige Nachbesetzung stehen in diesen Fällen keine Stellen im Stellenplan zur Verfügung.

Wie wird die gewählte Verfahrensweise beurteilt? Sind die Nachbesetzungsstellen für die Zeit der Einarbeitung zwingend erforderlich?

Antwort:
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts (KommRModG) vom 05.03.2024 wurden die Regelungen zum Stellenplan gemäß § 9 KomHKV a. F. wegen der grundsätzlichen Bedeutung in die Kommunalverfassung integriert.

Gemäß § 67 Absatz 1 BbgKVerf ist der Stellenplan Bestandteil des Haushaltsplans und hat für jede nicht nur vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmerin oder jeden nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer eine Stelle und für jede Beamtin und jeden Beamten eine Planstelle im Haushaltsjahr auszuweisen. § 67 Absatz 1 Satz 2 BbgKVerf definiert den Zeitraum des unbestimmten Rechtsbegriffs „vorübergehend beschäftigt“ mit der Dauer von neun Monaten. Für die Ausweisung der vorübergehend Beschäftigten bis zu einem Zeitraum von neun Monaten steht im Muster Nummer 5.7 der VV Produkt- und Kontenrahmen zum Stellenplan in Teil 2 die Tabelle 3 zur Verfügung. Diese Tabelle bildet allerdings nicht die Voraussetzung, um vorübergehend Beschäftige einstellen zu dürfen. Es gilt die Regelung des § 67 BbgKVerf. Danach müssen vorübergehend Beschäftigte nicht im Stellenplan ausgewiesen werden.

Nach hiesiger Kenntnis werden in den Gebietskörperschaften im Rahmen der Stellenbewirtschaftung freie Stellen oder Stellenanteile je Vergütungsgruppe über den gesamten Haushalt kumuliert und ggf. für eine vorübergehende Besetzung genutzt oder anderen Organisationseinheiten vorübergehend zugeordnet.

Daher ist es vertretbar, wenn künftig nur eine Stelle ausgewiesen wird, sofern die Überschneidungszeit für die Nachbesetzung und damit die Doppelbesetzung nur vorübergehend ist. Im Rahmen der Planung des Personalaufwandes und der Personalauszahlungen wäre dies entsprechend zu berücksichtigen.

Im Übrigen würde auch die Übersichtlichkeit des Stellenplanes erhöht werden, da es dann nur eine Stellennummer je Stelle gibt.

Wie lassen sich in der Praxis Teilhaushalte für jeden Produktbereich und entsprechende Budgetbildung organisieren?

Fragestellung 1:
Gemäß § 6 Absatz 1 KomHKV ist für jeden Produktbereich ein Teilhaushalt aufzustellen. Erfolgt eine weitere Untergliederung (z. B. Teilhaushalte für die Produktgruppen 121, 122 und 126), wären danach auch für den Produktbereich 12 insgesamt noch Teilhaushalte aufzustellen. Welchen Sinn hat dieses Erfordernis, da es sich lediglich um die Addition der Teilhaushalte nach Produktgruppen handelt?

Da jeder Teilhaushalt ein Budget bildet, gibt es neben den Budgets 121, 122 und 126 auch das Budget 12. Wie funktioniert das praktisch, insbesondere wenn es unterschiedliche Budgetverantwortliche für 121, 122 und 126 gibt? Wie wären die Befugnisse der Budgetverantwortlichen für 121, 122 und 126 von denen des Budgetverantwortlichen 12 abzugrenzen?

Antwort 1:
Erfolgt eine tiefere Untergliederung und Darstellung einzelner Produktgruppen oder Produkte als Teilhaushalte im Haushaltsplan ist zusätzlich für jeden verbindlich vorgegebenen Produktbereich ein „Summenblatt“ nach der Form der Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte beizufügen, um eine Vergleichbarkeit der Haushaltspläne auf dieser Stufe sicher zu stellen.

Die Teilhaushaltsebene, für die die Budgetregelungen der KomHKV gelten, ist grundsätzlich die unterste im Haushalt abgebildete Ebene. Diese Teilhaushalte können jedoch wiederum entsprechend der örtlichen Bedürfnisse zu Budgets verbunden werden. Daher ist eine Übersicht über die gebildeten Budgets zu erstellen und dem Haushalt beizufügen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11 KomHKV). Wie die Befugnisse der Budgetverantwortlichen abgegrenzt werden, entscheidet die Gemeinde im Rahmen ihrer Organisationshoheit im konkreten Einzelfall.

Fragestellung 2:
Können die Produktbereiche 25, 28 und 29 als einzelne Produktbereiche behandelt werden? Es fehlt dadurch der Teilhaushalt für 25-29. Gibt es nur den Produktbereich 25-29 oder die Produktbereiche 25, 26, 27, 28 und 29?

Antwort 2:
Die Produktbereiche 25, 26, 27, 28 und 29 sind im Produkt- und Kontenrahmen nicht als einzelne Produktbereiche vorgesehen und müssen daher nicht einzeln ausgewiesen werden. Soweit die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können sie jedoch einzeln ausgewiesen werden. Sie bilden dann grundsätzlich jeweils ein Budget, soweit dies die unterste abgebildete Ebene im Haushalt ist (s. Antwort zu 1.).  Es ist jedoch auch in diesem Fall ein zusätzliches „Summenblatt“ für den im Produktrahmenplan verbindlich vorgegebenen Produktbereich (PB) 25-29 beizufügen.

Fragestellung 1:
Gemäß § 6 Absatz 1 KomHKV ist für jeden Produktbereich ein Teilhaushalt aufzustellen. Erfolgt eine weitere Untergliederung (z. B. Teilhaushalte für die Produktgruppen 121, 122 und 126), wären danach auch für den Produktbereich 12 insgesamt noch Teilhaushalte aufzustellen. Welchen Sinn hat dieses Erfordernis, da es sich lediglich um die Addition der Teilhaushalte nach Produktgruppen handelt?

Da jeder Teilhaushalt ein Budget bildet, gibt es neben den Budgets 121, 122 und 126 auch das Budget 12. Wie funktioniert das praktisch, insbesondere wenn es unterschiedliche Budgetverantwortliche für 121, 122 und 126 gibt? Wie wären die Befugnisse der Budgetverantwortlichen für 121, 122 und 126 von denen des Budgetverantwortlichen 12 abzugrenzen?

Antwort 1:
Erfolgt eine tiefere Untergliederung und Darstellung einzelner Produktgruppen oder Produkte als Teilhaushalte im Haushaltsplan ist zusätzlich für jeden verbindlich vorgegebenen Produktbereich ein „Summenblatt“ nach der Form der Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte beizufügen, um eine Vergleichbarkeit der Haushaltspläne auf dieser Stufe sicher zu stellen.

Die Teilhaushaltsebene, für die die Budgetregelungen der KomHKV gelten, ist grundsätzlich die unterste im Haushalt abgebildete Ebene. Diese Teilhaushalte können jedoch wiederum entsprechend der örtlichen Bedürfnisse zu Budgets verbunden werden. Daher ist eine Übersicht über die gebildeten Budgets zu erstellen und dem Haushalt beizufügen (§ 3 Absatz 2 Nummer 11 KomHKV). Wie die Befugnisse der Budgetverantwortlichen abgegrenzt werden, entscheidet die Gemeinde im Rahmen ihrer Organisationshoheit im konkreten Einzelfall.

Fragestellung 2:
Können die Produktbereiche 25, 28 und 29 als einzelne Produktbereiche behandelt werden? Es fehlt dadurch der Teilhaushalt für 25-29. Gibt es nur den Produktbereich 25-29 oder die Produktbereiche 25, 26, 27, 28 und 29?

Antwort 2:
Die Produktbereiche 25, 26, 27, 28 und 29 sind im Produkt- und Kontenrahmen nicht als einzelne Produktbereiche vorgesehen und müssen daher nicht einzeln ausgewiesen werden. Soweit die Gemeinde dies für erforderlich erachtet, können sie jedoch einzeln ausgewiesen werden. Sie bilden dann grundsätzlich jeweils ein Budget, soweit dies die unterste abgebildete Ebene im Haushalt ist (s. Antwort zu 1.).  Es ist jedoch auch in diesem Fall ein zusätzliches „Summenblatt“ für den im Produktrahmenplan verbindlich vorgegebenen Produktbereich (PB) 25-29 beizufügen.

Beschlussfassung einer Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr

Frage 1:
Ist es möglich, im laufenden Haushaltsjahr einen Haushalt für das übernächste Jahr 2027 zu beschließen, wenn ein wirksamer Doppelhaushalt 2025/2026 vorliegt?

Lösung 1:
Gemäß § 65 BbgKVerf hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Diese tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

Der Zeitraum, für den eine Haushaltssatzung für die Zukunft beschlossen werden kann, wird durch die Regelungen zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung in § 74 Absatz 1 BbgKVerf beschränkt. Diese Regelung greift § 11 Absatz 1 KomHKV auf. Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilhaushalten sind die zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen und die Einzahlungen und Auszahlungen um die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres und um die Planungsansätze der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre zu ergänzen.
Das erste Planungsjahr ist gemäß § 11 Absatz 1 KomHKV das laufende Haushaltsjahr. Eine Haushaltssatzung für das Jahr 2027 kann erst im Haushaltsjahr 2026 beschlossen werden, da erst dann die Haushaltsansätze eines laufenden Haushaltsjahres vorliegen. Eine separate Planung für das übernächste Jahr ist daher nicht möglich.

Frage 2:
Sollte eine separate Beschlussfassung für das Jahr 2027 nicht möglich sein, könnte die Satzung für das Jahr 2026, die im Rahmen eines Doppelhaushaltes 2025/2026 beschlossen wurde, aufgehoben und ein neuer Doppelhaushalt 2026/2027 beschlossen werden?

Lösung 2:
Gemäß § 65 Absatz 4 BbgKVerf kann die Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. Auf dieser Grundlage könnte eine sog. Doppelhaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 beschlossen werden. § 12 Absatz 2 KomHKV sieht vor, dass der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan bei einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre das laufende Haushaltsjahr, die beiden Planjahre und die folgenden zwei Haushaltsjahre umfasst.

Grundsätzlich können Beschlüsse der Gemeindevertretung und damit auch Beschlüsse über Haushaltssatzungen aufgehoben werden. Gemäß § 66 Absatz 1 BbgKVerf ist der Haushaltsplan Bestandteil der Haushaltssatzung. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

Ob die Aufhebung einer Haushaltssatzung und eine neue Beschlussfassung einer Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026/2027 im Einzelfall geboten ist, obliegt der Bewertung der Gemeinde.

Frage 1:
Ist es möglich, im laufenden Haushaltsjahr einen Haushalt für das übernächste Jahr 2027 zu beschließen, wenn ein wirksamer Doppelhaushalt 2025/2026 vorliegt?

Lösung 1:
Gemäß § 65 BbgKVerf hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Diese tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

Der Zeitraum, für den eine Haushaltssatzung für die Zukunft beschlossen werden kann, wird durch die Regelungen zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung in § 74 Absatz 1 BbgKVerf beschränkt. Diese Regelung greift § 11 Absatz 1 KomHKV auf. Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilhaushalten sind die zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen und die Einzahlungen und Auszahlungen um die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres und um die Planungsansätze der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre zu ergänzen.
Das erste Planungsjahr ist gemäß § 11 Absatz 1 KomHKV das laufende Haushaltsjahr. Eine Haushaltssatzung für das Jahr 2027 kann erst im Haushaltsjahr 2026 beschlossen werden, da erst dann die Haushaltsansätze eines laufenden Haushaltsjahres vorliegen. Eine separate Planung für das übernächste Jahr ist daher nicht möglich.

Frage 2:
Sollte eine separate Beschlussfassung für das Jahr 2027 nicht möglich sein, könnte die Satzung für das Jahr 2026, die im Rahmen eines Doppelhaushaltes 2025/2026 beschlossen wurde, aufgehoben und ein neuer Doppelhaushalt 2026/2027 beschlossen werden?

Lösung 2:
Gemäß § 65 Absatz 4 BbgKVerf kann die Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. Auf dieser Grundlage könnte eine sog. Doppelhaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 beschlossen werden. § 12 Absatz 2 KomHKV sieht vor, dass der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan bei einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre das laufende Haushaltsjahr, die beiden Planjahre und die folgenden zwei Haushaltsjahre umfasst.

Grundsätzlich können Beschlüsse der Gemeindevertretung und damit auch Beschlüsse über Haushaltssatzungen aufgehoben werden. Gemäß § 66 Absatz 1 BbgKVerf ist der Haushaltsplan Bestandteil der Haushaltssatzung. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

Ob die Aufhebung einer Haushaltssatzung und eine neue Beschlussfassung einer Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026/2027 im Einzelfall geboten ist, obliegt der Bewertung der Gemeinde.

Bekanntmachung von Haushaltssatzungen für die Haushaltsjahre ab 2026 mit Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre (Doppelhaushaltssatzung)

Frage:
Wie werden Haushaltssatzungen für die Haushaltsjahre ab 2026 mit Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre (Doppelhaushalt) bekannt gemacht?

Lösung:
Bei einer Doppelhaushaltssatzung sind beginnend mit der Haushaltssatzung für 2026 ebenfalls die Regelungen in § 69 Absatz 6 BbgKVerf zu beachten. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Haushaltssatzung (bis zu der in Absatz 4 genannten Frist) für das zweite Haushaltsjahr des Doppelhaushalts noch kein Entwurf des Jahresabschlusses des vorvergangenen Jahres aufgestellt sein kann, ist folgendes Vorgehen zu beachten.

Zunächst wird die (vollständige) Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt öffentlich bekannt gemacht, die Festsetzungen des zweiten Haushaltsjahres des Doppelhaushalts sind jedoch mit einem Zusatz zu versehen.

Enthalten die Festsetzungen des zweiten Haushaltsjahres des Doppelhaushalts keine genehmigungspflichtigen Teile, lautet der Zusatz bei der öffentlichen Bekanntmachung, dass für das zweite Haushaltsjahr die gemäß § 69 Absatz 6 Satz 2 und 3 BbgKVerf erforderliche Vorlage des aufgestellten Entwurfs des Jahresabschlusses des vorvergangenen Jahres beim Rechnungsprüfungsamt sowie der Kommunalaufsichtsbehörde aussteht.

Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts wird nach erfolgter Vorlage im Sinne des Absatz 6 Satz 2 erneut vollständig mit Verweis auf die nunmehr erfolgte Vorlage öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, sofern der Jahresabschluss für das vorvorvergangene Jahr noch nicht beschlossen ist (d. h. die öffentliche Bekanntmachung darf nur mit dem Zusatz erfolgen, dass die Beschlussfassung aussteht und nach erfolgter Beschlussfassung wird erneut öffentlich bekanntgemacht).

Für den Fall, dass die Festsetzungen des zweiten Haushaltsjahres des Doppelhaushalts zusätzlich genehmigungspflichtige Teile enthalten, ist in dem Zusatz bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigung für das zweite Haushaltsjahr noch aussteht. Soweit die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung vorliegen, wird die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts erneut vollständig ggf. mit Verweis auf die nunmehr erfolgte Genehmigung, öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigungsverfügung als solche ist nicht bekannt zu machen.

Die Festsetzungen für das zweite Haushaltsjahr treten erst zu Beginn des zweiten Haushaltjahres in Kraft und haben insoweit keine direkten Auswirkungen auf das erste Haushaltsjahr. Andernfalls wäre die öffentliche Bekanntmachung eines Doppelhaushalts praktisch nicht möglich.

Frage:
Wie werden Haushaltssatzungen für die Haushaltsjahre ab 2026 mit Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre (Doppelhaushalt) bekannt gemacht?

Lösung:
Bei einer Doppelhaushaltssatzung sind beginnend mit der Haushaltssatzung für 2026 ebenfalls die Regelungen in § 69 Absatz 6 BbgKVerf zu beachten. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Haushaltssatzung (bis zu der in Absatz 4 genannten Frist) für das zweite Haushaltsjahr des Doppelhaushalts noch kein Entwurf des Jahresabschlusses des vorvergangenen Jahres aufgestellt sein kann, ist folgendes Vorgehen zu beachten.

Zunächst wird die (vollständige) Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt öffentlich bekannt gemacht, die Festsetzungen des zweiten Haushaltsjahres des Doppelhaushalts sind jedoch mit einem Zusatz zu versehen.

Enthalten die Festsetzungen des zweiten Haushaltsjahres des Doppelhaushalts keine genehmigungspflichtigen Teile, lautet der Zusatz bei der öffentlichen Bekanntmachung, dass für das zweite Haushaltsjahr die gemäß § 69 Absatz 6 Satz 2 und 3 BbgKVerf erforderliche Vorlage des aufgestellten Entwurfs des Jahresabschlusses des vorvergangenen Jahres beim Rechnungsprüfungsamt sowie der Kommunalaufsichtsbehörde aussteht.

Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts wird nach erfolgter Vorlage im Sinne des Absatz 6 Satz 2 erneut vollständig mit Verweis auf die nunmehr erfolgte Vorlage öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, sofern der Jahresabschluss für das vorvorvergangene Jahr noch nicht beschlossen ist (d. h. die öffentliche Bekanntmachung darf nur mit dem Zusatz erfolgen, dass die Beschlussfassung aussteht und nach erfolgter Beschlussfassung wird erneut öffentlich bekanntgemacht).

Für den Fall, dass die Festsetzungen des zweiten Haushaltsjahres des Doppelhaushalts zusätzlich genehmigungspflichtige Teile enthalten, ist in dem Zusatz bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigung für das zweite Haushaltsjahr noch aussteht. Soweit die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung vorliegen, wird die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts erneut vollständig ggf. mit Verweis auf die nunmehr erfolgte Genehmigung, öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigungsverfügung als solche ist nicht bekannt zu machen.

Die Festsetzungen für das zweite Haushaltsjahr treten erst zu Beginn des zweiten Haushaltjahres in Kraft und haben insoweit keine direkten Auswirkungen auf das erste Haushaltsjahr. Andernfalls wäre die öffentliche Bekanntmachung eines Doppelhaushalts praktisch nicht möglich.

Wie kann die Anpassung der Hebesätze i. S. d. § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz (sog. Grundsteuerhebesätze) in der Haushaltssatzung oder in einer gesonderten Hebesatzsatzung erfolgen?

Hintergrund
Für die Grundsteuer des Erhebungszeitraums ab dem Jahr 2025 bestimmt § 37 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) erstmals die Anwendung des Grundsteuergesetzes in der Fassung des Grundsteuerreformgesetzes vom 26. November 2019. Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 werden gemäß § 266 Absatz 4 Sätze 1 und 2 Bewertungsgesetz (BewG) alle Einheitswert-, Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheide kraft Gesetzes aufgehoben, soweit sie auf den Bewertungsvorschriften des bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Rechts beruhen. Die Aufhebungswirkung gilt nur für die Zeiträume nach dem 31. Dezember 2024. Für die Besteuerung bis zum 31. Dezember 2024 bleibt die Geltungswirkung der entsprechenden Bescheide erhalten und dies auch über den 31. Dezember 2024 hinaus.

§ 25 Absatz 2 GrStG ordnet an, dass der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen ist. Der Hebesatz muss damit nicht für jedes Jahr neu bestimmt werden. Er gilt längstens bis zum Ablauf des laufenden Hauptveranlagungszeitraums. Deshalb galten die bisher bestimmten Hebesätze längstens bis zum 31. Dezember 2024. Für die Zeit danach – für den neuen Hauptveranlagungszeitraum – ist der Hebesatz daher zwingend neu zu bestimmen.

§ 29 GrStG bestimmt, dass der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten hat.
Da die gesetzliche Aufhebung der Grundsteuerbescheide nach altem Recht gemäß § 266 Absatz 4 BewG erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 erfolgte, können auch alle Festsetzungen für den Erhebungszeitraum 2024 eine taugliche Festsetzung im Sinne von § 29 GrStG für Vorauszahlungen betreffend den Erhebungszeitraum 2025 sein.

Das Ministerium der Finanzen und für Europa hat das Hebesatzregister am 29. November 2024 veröffentlicht.

Es stellt sich daher die Problematik, dass nach der Veröffentlichung der Daten im Hebesatzregister bereits festgesetzte Hebesätze gegebenenfalls anzupassen sind.

Lösung
Folgendes Vorgehen kommt in Betracht:

Die Hebesätze werden in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgesetzt. Die Festsetzung in der Hebesatzsatzung muss aufgrund der Regelung des § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BbgKVerf („in einer gesonderten Satzung festgesetzt sind“) und des verbindlichen Musters zur Haushaltssatzung gemäß VV Produkt- und Kontenrahmen („in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind“) zeitlich vor der Haushaltssatzung erfolgen. In der Haushaltssatzung wird nachrichtlich aufgeführt, dass der Hebesatz für die Grundsteuer in einer gesonderten Satzung festgesetzt ist und eventuell angepasst wird.

Die Hebesatzsatzung wird bei Notwendigkeit anschließend angepasst. Für das Jahr 2025 muss dies aufgrund des neuen Hauptveranlagungszeitraums jedoch gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) spätestens bis zum 30. Juni 2025 erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt wäre für das Jahr 2025 keine erstmalige Festsetzung mehr möglich, da gemäß § 36 Absatz 2 i. V. m. § 25 Absatz 2 GrStG die bisher bestimmten Hebesätze längstens bis zum 31. Dezember 2024 galten, sodass jede Festsetzung nach dem 1. Januar 2025 eine Überschreitung im Sinne des § 25 Absatz 3 Satz 2 GrStG bedeuten würde. Wenn bereits eine Festsetzung für den neuen Hauptveranlagungszeitraum erfolgt ist, ist für eine Änderung ebenfalls § 25 Absatz 3 GrStG zu beachten, sodass eine Erhöhung nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres nicht möglich ist.

Sofern die Hebesätze abweichend von den obigen Ausführungen in der Haushaltssatzung festgesetzt werden, ist beginnend ab der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 zudem die Bekanntmachungsregelung des § 69 Absatz 6 BbgKVerf zu beachten. Dies gilt entsprechend für Nachtragshaushaltsatzungen ab dem Haushaltsjahr 2026.

Eine Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung sowie anschließender Beschluss einer Hebesatzsatzung mit abweichenden Hebesätzen ist nicht zulässig. Es bestünden gleichzeitig verschiedene Hebesätze in unterschiedlichen Satzungen. Die Änderung der Hebesatzsatzung hätte gemäß § 70 BbgKVerf keine Änderung der Haushaltssatzung zur Folge.

Hintergrund
Für die Grundsteuer des Erhebungszeitraums ab dem Jahr 2025 bestimmt § 37 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) erstmals die Anwendung des Grundsteuergesetzes in der Fassung des Grundsteuerreformgesetzes vom 26. November 2019. Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 werden gemäß § 266 Absatz 4 Sätze 1 und 2 Bewertungsgesetz (BewG) alle Einheitswert-, Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheide kraft Gesetzes aufgehoben, soweit sie auf den Bewertungsvorschriften des bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Rechts beruhen. Die Aufhebungswirkung gilt nur für die Zeiträume nach dem 31. Dezember 2024. Für die Besteuerung bis zum 31. Dezember 2024 bleibt die Geltungswirkung der entsprechenden Bescheide erhalten und dies auch über den 31. Dezember 2024 hinaus.

§ 25 Absatz 2 GrStG ordnet an, dass der Hebesatz für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen ist. Der Hebesatz muss damit nicht für jedes Jahr neu bestimmt werden. Er gilt längstens bis zum Ablauf des laufenden Hauptveranlagungszeitraums. Deshalb galten die bisher bestimmten Hebesätze längstens bis zum 31. Dezember 2024. Für die Zeit danach – für den neuen Hauptveranlagungszeitraum – ist der Hebesatz daher zwingend neu zu bestimmen.

§ 29 GrStG bestimmt, dass der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten hat.
Da die gesetzliche Aufhebung der Grundsteuerbescheide nach altem Recht gemäß § 266 Absatz 4 BewG erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 erfolgte, können auch alle Festsetzungen für den Erhebungszeitraum 2024 eine taugliche Festsetzung im Sinne von § 29 GrStG für Vorauszahlungen betreffend den Erhebungszeitraum 2025 sein.

Das Ministerium der Finanzen und für Europa hat das Hebesatzregister am 29. November 2024 veröffentlicht.

Es stellt sich daher die Problematik, dass nach der Veröffentlichung der Daten im Hebesatzregister bereits festgesetzte Hebesätze gegebenenfalls anzupassen sind.

Lösung
Folgendes Vorgehen kommt in Betracht:

Die Hebesätze werden in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgesetzt. Die Festsetzung in der Hebesatzsatzung muss aufgrund der Regelung des § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BbgKVerf („in einer gesonderten Satzung festgesetzt sind“) und des verbindlichen Musters zur Haushaltssatzung gemäß VV Produkt- und Kontenrahmen („in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind“) zeitlich vor der Haushaltssatzung erfolgen. In der Haushaltssatzung wird nachrichtlich aufgeführt, dass der Hebesatz für die Grundsteuer in einer gesonderten Satzung festgesetzt ist und eventuell angepasst wird.

Die Hebesatzsatzung wird bei Notwendigkeit anschließend angepasst. Für das Jahr 2025 muss dies aufgrund des neuen Hauptveranlagungszeitraums jedoch gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) spätestens bis zum 30. Juni 2025 erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt wäre für das Jahr 2025 keine erstmalige Festsetzung mehr möglich, da gemäß § 36 Absatz 2 i. V. m. § 25 Absatz 2 GrStG die bisher bestimmten Hebesätze längstens bis zum 31. Dezember 2024 galten, sodass jede Festsetzung nach dem 1. Januar 2025 eine Überschreitung im Sinne des § 25 Absatz 3 Satz 2 GrStG bedeuten würde. Wenn bereits eine Festsetzung für den neuen Hauptveranlagungszeitraum erfolgt ist, ist für eine Änderung ebenfalls § 25 Absatz 3 GrStG zu beachten, sodass eine Erhöhung nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres nicht möglich ist.

Sofern die Hebesätze abweichend von den obigen Ausführungen in der Haushaltssatzung festgesetzt werden, ist beginnend ab der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 zudem die Bekanntmachungsregelung des § 69 Absatz 6 BbgKVerf zu beachten. Dies gilt entsprechend für Nachtragshaushaltsatzungen ab dem Haushaltsjahr 2026.

Eine Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung sowie anschließender Beschluss einer Hebesatzsatzung mit abweichenden Hebesätzen ist nicht zulässig. Es bestünden gleichzeitig verschiedene Hebesätze in unterschiedlichen Satzungen. Die Änderung der Hebesatzsatzung hätte gemäß § 70 BbgKVerf keine Änderung der Haushaltssatzung zur Folge.


Haushaltswirtschaft

Wie ist die Auffassung zu Verpflichtungsermächtigungen für nicht investive Zwecke?

Ausführliche Fragestellung:
Investitionsmaßnahmen werden regelmäßig über mehrere Haushaltsjahre im Haushaltsplan veranschlagt. Da Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren nur eingegangen werden dürfen, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt, werden diese in der Haushaltssatzung festgesetzt.

Auch Instandhaltungsmaßnahmen werden teilweise über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgeführt. Gemäß § 66 Absatz 1 Nummer 2 BbgKVerf bzw. § 13 Absatz 2 KomHKV sind Aufwendungen in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Um für die Fortführung im Folgejahr Aufträge für Maßnahmen erteilen zu können, ist die Deckung im Haushaltsplan zu gewährleisten.

Nach hiesiger Ansicht ist es durch diese Verfahrensweise möglich, nur die Aufwendungen und Auszahlungen in den Haushaltsplan aufzunehmen, die voraussichtlich im Haushaltsjahr entstehen bzw. zu leisten sind. Darüber hinaus können bei entsprechenden Erläuterungen im Haushaltsplan Verpflichtungen (z. B. durch Abschluss von Verträgen) eingegangen werden, die erst im folgenden Haushaltsjahr zu Aufwendungen und Auszahlungen (Zahlungsverpflichtungen) führen. Wird diese Auffassung geteilt?

Lösung:
Das kommunale Haushaltsrecht sieht gemäß § 75 BbgKVerf vor, dass Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren nur eingegangen werden dürfen, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Diese Regelung betrifft daher explizit nur investive Maßnahmen.

Diese sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren dargestellt werden kann. Sind in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, Kreditaufnahmen vorgesehen (ist also die Finanzierung nicht gesichert), bedarf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die geplanten investiven Auszahlungen im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit unter Beachtung des Gesamtdeckungsgrundsatzes gemäß § 19 KomHKV geleistet werden können bzw. bei vorgesehenen Kreditaufnahmen im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigung künftig die dauernde Leistungsfähigkeit für eine mögliche Kreditgenehmigung gemäß § 76 BbgKVerf gegeben ist.

Für das Eingehen ergebniswirksamer Verpflichtungen in künftigen Jahren sah der Gesetzgeber diese Notwendigkeit nicht.

Gemäß § 66 Absatz 1 BbgKVerf sind im Haushaltsplan alle im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen

zu veranschlagen. Gemäß § 11 Absatz 1 KomHKV umfasst der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan fünf Jahre; das laufende Haushaltsjahr, das Planjahr und die folgenden drei Haushaltsjahre.

Bei mehrjährigen Instandsetzungsmaßnahmen ist die Finanzierung der Maßnahmen entsprechend der vergaberechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen sicherzustellen. Dies erfolgt in der Praxis grundsätzlich im Rahmen der Haushaltsdurchführung durch die vorhandenen Planansätze im Haushaltsjahr und die gemäß § 20 KomHKV gebildeten Budgets. Gemäß § 21 KomHKV besteht die Möglichkeit, Ermächtigungen für Aufwendungen und für Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ganz oder teilweise zu übertragen. Werden Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übertragen, bleiben sie längstens bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres verfügbar und erhöhen die Ermächtigungsansätze für das folgende Haushaltsjahr.

Gemäß § 69 Absatz 1 BbgKVerf soll die beschlossene Haushaltssatzung spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Kommunalaufsicht vorgelegt werden, so dass rechtzeitig ein neuer Haushaltsplan als Grundlage für die Haushaltswirtschaft zur Verfügung steht. Kann die Haushaltssatzung nicht zur Rechtskraft geführt werden, befindet sich die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung. In der vorläufigen Haushaltsführung gilt gemäß § 71 BbgKVerf, dass Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden dürfen, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht bzw. die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

Ausführliche Fragestellung:
Investitionsmaßnahmen werden regelmäßig über mehrere Haushaltsjahre im Haushaltsplan veranschlagt. Da Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren nur eingegangen werden dürfen, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt, werden diese in der Haushaltssatzung festgesetzt.

Auch Instandhaltungsmaßnahmen werden teilweise über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgeführt. Gemäß § 66 Absatz 1 Nummer 2 BbgKVerf bzw. § 13 Absatz 2 KomHKV sind Aufwendungen in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Um für die Fortführung im Folgejahr Aufträge für Maßnahmen erteilen zu können, ist die Deckung im Haushaltsplan zu gewährleisten.

Nach hiesiger Ansicht ist es durch diese Verfahrensweise möglich, nur die Aufwendungen und Auszahlungen in den Haushaltsplan aufzunehmen, die voraussichtlich im Haushaltsjahr entstehen bzw. zu leisten sind. Darüber hinaus können bei entsprechenden Erläuterungen im Haushaltsplan Verpflichtungen (z. B. durch Abschluss von Verträgen) eingegangen werden, die erst im folgenden Haushaltsjahr zu Aufwendungen und Auszahlungen (Zahlungsverpflichtungen) führen. Wird diese Auffassung geteilt?

Lösung:
Das kommunale Haushaltsrecht sieht gemäß § 75 BbgKVerf vor, dass Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren nur eingegangen werden dürfen, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Diese Regelung betrifft daher explizit nur investive Maßnahmen.

Diese sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren dargestellt werden kann. Sind in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, Kreditaufnahmen vorgesehen (ist also die Finanzierung nicht gesichert), bedarf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die geplanten investiven Auszahlungen im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit unter Beachtung des Gesamtdeckungsgrundsatzes gemäß § 19 KomHKV geleistet werden können bzw. bei vorgesehenen Kreditaufnahmen im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigung künftig die dauernde Leistungsfähigkeit für eine mögliche Kreditgenehmigung gemäß § 76 BbgKVerf gegeben ist.

Für das Eingehen ergebniswirksamer Verpflichtungen in künftigen Jahren sah der Gesetzgeber diese Notwendigkeit nicht.

Gemäß § 66 Absatz 1 BbgKVerf sind im Haushaltsplan alle im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen

zu veranschlagen. Gemäß § 11 Absatz 1 KomHKV umfasst der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan fünf Jahre; das laufende Haushaltsjahr, das Planjahr und die folgenden drei Haushaltsjahre.

Bei mehrjährigen Instandsetzungsmaßnahmen ist die Finanzierung der Maßnahmen entsprechend der vergaberechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen sicherzustellen. Dies erfolgt in der Praxis grundsätzlich im Rahmen der Haushaltsdurchführung durch die vorhandenen Planansätze im Haushaltsjahr und die gemäß § 20 KomHKV gebildeten Budgets. Gemäß § 21 KomHKV besteht die Möglichkeit, Ermächtigungen für Aufwendungen und für Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ganz oder teilweise zu übertragen. Werden Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übertragen, bleiben sie längstens bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres verfügbar und erhöhen die Ermächtigungsansätze für das folgende Haushaltsjahr.

Gemäß § 69 Absatz 1 BbgKVerf soll die beschlossene Haushaltssatzung spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Kommunalaufsicht vorgelegt werden, so dass rechtzeitig ein neuer Haushaltsplan als Grundlage für die Haushaltswirtschaft zur Verfügung steht. Kann die Haushaltssatzung nicht zur Rechtskraft geführt werden, befindet sich die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung. In der vorläufigen Haushaltsführung gilt gemäß § 71 BbgKVerf, dass Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden dürfen, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht bzw. die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.


Jahresabschluss

Was gilt mit Blick auf die erforderliche Zustimmung der Gemeindevertrertung für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen?

Ausführliche Fragestellung:
Gemäß § 72 Absatz 1 BbgKVerf bedürfen erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung.

Gilt dies auch für nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen? In den meisten Fällen erfolgt die Feststellung, dass der veranschlagte Haushaltsansatz nicht ausreicht, wie z. B. bei der Bildung von Rückstellungen, erst im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses. Gemäß § 79 Absatz 2 BbgKVerf besteht darüber hinaus eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen in der erforderlichen Höhe.

Lösung:
Um das Budgetrecht der Gemeindevertretung durch über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nicht auszuhöhlen, bedürfen erhebliche Überschreitungen der Planansätze grundsätzlich der vorherigen Zustimmung durch die Gemeindevertretung. In der Haushaltssatzung ist die Größenordnung, ab der Beträge als erheblich anzusehen sind, nach Aufwands- und Auszahlungsarten getrennt, festzulegen. Dies gilt für alle Aufwendungen, unabhängig davon ob eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung besteht (beispielsweise Personalaufwendungen), ob es sich um Aufwendungen handelt, die erst in späteren Jahren zahlungswirksam werden (Rückstellungen) oder ob die Aufwendungen zahlungswirksam /nicht zahlungswirksam sind (z. B. Abschreibungen). Alle diese Aufwendungen verbrauchen Ressourcen und beeinflussen die Haushaltssituation künftiger Jahre und damit die Handlungsfähigkeit der Gemeinden in erheblichem Maß.

Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber zugelassen für über- und außerplanmäßige Aufwendungen, die sich erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ergeben und nicht zu Auszahlungen führen.  Gemäß § 72 Absatz 4 BbgKVerf ist die Zustimmung der Gemeindevertretung in diesem Fall entbehrlich. Die Aufwendungen sind gesondert im Anhang anzugeben und zu erläutern.

Ausführliche Fragestellung:
Gemäß § 72 Absatz 1 BbgKVerf bedürfen erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung.

Gilt dies auch für nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen? In den meisten Fällen erfolgt die Feststellung, dass der veranschlagte Haushaltsansatz nicht ausreicht, wie z. B. bei der Bildung von Rückstellungen, erst im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses. Gemäß § 79 Absatz 2 BbgKVerf besteht darüber hinaus eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen in der erforderlichen Höhe.

Lösung:
Um das Budgetrecht der Gemeindevertretung durch über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nicht auszuhöhlen, bedürfen erhebliche Überschreitungen der Planansätze grundsätzlich der vorherigen Zustimmung durch die Gemeindevertretung. In der Haushaltssatzung ist die Größenordnung, ab der Beträge als erheblich anzusehen sind, nach Aufwands- und Auszahlungsarten getrennt, festzulegen. Dies gilt für alle Aufwendungen, unabhängig davon ob eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung besteht (beispielsweise Personalaufwendungen), ob es sich um Aufwendungen handelt, die erst in späteren Jahren zahlungswirksam werden (Rückstellungen) oder ob die Aufwendungen zahlungswirksam /nicht zahlungswirksam sind (z. B. Abschreibungen). Alle diese Aufwendungen verbrauchen Ressourcen und beeinflussen die Haushaltssituation künftiger Jahre und damit die Handlungsfähigkeit der Gemeinden in erheblichem Maß.

Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber zugelassen für über- und außerplanmäßige Aufwendungen, die sich erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ergeben und nicht zu Auszahlungen führen.  Gemäß § 72 Absatz 4 BbgKVerf ist die Zustimmung der Gemeindevertretung in diesem Fall entbehrlich. Die Aufwendungen sind gesondert im Anhang anzugeben und zu erläutern.

Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beim unterjährigen Wechsel der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers und bei Gemeindestrukturänderungen

Ausführliche Fragestellung:
Beim unterjährigen Wechsel der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers stellt sich die Frage nach der Entlastung der oder des für den Jahresabschluss zuständigen Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamten. Die gleiche Frage stellt sich bei Gemeindestrukturänderungen.

Lösung:
Gemäß § 28 i. V. m. § 80 Absatz 4 BbgKVerf entscheidet die Gemeindevertretung bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über den geprüften Jahresabschluss; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Regelungen, die sich konkret auf die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten bei einem Wechsel der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers beziehen, sind in der Brandenburgischen Kommunalverfassung nicht getroffen worden.

Sinn und Zweck des Entlastungsbeschlusses ist es, eine abschließende Entscheidung der Gemeindevertretung über die Art und die Form der Ausführung des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung herbeizuführen. Adressat der Entlastung (Entlastungsempfängerin oder Entlastungsempfänger) ist die oder der in diesem Zeitraum für die Haushaltsführung verantwortliche Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamte als Leiterin oder Leiter der Gemeindeverwaltung. Im Falle eines unterjährigen Wechsels der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers genügt es daher nicht, nur die zuletzt verantwortliche Hauptverwaltungsbeamtin oder den zuletzt verantwortlichen Hauptverwaltungsbeamten zu entlasten. Es ist vielmehr eine Entscheidung für jede oder jeden im Laufe des entsprechenden Haushaltsjahres verantwortliche Hauptverwaltungsbeamtin oder verantwortlichen Hauptverwaltungsbeamten herbeizuführen. Dies kann in einem zusammengefassten Beschluss (sog. Gesamtentlastung) oder einzeln (sog. Einzelentlastung) erfolgen.

Dies gilt auch in den Fällen von Gemeindestrukturänderungen. Gemeindestrukturänderungen in diesem Sinne sind Gebietsänderungen gemäß § 6 BbgKVerf, Änderungen, Auflösungen oder Zusammenschlüsse von Ämtern gemäß § 134 BbgKVerf sowie die Bildung, Änderung oder Auflösung von Verbandsgemeinden gemäß § 3 VgMvG oder Bildung, Änderung oder Auflösung der Mitverwaltung gemäß § 17 VgMvG.

Ausführliche Fragestellung:
Beim unterjährigen Wechsel der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers stellt sich die Frage nach der Entlastung der oder des für den Jahresabschluss zuständigen Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamten. Die gleiche Frage stellt sich bei Gemeindestrukturänderungen.

Lösung:
Gemäß § 28 i. V. m. § 80 Absatz 4 BbgKVerf entscheidet die Gemeindevertretung bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über den geprüften Jahresabschluss; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Regelungen, die sich konkret auf die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten bei einem Wechsel der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers beziehen, sind in der Brandenburgischen Kommunalverfassung nicht getroffen worden.

Sinn und Zweck des Entlastungsbeschlusses ist es, eine abschließende Entscheidung der Gemeindevertretung über die Art und die Form der Ausführung des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung herbeizuführen. Adressat der Entlastung (Entlastungsempfängerin oder Entlastungsempfänger) ist die oder der in diesem Zeitraum für die Haushaltsführung verantwortliche Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamte als Leiterin oder Leiter der Gemeindeverwaltung. Im Falle eines unterjährigen Wechsels der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers genügt es daher nicht, nur die zuletzt verantwortliche Hauptverwaltungsbeamtin oder den zuletzt verantwortlichen Hauptverwaltungsbeamten zu entlasten. Es ist vielmehr eine Entscheidung für jede oder jeden im Laufe des entsprechenden Haushaltsjahres verantwortliche Hauptverwaltungsbeamtin oder verantwortlichen Hauptverwaltungsbeamten herbeizuführen. Dies kann in einem zusammengefassten Beschluss (sog. Gesamtentlastung) oder einzeln (sog. Einzelentlastung) erfolgen.

Dies gilt auch in den Fällen von Gemeindestrukturänderungen. Gemeindestrukturänderungen in diesem Sinne sind Gebietsänderungen gemäß § 6 BbgKVerf, Änderungen, Auflösungen oder Zusammenschlüsse von Ämtern gemäß § 134 BbgKVerf sowie die Bildung, Änderung oder Auflösung von Verbandsgemeinden gemäß § 3 VgMvG oder Bildung, Änderung oder Auflösung der Mitverwaltung gemäß § 17 VgMvG.


Konten und Produkte

Wie werden Spenden von Privatpersonen verbucht?

Ausführliche Fragestellung:
Von Privatpersonen kann eine Kommune Spenden für eine Einrichtung der Kommune oder für einen konkreten (meist investiven) Zweck erhalten. Sofern der Verwendungszweck nicht konkret vorgegeben ist, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass die Spende für laufende Zwecke verwendet wird, es sei denn, dass eine investive Maßnahme nachfolgend beschlossen wird.

Wie werden Spenden von Privatpersonen verbucht?

Lösung:

A.) Die Kommune erhält von einer Privatperson eine Spende in Höhe von 1.200 € für eine Schule.

Die Spende wird bei Zahlungseingang unter dem Konto 1831 „Kassenbestand“ und in der Finanzrechnung unter dem Konto 6148 „Zuschüsse für laufende Zwecke von übrigen Bereichen“ verbucht. Die Spende wird daneben als Ertrag in der Ertragsrechnung unter dem Konto 4148 „Zuschüsse für laufende Zwecke von übrigen Bereichen“ verbucht.

Variante A.1.: Verwendung für laufenden Zweck
Die Gemeinde prüft, wie sie die Spende verwenden möchte und entscheidet, dass sie sie für die Unterhaltung der Schulausstattung (Mobiliar) verwenden möchte. Eine Tischlerfirma wird beauftragt, Wartungs- und Reparaturarbeiten am Schulmobiliar mit einem Auftragsvolumen von 1.200 € durchzuführen.

Verbuchung der Variante A.1.: Konto 5222 „Unterhaltung von Geräten, Ausstattungen und Ausrüstungsgegenständen“ an Konto 1831 „Kassenbestand“ und Auszahlungskonto 7222 „Unterhaltung von Geräten, Ausstattungen und Ausrüstungsgegenständen“ 1.200 €

Variante A.2.: Verwendung für investiven Zweck
Die Gemeinde prüft, wie sie die Spende verwenden möchte und entscheidet, dass ein Laptop für das Schulsekretariat gekauft werden soll.

Die Spende ist wie folgt umzubuchen:
- Konto 6818 an Konto 6148 1.200 € (Spende wird somit als Investitionszuschuss ausgewiesen)
- Konto 4148 an Konto 2331 1.200 € (Spende wird in der Ertragsrechnung neutralisiert, Sonderposten wird gebildet)

Der Laptop wird von der Schulsekretärin für 1.200 € gekauft.

Verbuchung der Variante A.2.: Der Erwerb wird in der Finanzrechnung unter dem Konto 7831 „Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanalagevermögen“ verbucht. Zudem wird der Erwerb durch einen Aktivtausch der Bilanzkonten 1831 „Kassenbestand“ und 0821 „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ (BGA) nachgewiesen (Buchungssatz BGA an Kassenbestand 1.200 €).

Damit ist der Laptop bilanziell aktiviert.

Die Auflösung des Ertrages (Passivierung der Spende in der Bilanz) erfolgt entsprechend der Wertentwicklung des Laptops (grundsätzlich entsprechend der linearen Abschreibung) durch die Bildung und sukzessive Auflösung eines Sonderpostens. Bei einer angenommenen Regelnutzungsdauer von 3 Jahren beträgt die jährliche lineare Abschreibung 400 €.

Buchungssätze für die Abschreibung: Konto 2331 „Sonstige Sonderposten“ an Konto 4571 „Erträge aus der Auflösung von sonstigen Sonderposten“ 400 € und Konto 5711 „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen“ an Konto 0821 „BGA“ 400 €

B.) Die Kommune erhält von einer Privatperson eine Spende in Höhe von 1.200 € mit der konkreten Zweckbindung, hiervon einen Laptop für das Schulsekretariat zu kaufen.

Die Spende wird bei Zahlungseingang in der Kasse unter dem Konto 1831 „Kassenbestand“ und in der Finanzrechnung unter dem Konto 6818 „Investitionszuschüsse von übrigen Bereichen“ verbucht.

Ein Sonderposten wird in Höhe der Investitionsspende gebildet.

Buchungssatz: Konto 6818 „Investitionszuschüsse von übrigen Bereichen“ an Konto 2331 „Sonstige Sonderposten“ 1.200 €.

Der Laptop wird von der Schulsekretärin für 1.200 € gekauft.

Die weiteren Schritte entsprechen der Darstellung unter Punkt: Verbuchung der Variante A.2.

Ausführliche Fragestellung:
Von Privatpersonen kann eine Kommune Spenden für eine Einrichtung der Kommune oder für einen konkreten (meist investiven) Zweck erhalten. Sofern der Verwendungszweck nicht konkret vorgegeben ist, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass die Spende für laufende Zwecke verwendet wird, es sei denn, dass eine investive Maßnahme nachfolgend beschlossen wird.

Wie werden Spenden von Privatpersonen verbucht?

Lösung:

A.) Die Kommune erhält von einer Privatperson eine Spende in Höhe von 1.200 € für eine Schule.

Die Spende wird bei Zahlungseingang unter dem Konto 1831 „Kassenbestand“ und in der Finanzrechnung unter dem Konto 6148 „Zuschüsse für laufende Zwecke von übrigen Bereichen“ verbucht. Die Spende wird daneben als Ertrag in der Ertragsrechnung unter dem Konto 4148 „Zuschüsse für laufende Zwecke von übrigen Bereichen“ verbucht.

Variante A.1.: Verwendung für laufenden Zweck
Die Gemeinde prüft, wie sie die Spende verwenden möchte und entscheidet, dass sie sie für die Unterhaltung der Schulausstattung (Mobiliar) verwenden möchte. Eine Tischlerfirma wird beauftragt, Wartungs- und Reparaturarbeiten am Schulmobiliar mit einem Auftragsvolumen von 1.200 € durchzuführen.

Verbuchung der Variante A.1.: Konto 5222 „Unterhaltung von Geräten, Ausstattungen und Ausrüstungsgegenständen“ an Konto 1831 „Kassenbestand“ und Auszahlungskonto 7222 „Unterhaltung von Geräten, Ausstattungen und Ausrüstungsgegenständen“ 1.200 €

Variante A.2.: Verwendung für investiven Zweck
Die Gemeinde prüft, wie sie die Spende verwenden möchte und entscheidet, dass ein Laptop für das Schulsekretariat gekauft werden soll.

Die Spende ist wie folgt umzubuchen:
- Konto 6818 an Konto 6148 1.200 € (Spende wird somit als Investitionszuschuss ausgewiesen)
- Konto 4148 an Konto 2331 1.200 € (Spende wird in der Ertragsrechnung neutralisiert, Sonderposten wird gebildet)

Der Laptop wird von der Schulsekretärin für 1.200 € gekauft.

Verbuchung der Variante A.2.: Der Erwerb wird in der Finanzrechnung unter dem Konto 7831 „Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanalagevermögen“ verbucht. Zudem wird der Erwerb durch einen Aktivtausch der Bilanzkonten 1831 „Kassenbestand“ und 0821 „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ (BGA) nachgewiesen (Buchungssatz BGA an Kassenbestand 1.200 €).

Damit ist der Laptop bilanziell aktiviert.

Die Auflösung des Ertrages (Passivierung der Spende in der Bilanz) erfolgt entsprechend der Wertentwicklung des Laptops (grundsätzlich entsprechend der linearen Abschreibung) durch die Bildung und sukzessive Auflösung eines Sonderpostens. Bei einer angenommenen Regelnutzungsdauer von 3 Jahren beträgt die jährliche lineare Abschreibung 400 €.

Buchungssätze für die Abschreibung: Konto 2331 „Sonstige Sonderposten“ an Konto 4571 „Erträge aus der Auflösung von sonstigen Sonderposten“ 400 € und Konto 5711 „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen“ an Konto 0821 „BGA“ 400 €

B.) Die Kommune erhält von einer Privatperson eine Spende in Höhe von 1.200 € mit der konkreten Zweckbindung, hiervon einen Laptop für das Schulsekretariat zu kaufen.

Die Spende wird bei Zahlungseingang in der Kasse unter dem Konto 1831 „Kassenbestand“ und in der Finanzrechnung unter dem Konto 6818 „Investitionszuschüsse von übrigen Bereichen“ verbucht.

Ein Sonderposten wird in Höhe der Investitionsspende gebildet.

Buchungssatz: Konto 6818 „Investitionszuschüsse von übrigen Bereichen“ an Konto 2331 „Sonstige Sonderposten“ 1.200 €.

Der Laptop wird von der Schulsekretärin für 1.200 € gekauft.

Die weiteren Schritte entsprechen der Darstellung unter Punkt: Verbuchung der Variante A.2.


Kreditähnliche Rechtsgeschäfte

Genehmigungspflicht von Leasingverträgen nach dem Tarifvertrag TV-Fahrradleasing?

Fragestellung:
Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) trat am 1. März 2021 in Kraft. Danach kann der Arbeitgeber als Leasingnehmer der/dem Beschäftigten ein Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung im Rahmen einer Entgeltumwandlung überlassen.
Handelt es sich bei dem abzuschließenden Rahmenleasingvertrag um ein kreditähnliches genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 76 Absatz 5 Satz 1 BbgKVerf oder um eine genehmigungsfreie Zahlungsverpflichtung im Rahmen der laufenden Verwaltung gemäß § 76 Absatz 5 Satz 4 BbgKVerf?

Lösung:
Gemäß § 76 Absatz 5 BbgKVerf bedarf die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
Bei einem Leasingvertrag handelt es sich grundsätzlich um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 76 Absatz 5 BbgKVerf. Gemäß Runderlass zum Kreditwesen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 11.09.2015 sind Miet- und Leasingverträge über bewegliche Sachen des Anlagevermögens, für die kein Erwerb erfolgt und keine Erwerbsoption vorgesehen ist, genehmigungsfrei.
Sollte dagegen ein Erwerb erfolgen bzw. eine Erwerbsoption bestehen, wäre das Rechtsgeschäft grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Ob das Rechtsgeschäft die genehmigungsfreie Begründung einer Zahlungsverpflichtung gemäß § 76 Absatz 5 Satz 4 BbgKVerf im Rahmen der laufenden Verwaltung darstellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Unter Geschäften der laufenden Verwaltung sind Geschäfte zu verstehen, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft von sachlich wenig erheblicher Bedeutung bzw. nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und keine besondere
über den üblichen Rahmen hinausgehende Behandlung oder Beurteilung erfordern.

Fragestellung:
Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) trat am 1. März 2021 in Kraft. Danach kann der Arbeitgeber als Leasingnehmer der/dem Beschäftigten ein Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung im Rahmen einer Entgeltumwandlung überlassen.
Handelt es sich bei dem abzuschließenden Rahmenleasingvertrag um ein kreditähnliches genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 76 Absatz 5 Satz 1 BbgKVerf oder um eine genehmigungsfreie Zahlungsverpflichtung im Rahmen der laufenden Verwaltung gemäß § 76 Absatz 5 Satz 4 BbgKVerf?

Lösung:
Gemäß § 76 Absatz 5 BbgKVerf bedarf die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
Bei einem Leasingvertrag handelt es sich grundsätzlich um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 76 Absatz 5 BbgKVerf. Gemäß Runderlass zum Kreditwesen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 11.09.2015 sind Miet- und Leasingverträge über bewegliche Sachen des Anlagevermögens, für die kein Erwerb erfolgt und keine Erwerbsoption vorgesehen ist, genehmigungsfrei.
Sollte dagegen ein Erwerb erfolgen bzw. eine Erwerbsoption bestehen, wäre das Rechtsgeschäft grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Ob das Rechtsgeschäft die genehmigungsfreie Begründung einer Zahlungsverpflichtung gemäß § 76 Absatz 5 Satz 4 BbgKVerf im Rahmen der laufenden Verwaltung darstellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Unter Geschäften der laufenden Verwaltung sind Geschäfte zu verstehen, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft von sachlich wenig erheblicher Bedeutung bzw. nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und keine besondere
über den üblichen Rahmen hinausgehende Behandlung oder Beurteilung erfordern.


Prüfungswesen

Darf die Gemeindevertretung einen Prüfauftrag an das zuständige Rechnungsprüfungsamt des Landkreises richten?

Ausführliche Fragestellung:
Gemäß § 101 Absatz 2 BbgKVerf obliegt die örtliche Prüfung gemäß § 102 BbgKVerf dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises, sofern in der Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist.

Hierzu stellt sich die Frage, ob auch die Gemeindevertretung einen Prüfauftrag an das zuständige Rechnungsprüfungsamt des Landkreises gemäß § 101 Absatz 3 BbgKVerf richten darf oder dies nur dem Kreistag, dem Kreisausschuss und dem Landrat obliegt.

Lösung:
Gemäß § 101 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgKVerf können amtsfreie Gemeinden ein Rechnungsprüfungsamt [für die örtliche Prüfung] einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Sie können sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. In den Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Prüfung gemäß § 101 Absatz 2 BbgKVerf dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte haben gemäß § 101 Absatz 3 Satz 2 BbgKVerf das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge zu erteilen. Hieraus könnte geschlussfolgert werden, dass das Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises die Prüfaufträge der Gemeindevertretung anzunehmen hat. Jedoch überwiegt hier das öffentliche Interesse des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises, da das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises nur dem Kreistag unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit unterstellt ist (§ 101 Absatz 3 Satz 1 BbgKVerf) bzw. die Gemeinde – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit hat, ein eigenes Rechnungsprüfungsamt einzurichten oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes (als das des Landkreises) zu bedienen.

Eine Übertragung von Aufgaben über die gesetzlichen Regelungen (wie insbesondere §§ 102 und 104 BbgKVerf) hinaus – ist ausschließlich der Gemeindevertretung/dem Kreistag vorbehalten. Gemeinden/Gemeindeverbände, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, dürfen aus organisationshoheitlichen Gründen dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises keine zusätzlichen Aufgaben übertragen. Dies gilt auch für die Erteilung von Prüfungsaufträgen gemäß § 101 Absatz 3 BbgKVerf.

Interkommunale Vereinbarungen zwischen Gemeinden/Gemeindeverbänden sind allerdings zulässig. Auf dieser Grundlage könnte nach hiesiger Auffassung grundsätzlich auch das RPA des Landkreises tätig werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der pflichtigen Prüfungsaufgaben ausreichende personelle Kapazitäten für die zusätzliche Wahrnehmung "freiwilliger" Prüfaufträge zur Verfügung stehen.

Ausführliche Fragestellung:
Gemäß § 101 Absatz 2 BbgKVerf obliegt die örtliche Prüfung gemäß § 102 BbgKVerf dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises, sofern in der Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist.

Hierzu stellt sich die Frage, ob auch die Gemeindevertretung einen Prüfauftrag an das zuständige Rechnungsprüfungsamt des Landkreises gemäß § 101 Absatz 3 BbgKVerf richten darf oder dies nur dem Kreistag, dem Kreisausschuss und dem Landrat obliegt.

Lösung:
Gemäß § 101 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgKVerf können amtsfreie Gemeinden ein Rechnungsprüfungsamt [für die örtliche Prüfung] einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Sie können sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. In den Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Prüfung gemäß § 101 Absatz 2 BbgKVerf dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte haben gemäß § 101 Absatz 3 Satz 2 BbgKVerf das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge zu erteilen. Hieraus könnte geschlussfolgert werden, dass das Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises die Prüfaufträge der Gemeindevertretung anzunehmen hat. Jedoch überwiegt hier das öffentliche Interesse des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises, da das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises nur dem Kreistag unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit unterstellt ist (§ 101 Absatz 3 Satz 1 BbgKVerf) bzw. die Gemeinde – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit hat, ein eigenes Rechnungsprüfungsamt einzurichten oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes (als das des Landkreises) zu bedienen.

Eine Übertragung von Aufgaben über die gesetzlichen Regelungen (wie insbesondere §§ 102 und 104 BbgKVerf) hinaus – ist ausschließlich der Gemeindevertretung/dem Kreistag vorbehalten. Gemeinden/Gemeindeverbände, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, dürfen aus organisationshoheitlichen Gründen dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises keine zusätzlichen Aufgaben übertragen. Dies gilt auch für die Erteilung von Prüfungsaufträgen gemäß § 101 Absatz 3 BbgKVerf.

Interkommunale Vereinbarungen zwischen Gemeinden/Gemeindeverbänden sind allerdings zulässig. Auf dieser Grundlage könnte nach hiesiger Auffassung grundsätzlich auch das RPA des Landkreises tätig werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der pflichtigen Prüfungsaufgaben ausreichende personelle Kapazitäten für die zusätzliche Wahrnehmung "freiwilliger" Prüfaufträge zur Verfügung stehen.