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Häufige Fragen und Antworten

Nutzungshinweis: Durch Anklicken der jeweiligen Fragen öffnet sich die entsprechende Antwort.

Anlagenbuchhaltung

  • Wie werden Inventargegenstände mit Anschaffungskosten unter 150 Euro behandelt?

    Da diese als Aufwand gebucht werden, erfolgt keine zahlenmäßige Erfassung und somit auch keine Aufnahme bei einer Inventur. In diesen Fällen gibt es folgenden Lösungsansatz:

    Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 KomHKV ist für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) für den einzelnen Vermögensgegenstand mehr als 150 Euro betragen und 1.000 Euro nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 KomHKV im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel abzuschreiben.

    Die Bildung des Sammelpostens gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 KomHKV erfolgt für Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- und Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) somit von 150,01 Euro bis 1.000,00 Euro.

    Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- und Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) von 1.000,01 Euro und mehr sind entsprechend zu aktivieren.

    In Anlehnung an den Regelungstext in § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Vermögensgegenstände mit einem Wert von exakt 150,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) sowie Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von unter 150 Euro gemäß § 50 Abs. 4 S. 4 KomHKV unmittelbar als Aufwand im laufenden Haushaltsjahr zu verbuchen. Es handelt sich insoweit nicht um Vermögen, das nach § 35 KomHKV zu inventarisieren ist.

    Da diese als Aufwand gebucht werden, erfolgt keine zahlenmäßige Erfassung und somit auch keine Aufnahme bei einer Inventur. In diesen Fällen gibt es folgenden Lösungsansatz:

    Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 KomHKV ist für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) für den einzelnen Vermögensgegenstand mehr als 150 Euro betragen und 1.000 Euro nicht übersteigen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 KomHKV im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel abzuschreiben.

    Die Bildung des Sammelpostens gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 KomHKV erfolgt für Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- und Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) somit von 150,01 Euro bis 1.000,00 Euro.

    Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- und Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) von 1.000,01 Euro und mehr sind entsprechend zu aktivieren.

    In Anlehnung an den Regelungstext in § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Vermögensgegenstände mit einem Wert von exakt 150,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) sowie Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von unter 150 Euro gemäß § 50 Abs. 4 S. 4 KomHKV unmittelbar als Aufwand im laufenden Haushaltsjahr zu verbuchen. Es handelt sich insoweit nicht um Vermögen, das nach § 35 KomHKV zu inventarisieren ist.


Bewertung

  • Was besagt das Stichtagsprinzip?

    Kommunal- und handelsrechtliche Quellen:

    82 Abs. 1 BbgKVerf, § 85 Abs. 1 BbgKVerf, § 242 Abs. 1 HGB

    Grundsätze zum Stichtagsprinzip

    Kommunale Bilanzen sind zu bestimmten Zeitpunkten aufzustellen: Zum 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem die Rechnungsführung auf die Regeln der doppelten Buchführung umgestellt wird (§ 85 Abs. 1 BbgKVerf, Eröffnungsbilanzstichtag) und jeweils zum 31. Dezember dieses ersten und der nachfolgenden Haushaltsjahre (§ 82 Abs. 1 BbgKVerf, Abschlussstichtag).

    Das Stichtagsprinzip besagt, dass bei der Bewertung von Vermögen und Schulden jeweils auf diesen Bilanzierungszeitpunkt abzustellen ist. Für die Bilanzierung relevante Sachverhalte, die bis zum Stichtag eintreten, sind in der Bilanz zu berücksichtigen.

    Werden solche Sachverhalte, die schon zum Bilanzstichtag verursacht waren, erst nachträglich - d. h. im Zeitraum zwischen Stichtag und Aufstellung der Bilanz durch die Kommune - bekannt, sind sie dennoch in der Bilanz zu berücksichtigen (sog. wertaufhellende Tatsachen). Alle nach dem Bilanzstichtag liegenden Ereignisse bleiben jedoch grundsätzlich unberücksichtigt (sog. wertbeeinflussende Tatsachen).

    Beispiel
    Wertaufhellend: Eingang der Schadenersatzklage wegen eines Schadens, der vor dem Stichtag entstanden ist; bessere Erkenntnis, die zur höheren Rückstellungsbemessung führt.

    Wertbeeinflussend: Brandschaden an einem Gebäude nach dem Stichtag; Insolvenz eines Schuldners, dessen Bonität zum Stichtag noch gut war.

    Kommunal- und handelsrechtliche Quellen:

    82 Abs. 1 BbgKVerf, § 85 Abs. 1 BbgKVerf, § 242 Abs. 1 HGB

    Grundsätze zum Stichtagsprinzip

    Kommunale Bilanzen sind zu bestimmten Zeitpunkten aufzustellen: Zum 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem die Rechnungsführung auf die Regeln der doppelten Buchführung umgestellt wird (§ 85 Abs. 1 BbgKVerf, Eröffnungsbilanzstichtag) und jeweils zum 31. Dezember dieses ersten und der nachfolgenden Haushaltsjahre (§ 82 Abs. 1 BbgKVerf, Abschlussstichtag).

    Das Stichtagsprinzip besagt, dass bei der Bewertung von Vermögen und Schulden jeweils auf diesen Bilanzierungszeitpunkt abzustellen ist. Für die Bilanzierung relevante Sachverhalte, die bis zum Stichtag eintreten, sind in der Bilanz zu berücksichtigen.

    Werden solche Sachverhalte, die schon zum Bilanzstichtag verursacht waren, erst nachträglich - d. h. im Zeitraum zwischen Stichtag und Aufstellung der Bilanz durch die Kommune - bekannt, sind sie dennoch in der Bilanz zu berücksichtigen (sog. wertaufhellende Tatsachen). Alle nach dem Bilanzstichtag liegenden Ereignisse bleiben jedoch grundsätzlich unberücksichtigt (sog. wertbeeinflussende Tatsachen).

    Beispiel
    Wertaufhellend: Eingang der Schadenersatzklage wegen eines Schadens, der vor dem Stichtag entstanden ist; bessere Erkenntnis, die zur höheren Rückstellungsbemessung führt.

    Wertbeeinflussend: Brandschaden an einem Gebäude nach dem Stichtag; Insolvenz eines Schuldners, dessen Bonität zum Stichtag noch gut war.


Bilanzierung

  • Wie sind Anlagen im Bau darzustellen?

    Bei Anlagen im Bau handelt es sich um die bis zum Bilanzstichtag getätigten Investitionen der Kommune für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die am Bilanzstichtag noch nicht endgültig fertig gestellt sind.

    Erst zum Zeitpunkt der Fertigstellung werden die Vermögensgegenstände auf die einzelnen Posten des Anlagevermögens, zu denen sie gehören, umgebucht (z. B. bebaute Grundstücke und technische Ausstattungen). Die Fertigstellung ist nicht mit dem Beginn der Nutzung gleichzusetzen. Indizien für die Fertigstellung des Vermögensgegenstandes können die Abnahme bzw. das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand sein.

    Anlagen im Bau werden nicht planmäßig abgeschrieben. Es können jedoch Umstände auftreten, die eine außerplanmäßige Abschreibung rechtfertigen. In diesem Fall ist der Bilanzansatz entsprechend zu kürzen.

    Zur Sicherung der unterjährigen zeitnahen Erfassung der Anlagen im Bau ist die Anlagenbuchhaltung zu nutzen. Das Verfahren zur Meldung der Fertigstellung und der Aufteilung auf die Posten des Sachanlagevermögens ist bei der Festlegung der Prozesse zwischen Anlagenbuchhaltung und Hochbau-/Tiefbau-/Liegenschaftsbereich abzustimmen.

    Bei Anlagen im Bau handelt es sich um die bis zum Bilanzstichtag getätigten Investitionen der Kommune für Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die am Bilanzstichtag noch nicht endgültig fertig gestellt sind.

    Erst zum Zeitpunkt der Fertigstellung werden die Vermögensgegenstände auf die einzelnen Posten des Anlagevermögens, zu denen sie gehören, umgebucht (z. B. bebaute Grundstücke und technische Ausstattungen). Die Fertigstellung ist nicht mit dem Beginn der Nutzung gleichzusetzen. Indizien für die Fertigstellung des Vermögensgegenstandes können die Abnahme bzw. das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand sein.

    Anlagen im Bau werden nicht planmäßig abgeschrieben. Es können jedoch Umstände auftreten, die eine außerplanmäßige Abschreibung rechtfertigen. In diesem Fall ist der Bilanzansatz entsprechend zu kürzen.

    Zur Sicherung der unterjährigen zeitnahen Erfassung der Anlagen im Bau ist die Anlagenbuchhaltung zu nutzen. Das Verfahren zur Meldung der Fertigstellung und der Aufteilung auf die Posten des Sachanlagevermögens ist bei der Festlegung der Prozesse zwischen Anlagenbuchhaltung und Hochbau-/Tiefbau-/Liegenschaftsbereich abzustimmen.

  • Erfolgt die Auflösung des Sonderpostens aus investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 47 Abs. 4 Satz 3 KomHKV im Produktbereich 61? Wenn eine Zuordnung der Mittel zu konkreten Investitionen erfolgt, kann die Auflösung in dem entsprechenden Produktbereich dann trotzdem mit einem Zwanzigstel erfolgen oder ist dann zwingend die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes zugrunde zu legen?

    Wenn eine Zuordnung der investiven Schlüsselzuweisungen zu einer konkreten Investition vorgenommen wird, erfolgt die Auflösung im entsprechenden Produktbereich entsprechend der Wertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstandes.

    Wenn eine Zuordnung der investiven Schlüsselzuweisungen zu einer konkreten Investition vorgenommen wird, erfolgt die Auflösung im entsprechenden Produktbereich entsprechend der Wertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstandes.

  • Wie werden Straßenbäume bilanziert?

    Vermögensgegenstände sind gemäß § 78 Abs. 2 S. 2 BbgKVerf höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Bei Vermögensgegenständen des

    Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 51 Abs. 1 S. 1 KomHKV), d. h. entsprechend ihrer Nutzungsdauer abzuschreiben. Zuschreibungen sind gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 KomHKV nur zulässig, wenn die Gründe für eine vorherige außerplanmäßige Abschreibung entfallen. Dabei darf der zuvor angesetzte Wert nicht überschritten werden.

    Dieser Grundsatz gilt auch für die Bewertung von (Straßen)Bäumen, auch wenn diese bedingt durch das Wachstum in den ersten Jahren an Wert und Substanz zunehmen. Hinsichtlich der Abschreibungen ist zu berücksichtigen, dass Bäume zwar auch eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer haben, allerdings ist i. d. R. von einer außergewöhnlich langen Lebensdauer auszugehen. Bäume werden nicht wie abnutzbares Vermögen behandelt und nicht planmäßig abgeschrieben. Diese Auffassung wird dadurch unterstützt, dass der Verordnungsgeber eine Aufnahme von (Straßen)Bäumen in der dem Bewertungsleitfaden beigefügten Abschreibungstabelle nicht vorgenommen hat.

    Lediglich im Falle des Abgangs eines (Straßen)Baumes wäre der Wert entsprechend auszubuchen. Eine andere Betrachtung ergibt sich, wenn (Straßen)Bäume als Straßenbegleitgrün in die Bewertung der Straße eingehen. Diese werden dann über die Nutzungsdauer der Straße mit abgeschrieben.

    Vermögensgegenstände sind gemäß § 78 Abs. 2 S. 2 BbgKVerf höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Bei Vermögensgegenständen des

    Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 51 Abs. 1 S. 1 KomHKV), d. h. entsprechend ihrer Nutzungsdauer abzuschreiben. Zuschreibungen sind gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 KomHKV nur zulässig, wenn die Gründe für eine vorherige außerplanmäßige Abschreibung entfallen. Dabei darf der zuvor angesetzte Wert nicht überschritten werden.

    Dieser Grundsatz gilt auch für die Bewertung von (Straßen)Bäumen, auch wenn diese bedingt durch das Wachstum in den ersten Jahren an Wert und Substanz zunehmen. Hinsichtlich der Abschreibungen ist zu berücksichtigen, dass Bäume zwar auch eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer haben, allerdings ist i. d. R. von einer außergewöhnlich langen Lebensdauer auszugehen. Bäume werden nicht wie abnutzbares Vermögen behandelt und nicht planmäßig abgeschrieben. Diese Auffassung wird dadurch unterstützt, dass der Verordnungsgeber eine Aufnahme von (Straßen)Bäumen in der dem Bewertungsleitfaden beigefügten Abschreibungstabelle nicht vorgenommen hat.

    Lediglich im Falle des Abgangs eines (Straßen)Baumes wäre der Wert entsprechend auszubuchen. Eine andere Betrachtung ergibt sich, wenn (Straßen)Bäume als Straßenbegleitgrün in die Bewertung der Straße eingehen. Diese werden dann über die Nutzungsdauer der Straße mit abgeschrieben.

  • Wie erfolgt die Buchung von Wertberichtigungen auf Forderungen?

    1. Buchung zweifelhafter Forderungen

    5731 (Pauschalwertberichtigung) oder 5732 (Einzelwertberichtigung) an Aktivkonto (1613, 1693 oder 1717).

    Die Buchung erfolgt aufwandswirksam, in der Bilanz bleibt jedoch der Gesamtbetrag der Forderungen unverändert, die Korrektur ist als gesonderter Posten „Wertberichtigung“ auszuweisen (Minusbetrag).

    Werden in einer späteren Abrechnungsperiode die wertberichtigten Forderungen:

    a) wieder werthaltig:
    ist das aktive Wertberichtigungskonto zu korrigieren und ein periodenfremder Ertrag (4592 oder bei den jeweils sachlich zugehörigen Konten dafür eingerichtete Unterkonten) zu buchen (Wertberichtigungskonto an Ertragskonto).

    b) erfüllt:
    ist - wie bei a) - das aktive Wertberichtigungskonto zu korrigieren und ein periodenfremder Ertrag (4592 oder bei den jeweils sachlich zugehörigen Konten dafür eingerichtete Unterkonten) zu buchen (Wertberichtigungskonto an Ertragskonto).

    Außerdem ist die Einzahlung zu buchen und die Forderung entsprechend zu verringern (Einzahlungskonto an Forderungskonto).

    c) uneinbringlich:
    erfolgt eine Umbuchung des (negativen) Wertberichtigungskontos auf das Forderungskonto, so dass sich der Forderungsbestand verringert. Die Ergebnisrechnung wird nicht mehr berührt.

    Soweit es sich um niedergeschlagene Forderungen handelt, erlischt trotz der Korrektur der Forderungen der eigentliche Anspruch nicht. Die Überwachung der niedergeschlagenen Ansprüche ist durch entsprechende Niederschlagungslisten sicher zu stellen.

    1. Buchung uneinbringlicher Forderungen

    Werden Forderungen uneinbringlich, sind in der Ergebnisrechnung ebenfalls die Wertberichtigungskonten anzusprechen. Als Gegenkonto werden jedoch nicht die Bilanz-Wertberichtigungskonten, sondern direkt die Forderungskonten angesprochen. Die Forderungen werden somit ausgebucht.

    1. Buchung zweifelhafter Forderungen

    5731 (Pauschalwertberichtigung) oder 5732 (Einzelwertberichtigung) an Aktivkonto (1613, 1693 oder 1717).

    Die Buchung erfolgt aufwandswirksam, in der Bilanz bleibt jedoch der Gesamtbetrag der Forderungen unverändert, die Korrektur ist als gesonderter Posten „Wertberichtigung“ auszuweisen (Minusbetrag).

    Werden in einer späteren Abrechnungsperiode die wertberichtigten Forderungen:

    a) wieder werthaltig:
    ist das aktive Wertberichtigungskonto zu korrigieren und ein periodenfremder Ertrag (4592 oder bei den jeweils sachlich zugehörigen Konten dafür eingerichtete Unterkonten) zu buchen (Wertberichtigungskonto an Ertragskonto).

    b) erfüllt:
    ist - wie bei a) - das aktive Wertberichtigungskonto zu korrigieren und ein periodenfremder Ertrag (4592 oder bei den jeweils sachlich zugehörigen Konten dafür eingerichtete Unterkonten) zu buchen (Wertberichtigungskonto an Ertragskonto).

    Außerdem ist die Einzahlung zu buchen und die Forderung entsprechend zu verringern (Einzahlungskonto an Forderungskonto).

    c) uneinbringlich:
    erfolgt eine Umbuchung des (negativen) Wertberichtigungskontos auf das Forderungskonto, so dass sich der Forderungsbestand verringert. Die Ergebnisrechnung wird nicht mehr berührt.

    Soweit es sich um niedergeschlagene Forderungen handelt, erlischt trotz der Korrektur der Forderungen der eigentliche Anspruch nicht. Die Überwachung der niedergeschlagenen Ansprüche ist durch entsprechende Niederschlagungslisten sicher zu stellen.

    1. Buchung uneinbringlicher Forderungen

    Werden Forderungen uneinbringlich, sind in der Ergebnisrechnung ebenfalls die Wertberichtigungskonten anzusprechen. Als Gegenkonto werden jedoch nicht die Bilanz-Wertberichtigungskonten, sondern direkt die Forderungskonten angesprochen. Die Forderungen werden somit ausgebucht.

  • Unter welchen Voraussetzungen sind Zuweisungen und Zuschüsse an Dritte investiv zu verbuchen? Besteht die Gefahr einer Doppelbilanzierung bei der Gemeinde und dem Zuwendungsempfänger?

    Gemäß § 47 Abs. 5 KomHKV sind bei von der Gemeinde geleisteten Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, an denen die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum hat, die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Vermögensgegenstände zu aktivieren. Ist kein Vermögensgegenstand zu aktivieren, die geleistete Zuwendung jedoch mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung verbunden, ist diese Zuwendung als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über den Zeitraum der Zweckbindung oder Gegenleistungsverpflichtung aufwandswirksam aufzulösen.

    Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum des mit der Zuwendung finanzierten Vermögens beim Dritten, wird in der kommunalen Bilanz kein Vermögensgegenstand aktiviert, da dieser beim wirtschaftlichen Eigentümer (Dritter) zu aktivieren ist. Gleichwohl ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Zu einer Doppelbilanzierung kommt es nicht, da in der Bilanz der Gemeinde gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 BbgKVerf i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 KomHKV nicht der Vermögensgegenstand bilanziert wird, sondern für die Zuwendung für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes gemäß § 47 Abs. 5 KomHKV auf der Aktivseite ein entsprechender aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist.

    Zuweisungen an Dritte sind eine investive Auszahlung, wenn:

    a) der Zweck der Zuwendung die Förderung einer Investitionsmaßnahme ist,

    b) die bezuschusste Investitionsmaßnahme im Bescheid bzw. in der Zusage der Gemeinde hinreichend konkret bestimmt ist und

    c) die Gemeinde bei zweckfremder Verwendung oder nicht erfolgter Realisierung durch den Zuwendungsempfänger einen mehrjährigen und einklagbaren Gegenleistungsanspruch (z. B. Herausgabeanspruch, Rückzahlungsverpflichtung) hat oder

    d) das wirtschaftliche Eigentum des mit dem Investitionszuschuss erworbenen oder hergestellten Vermögens bei der Gemeinde bleibt.

    Sind im Einzelfall die mehrjährige Zweckbindung oder die vereinbarte Gegenleistungsverpflichtung nicht eindeutig nachvollziehbar, sind die vertraglichen oder zuwendungsrechtlichen Regelungen auszulegen.

    Sieht z. B. der Zuwendungsbescheid keine direkte Gegenleistung für die Zuwendung vor, ergibt sich die Gegenleistungspflicht aus der Nichterfüllung des Zweckes. Insofern besteht ein einklagbarer Gegenleistungsanspruch.

    Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht in einer der dargestellten Variationsmöglichkeiten erfüllt, so handelt es sich um einen laufenden (konsumtiven) Zuschuss an Dritte, der nicht aktivierungsfähig ist. Der Zuschuss wird in diesem Fall im Jahr der Ausreichung in voller Höhe im Ergebnishaushalt als laufender Transferaufwand (Kontenart 531) und im Finanzhaushalt unter Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (Kontenart 731) gebucht.

    Gemäß § 47 Abs. 5 KomHKV sind bei von der Gemeinde geleisteten Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, an denen die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum hat, die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieser Vermögensgegenstände zu aktivieren. Ist kein Vermögensgegenstand zu aktivieren, die geleistete Zuwendung jedoch mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung verbunden, ist diese Zuwendung als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über den Zeitraum der Zweckbindung oder Gegenleistungsverpflichtung aufwandswirksam aufzulösen.

    Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum des mit der Zuwendung finanzierten Vermögens beim Dritten, wird in der kommunalen Bilanz kein Vermögensgegenstand aktiviert, da dieser beim wirtschaftlichen Eigentümer (Dritter) zu aktivieren ist. Gleichwohl ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Zu einer Doppelbilanzierung kommt es nicht, da in der Bilanz der Gemeinde gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 BbgKVerf i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 KomHKV nicht der Vermögensgegenstand bilanziert wird, sondern für die Zuwendung für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes gemäß § 47 Abs. 5 KomHKV auf der Aktivseite ein entsprechender aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist.

    Zuweisungen an Dritte sind eine investive Auszahlung, wenn:

    a) der Zweck der Zuwendung die Förderung einer Investitionsmaßnahme ist,

    b) die bezuschusste Investitionsmaßnahme im Bescheid bzw. in der Zusage der Gemeinde hinreichend konkret bestimmt ist und

    c) die Gemeinde bei zweckfremder Verwendung oder nicht erfolgter Realisierung durch den Zuwendungsempfänger einen mehrjährigen und einklagbaren Gegenleistungsanspruch (z. B. Herausgabeanspruch, Rückzahlungsverpflichtung) hat oder

    d) das wirtschaftliche Eigentum des mit dem Investitionszuschuss erworbenen oder hergestellten Vermögens bei der Gemeinde bleibt.

    Sind im Einzelfall die mehrjährige Zweckbindung oder die vereinbarte Gegenleistungsverpflichtung nicht eindeutig nachvollziehbar, sind die vertraglichen oder zuwendungsrechtlichen Regelungen auszulegen.

    Sieht z. B. der Zuwendungsbescheid keine direkte Gegenleistung für die Zuwendung vor, ergibt sich die Gegenleistungspflicht aus der Nichterfüllung des Zweckes. Insofern besteht ein einklagbarer Gegenleistungsanspruch.

    Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht in einer der dargestellten Variationsmöglichkeiten erfüllt, so handelt es sich um einen laufenden (konsumtiven) Zuschuss an Dritte, der nicht aktivierungsfähig ist. Der Zuschuss wird in diesem Fall im Jahr der Ausreichung in voller Höhe im Ergebnishaushalt als laufender Transferaufwand (Kontenart 531) und im Finanzhaushalt unter Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (Kontenart 731) gebucht.


Haushaltsplanung

  • Kann das Muster „Teilfinanzhaushalt“ um eine Spalte Verpflichtungsermächtigung (VE) erweitert oder muss zwingend das Muster "Übersicht über VE" verwendet werden?

    Die Muster sind insoweit als verbindlich anzusehen, als dass alle darin geforderten Angaben darzustellen sind. Sollten z. B. aus softwaretechnischen Gründen oder weil die Kommune zusätzliche Informationen einfügen möchte, Erweiterungen gewünscht sein, ist dies grundsätzlich zulässig. Die Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß § 15 KomHKV in den Teilhaushalten maßnahmebezogen zu veranschlagen und die Aufteilung der Belastungen auf die künftigen Jahre ist darzustellen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 KomHKV ist dem Haushalt zusätzlich eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren fällig werdenden Auszahlungen beizufügen. Hier erfolgt die Aufsummierung aller in den Teilhaushalten einzeln veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen.

    Die Muster sind insoweit als verbindlich anzusehen, als dass alle darin geforderten Angaben darzustellen sind. Sollten z. B. aus softwaretechnischen Gründen oder weil die Kommune zusätzliche Informationen einfügen möchte, Erweiterungen gewünscht sein, ist dies grundsätzlich zulässig. Die Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß § 15 KomHKV in den Teilhaushalten maßnahmebezogen zu veranschlagen und die Aufteilung der Belastungen auf die künftigen Jahre ist darzustellen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 KomHKV ist dem Haushalt zusätzlich eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren fällig werdenden Auszahlungen beizufügen. Hier erfolgt die Aufsummierung aller in den Teilhaushalten einzeln veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen.

  • Welche Möglichkeiten der Stellenausweisung gibt es für sogenannte Nachbesetzungsstellen im Stellenplan?

    Ausführliche Fragestellung:
    Um den Wissenstransfer zu sichern und eine ordnungsgemäße Einarbeitung der neuen Mitarbeiter zu gewährleisten, wird je nach Stellenzuschnitt eine Einarbeitungszeit i. d. R. von 3 – 6 Monaten gewährt. Für die Stellen, deren Inhaber im jeweiligen Haushaltsjahr in Rente gehen, werden „Nachbesetzungsstellen“ im Stellenplan berücksichtigt. Die ursprüngliche Stelle wird gleichzeitig mit einem kw-Vermerk zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Stelleninhabers vermerkt.

    Aufgrund dessen erfolgt eine zeitlich befristete Doppelführung von Stellen im Haushaltsjahr und somit eine Erhöhung der Soll-VZE, obwohl kein tatsächlicher Stellenaufwuchs gegeben ist.  

    Erschwerend hinzu kommt, dass zumeist zum Zeitpunkt der Stellenplanung nur die regulär in Rente gehenden Beschäftigten bekannt sind. Diejenigen, die sich für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente entscheiden, teilen dies dem Arbeitgeber meist relativ kurzfristig mit. Für eine rechtzeitige Nachbesetzung stehen in diesen Fällen keine Stellen im Stellenplan zur Verfügung.

    Wie wird die gewählte Verfahrensweise in Auslegung des § 9 KomHKV beurteilt? Sind die Nachbesetzungsstellen für die Zeit der Einarbeitung zwingend erforderlich?

    Antwort:
    Gemäß § 9 KomHKV hat der Stellenplan für jeden nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer eine Stelle und für jeden Beamten eine Planstelle im Haushaltsjahr auszuweisen. Die bisher von einer Kommune gewählte Darstellung von sog. „Nachbesetzungsstellen“ ist eine der Regelung des § 9 KomHKV entsprechende Ausweisung.

    Nach hiesiger Kenntnis werden in anderen Gebietskörperschaften im Rahmen der Stellenbewirtschaftung freie Stellen oder Stellenanteile je Vergütungsgruppe über den gesamten Haushalt kumuliert und ggf. für eine vorübergehende Besetzung genutzt oder anderen Organisationseinheiten vorübergehend zugeordnet.

    Daher ist es vertretbar, wenn künftig nur eine Stelle ausgewiesen wird, sofern die Überschneidungszeit für die Nachbesetzung und damit die Doppelbesetzung nur vorrübergehend ist. Im Rahmen der Planung des Personalaufwandes und der Personalauszahlungen wäre dies entsprechend zu berücksichtigen.

    Im Übrigen würde auch die Übersichtlichkeit des Stellenplanes erhöht werden, da es dann nur eine Stellennummer je Stelle gibt. Auf den Ausweis von kw-Vermerken könnte verzichtet werden, da die Stelle bei Ausscheiden des Stelleninhabenden nicht entfällt, sondern neu besetzt wird.

    Ausführliche Fragestellung:
    Um den Wissenstransfer zu sichern und eine ordnungsgemäße Einarbeitung der neuen Mitarbeiter zu gewährleisten, wird je nach Stellenzuschnitt eine Einarbeitungszeit i. d. R. von 3 – 6 Monaten gewährt. Für die Stellen, deren Inhaber im jeweiligen Haushaltsjahr in Rente gehen, werden „Nachbesetzungsstellen“ im Stellenplan berücksichtigt. Die ursprüngliche Stelle wird gleichzeitig mit einem kw-Vermerk zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Stelleninhabers vermerkt.

    Aufgrund dessen erfolgt eine zeitlich befristete Doppelführung von Stellen im Haushaltsjahr und somit eine Erhöhung der Soll-VZE, obwohl kein tatsächlicher Stellenaufwuchs gegeben ist.  

    Erschwerend hinzu kommt, dass zumeist zum Zeitpunkt der Stellenplanung nur die regulär in Rente gehenden Beschäftigten bekannt sind. Diejenigen, die sich für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente entscheiden, teilen dies dem Arbeitgeber meist relativ kurzfristig mit. Für eine rechtzeitige Nachbesetzung stehen in diesen Fällen keine Stellen im Stellenplan zur Verfügung.

    Wie wird die gewählte Verfahrensweise in Auslegung des § 9 KomHKV beurteilt? Sind die Nachbesetzungsstellen für die Zeit der Einarbeitung zwingend erforderlich?

    Antwort:
    Gemäß § 9 KomHKV hat der Stellenplan für jeden nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer eine Stelle und für jeden Beamten eine Planstelle im Haushaltsjahr auszuweisen. Die bisher von einer Kommune gewählte Darstellung von sog. „Nachbesetzungsstellen“ ist eine der Regelung des § 9 KomHKV entsprechende Ausweisung.

    Nach hiesiger Kenntnis werden in anderen Gebietskörperschaften im Rahmen der Stellenbewirtschaftung freie Stellen oder Stellenanteile je Vergütungsgruppe über den gesamten Haushalt kumuliert und ggf. für eine vorübergehende Besetzung genutzt oder anderen Organisationseinheiten vorübergehend zugeordnet.

    Daher ist es vertretbar, wenn künftig nur eine Stelle ausgewiesen wird, sofern die Überschneidungszeit für die Nachbesetzung und damit die Doppelbesetzung nur vorrübergehend ist. Im Rahmen der Planung des Personalaufwandes und der Personalauszahlungen wäre dies entsprechend zu berücksichtigen.

    Im Übrigen würde auch die Übersichtlichkeit des Stellenplanes erhöht werden, da es dann nur eine Stellennummer je Stelle gibt. Auf den Ausweis von kw-Vermerken könnte verzichtet werden, da die Stelle bei Ausscheiden des Stelleninhabenden nicht entfällt, sondern neu besetzt wird.

  • Wie lassen sich in der Praxis Teilhaushalte für jeden Produktbereich und entsprechende Budgetbildung organisieren?

    Fragestellung 1:
    Gemäß § 6 Abs. 1 KomHKV ist für jeden Produktbereich ein Teilhaushalt aufzustellen. Erfolgt eine weitere Untergliederung (z. B. Teilhaushalte für die Produktgruppen 121, 122 und 126), wären danach auch für den Produktbereich 12 insgesamt noch Teilhaushalte aufzustellen. Welchen Sinn hat dieses Erfordernis, da es sich lediglich um die Addition der Teilhaushalte nach Produktgruppen handelt?

    Da jeder Teilhaushalt ein Budget bildet, gibt es dann neben den Budgets 121, 122 und 126 auch das Budget 12. Wie funktioniert das praktisch, insbesondere wenn es unterschiedliche Budgetverantwortliche für 121, 122 und 126 gibt? Wie wären die Befugnisse der Budgetverantwortlichen für 121, 122 und 126 von denen des Budgetverantwortlichen 12 abzugrenzen?

    Antwort 1:
    Erfolgt eine tiefere Untergliederung und Darstellung einzelner Produktgruppen oder Produkte als Teilhaushalte im Haushaltsplan ist zusätzlich für jeden verbindlich vorgegebenen Produktbereich ein „Summenblatt“ nach der Form der Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte beizufügen, um eine Vergleichbarkeit der Haushaltspläne auf dieser Stufe sicher zu stellen.

    Die Teilhaushaltsebene, für die die Budgetregelungen der KomHKV gelten, ist grundsätzlich die unterste im Haushalt abgebildete Ebene. Diese Teilhaushalte können jedoch wiederum entsprechend der örtlichen Bedürfnisse zu Budgets verbunden werden. Daher ist eine Übersicht über die gebildeten Budgets zu erstellen und dem Haushalt beizufügen (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 KomHKV).

    Fragestellung 2:
    Können die Produktbereiche 25, 28 und 29 als einzelne Produktbereiche behandelt werden. Es fehlt dadurch der Teilhaushalt für 25-29. Gibt es nur den Produktbereich 25-29 oder die Produktbereiche 25, 28 und 29?

    Antwort 2:
    Es ist ein zusätzliches „Summenblatt“ für den im Produktrahmenplan verbindlich vorgegebenen Produktbereich (PB) 25-29 beizufügen.

    Fragestellung 1:
    Gemäß § 6 Abs. 1 KomHKV ist für jeden Produktbereich ein Teilhaushalt aufzustellen. Erfolgt eine weitere Untergliederung (z. B. Teilhaushalte für die Produktgruppen 121, 122 und 126), wären danach auch für den Produktbereich 12 insgesamt noch Teilhaushalte aufzustellen. Welchen Sinn hat dieses Erfordernis, da es sich lediglich um die Addition der Teilhaushalte nach Produktgruppen handelt?

    Da jeder Teilhaushalt ein Budget bildet, gibt es dann neben den Budgets 121, 122 und 126 auch das Budget 12. Wie funktioniert das praktisch, insbesondere wenn es unterschiedliche Budgetverantwortliche für 121, 122 und 126 gibt? Wie wären die Befugnisse der Budgetverantwortlichen für 121, 122 und 126 von denen des Budgetverantwortlichen 12 abzugrenzen?

    Antwort 1:
    Erfolgt eine tiefere Untergliederung und Darstellung einzelner Produktgruppen oder Produkte als Teilhaushalte im Haushaltsplan ist zusätzlich für jeden verbindlich vorgegebenen Produktbereich ein „Summenblatt“ nach der Form der Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte beizufügen, um eine Vergleichbarkeit der Haushaltspläne auf dieser Stufe sicher zu stellen.

    Die Teilhaushaltsebene, für die die Budgetregelungen der KomHKV gelten, ist grundsätzlich die unterste im Haushalt abgebildete Ebene. Diese Teilhaushalte können jedoch wiederum entsprechend der örtlichen Bedürfnisse zu Budgets verbunden werden. Daher ist eine Übersicht über die gebildeten Budgets zu erstellen und dem Haushalt beizufügen (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 KomHKV).

    Fragestellung 2:
    Können die Produktbereiche 25, 28 und 29 als einzelne Produktbereiche behandelt werden. Es fehlt dadurch der Teilhaushalt für 25-29. Gibt es nur den Produktbereich 25-29 oder die Produktbereiche 25, 28 und 29?

    Antwort 2:
    Es ist ein zusätzliches „Summenblatt“ für den im Produktrahmenplan verbindlich vorgegebenen Produktbereich (PB) 25-29 beizufügen.

  • Beschlussfassung einer Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr (Stand: 16.10.2024)

    Frage 1:
    Ist es möglich, im laufenden Haushaltsjahr einen Haushalt für das übernächste Jahr 2026 zu beschließen, wenn ein wirksamer Doppelhaushalt 2024/25 vorliegt?

    Lösung 1:
    Gemäß § 65 BbgKVerf (in der geltenden Fassung (i. d. g. F.) und gemäß Fassung ab 01.01.2025) hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Diese tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

    Der Zeitraum, für den eine Haushaltssatzung für die Zukunft beschlossen werden kann, wird durch die Regelungen zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung in § 72 Abs. 1 BbgKVerf (i. d. g. F.) beschränkt. Danach ist das erste Planungsjahr das laufende Haushaltsjahr. Diese Regelung greift § 13 Abs. 1 KomHKV auf. Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilhaushalten sind die zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen und die Einzahlungen und Auszahlungen um die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres und um die Planungsansätze der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre zu ergänzen.

    Auch wenn die Vorschrift zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung in § 74 Abs. 1 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.01.2025) nicht mehr die Regelung enthält, dass das erste Planungsjahr das laufende Haushaltsjahr ist, gilt die Regelung in § 13 Abs. 1 KomHKV. Im Entwurf zu § 11 Abs. 1 KomHKV-E (Neufassung) ist eine gleichlautende Regelung enthalten. Diese Fassung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

    Daraus resultiert, dass eine Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 im Haushaltsjahr 2024 nicht beschlossen werden kann, da das erste Planungsjahr das laufende Haushaltsjahr sein muss. Eine Haushaltssatzung für das Jahr 2026 kann erst im Haushaltsjahr 2025 beschlossen werden, da erst dann die Haushaltsansätze eines laufenden Haushaltsjahres vorliegen. Eine separate Planung für das übernächste Jahr ist daher nicht möglich.

    Frage 2:
    Sollte eine separate Beschlussfassung für das Jahr 2026 nicht möglich sein, könnte die Satzung für das Jahr 2025, die im Rahmen eines Doppelhaushaltes 2024/25 beschlossen wurde, aufgehoben und ein neuer Doppelhaushalt 2025/26 beschlossen werden?

    Lösung 2:
    Gemäß § 65 Abs. 3 BbgKVerf (i. d. g. F.) und § 65 Abs. 4 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.01.2025) kann die Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. Auf dieser Grundlage könnte eine sog. Doppelhaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 beschlossen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 KomHKV ist für das zweite Haushaltsjahr die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung bei Aufstellung des Haushaltsplans um ein Jahr zu erweitern. Der § 12 Abs. 2 KomHKV-E (Neufassung) sieht vor, dass künftig der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan bei einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre das laufende Haushaltsjahr, die beiden Planjahre und nur noch die folgenden zwei Haushaltsjahre umfasst.

    Grundsätzlich können Beschlüsse der Gemeindevertretung und damit auch Beschlüsse über Haushaltssatzungen aufgehoben werden. Gemäß § 66 BbgKVerf (i. d. g. F. und in der Fassung ab 01.01.2025) ist der Haushaltsplan Teil der Haushaltssatzung. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

    Ob die Aufhebung einer Haushaltssatzung und eine neue Beschlussfassung einer Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 im Einzelfall geboten ist, obliegt der Bewertung der Gemeinde.

    Frage 1:
    Ist es möglich, im laufenden Haushaltsjahr einen Haushalt für das übernächste Jahr 2026 zu beschließen, wenn ein wirksamer Doppelhaushalt 2024/25 vorliegt?

    Lösung 1:
    Gemäß § 65 BbgKVerf (in der geltenden Fassung (i. d. g. F.) und gemäß Fassung ab 01.01.2025) hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Diese tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

    Der Zeitraum, für den eine Haushaltssatzung für die Zukunft beschlossen werden kann, wird durch die Regelungen zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung in § 72 Abs. 1 BbgKVerf (i. d. g. F.) beschränkt. Danach ist das erste Planungsjahr das laufende Haushaltsjahr. Diese Regelung greift § 13 Abs. 1 KomHKV auf. Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilhaushalten sind die zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen und die Einzahlungen und Auszahlungen um die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres und um die Planungsansätze der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre zu ergänzen.

    Auch wenn die Vorschrift zur mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung in § 74 Abs. 1 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.01.2025) nicht mehr die Regelung enthält, dass das erste Planungsjahr das laufende Haushaltsjahr ist, gilt die Regelung in § 13 Abs. 1 KomHKV. Im Entwurf zu § 11 Abs. 1 KomHKV-E (Neufassung) ist eine gleichlautende Regelung enthalten. Diese Fassung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

    Daraus resultiert, dass eine Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 im Haushaltsjahr 2024 nicht beschlossen werden kann, da das erste Planungsjahr das laufende Haushaltsjahr sein muss. Eine Haushaltssatzung für das Jahr 2026 kann erst im Haushaltsjahr 2025 beschlossen werden, da erst dann die Haushaltsansätze eines laufenden Haushaltsjahres vorliegen. Eine separate Planung für das übernächste Jahr ist daher nicht möglich.

    Frage 2:
    Sollte eine separate Beschlussfassung für das Jahr 2026 nicht möglich sein, könnte die Satzung für das Jahr 2025, die im Rahmen eines Doppelhaushaltes 2024/25 beschlossen wurde, aufgehoben und ein neuer Doppelhaushalt 2025/26 beschlossen werden?

    Lösung 2:
    Gemäß § 65 Abs. 3 BbgKVerf (i. d. g. F.) und § 65 Abs. 4 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.01.2025) kann die Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. Auf dieser Grundlage könnte eine sog. Doppelhaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 beschlossen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 KomHKV ist für das zweite Haushaltsjahr die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung bei Aufstellung des Haushaltsplans um ein Jahr zu erweitern. Der § 12 Abs. 2 KomHKV-E (Neufassung) sieht vor, dass künftig der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan bei einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre das laufende Haushaltsjahr, die beiden Planjahre und nur noch die folgenden zwei Haushaltsjahre umfasst.

    Grundsätzlich können Beschlüsse der Gemeindevertretung und damit auch Beschlüsse über Haushaltssatzungen aufgehoben werden. Gemäß § 66 BbgKVerf (i. d. g. F. und in der Fassung ab 01.01.2025) ist der Haushaltsplan Teil der Haushaltssatzung. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

    Ob die Aufhebung einer Haushaltssatzung und eine neue Beschlussfassung einer Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 im Einzelfall geboten ist, obliegt der Bewertung der Gemeinde.

  • Bekanntmachung von Haushaltssatzungen ab 1. Dezember 2024 (Stand: 17.10.2024)

    Frage 1:
    Welche Voraussetzungen müssen für die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 erfüllt sein?

    Lösung 1:
    Gemäß § 67 Abs. 6 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.12.2024) bzw. § 69 Abs. 6 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.01.2025) hat die Kommunalaufsichtsbehörde beginnend ab der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Genehmigung bis zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss des vorvorvergangenen Jahres sowie der Aufstellung des Jahresabschlusses des vorvergangenen Jahres zurückzustellen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind und der aufgestellte Entwurf des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr dem Rechnungsprüfungsamt sowie der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt worden ist.

    Diese Änderungen treten am 1. Dezember 2024 in Kraft. Die Regelung ist auch auf Haushaltssatzungen für das Jahr 2025 anzuwenden, die vor dem 01.12.2024 beschlossen wurden, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht öffentlich bekannt gemacht sind.

    Haushaltssatzungen für das Haushaltsjahr 2025, die vor dem 01.12.2024 beschlossen, ggf. kommunalaufsichtlich genehmigt und bereits öffentlich bekannt gemacht wurden, sind nicht unter § 67 Abs. 6 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.12.2024) bzw. § 69 Abs. 6 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.01.2025) zu subsumieren. Eine Anwendbarkeit der Regelung käme allenfalls für gegebenenfalls erforderliche Nachtragshaushaltssatzungen für das Haushaltsjahr 2025 in Betracht.

    Frage 2:
    Wie werden Haushaltssatzungen mit Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre (Doppelhaushalt) bekannt gemacht?

    Lösung 2:
    Bei einer Doppelhaushaltssatzung, die nach dem 01.12.2024 bekanntgemacht wird, sind die Regelungen in § 67 Abs. 6 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.12.2024) bzw. § 69 Abs. 6 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.01.2025) zu beachten. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Haushaltssatzung (bis zu der in Abs. 4 genannten Frist) für das zweite Haushaltsjahr des Doppelhaushalts noch kein Entwurf des Jahresabschlusses des vorvergangenen Jahres aufgestellt sein kann, ist folgendes Vorgehen zu beachten.

    Zunächst wird die (vollständige) Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt öffentlich bekannt gemacht, die Festsetzungen des zweiten Haushaltsjahres des Doppelhaushalts sind jedoch mit einem Zusatz zu versehen.

    Enthalten die Festsetzungen des zweiten Haushaltsjahres des Doppelhaushalts keine genehmigungspflichtigen Teile, lautet der Zusatz bei der öffentlichen Bekanntmachung, dass für das zweite Haushaltsjahr die gemäß § 67 Abs. 6 S. 2 und 3 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.12.2024) bzw. § 69 Abs. 6 S. 2 und 3 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.01.2025) erforderliche Vorlage des aufgestellten Entwurfs des Jahresabschlusses des vorvergangenen Jahres beim Rechnungsprüfungsamt sowie der Kommunalaufsichtsbehörde aussteht.

    Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts wird nach erfolgter Vorlage im Sinne des Abs. 6 S. 2 erneut vollständig mit Verweis auf die nunmehr erfolgte Vorlage öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, sofern der Jahresabschluss für das vorvorvergangene Jahr noch nicht beschlossen ist (d. h. die öffentliche Bekanntmachung darf nur mit dem Zusatz erfolgen, dass die Beschlussfassung aussteht und nach erfolgter Beschlussfassung wird erneut öffentlich bekanntgemacht).

    Für den Fall, dass die Festsetzungen des zweiten Haushaltsjahres des Doppelhaushalts zusätzlich genehmigungspflichtige Teile enthalten, ist in dem Zusatz bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigung für das zweite Haushaltsjahr noch aussteht. Soweit die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung vorliegen, wird die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts erneut vollständig ggf. mit Verweis auf die nunmehr erfolgte Genehmigung, öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigungsverfügung als solche ist nicht bekannt zu machen.

    Dem dargestellten Vorgehen dürften keine Bedenken entgegenstehen, da die Festsetzungen für das zweite Haushaltsjahr erst zu Beginn des zweiten Haushaltjahres in Kraft treten und insoweit keine direkten Auswirkungen auf das erste Haushaltsjahr haben und andernfalls die öffentliche Bekanntmachung eines Doppelhaushalts praktisch nicht möglich wäre.

    Frage 1:
    Welche Voraussetzungen müssen für die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 erfüllt sein?

    Lösung 1:
    Gemäß § 67 Abs. 6 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.12.2024) bzw. § 69 Abs. 6 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.01.2025) hat die Kommunalaufsichtsbehörde beginnend ab der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Genehmigung bis zur Beschlussfassung über den Jahresabschluss des vorvorvergangenen Jahres sowie der Aufstellung des Jahresabschlusses des vorvergangenen Jahres zurückzustellen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind und der aufgestellte Entwurf des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr dem Rechnungsprüfungsamt sowie der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt worden ist.

    Diese Änderungen treten am 1. Dezember 2024 in Kraft. Die Regelung ist auch auf Haushaltssatzungen für das Jahr 2025 anzuwenden, die vor dem 01.12.2024 beschlossen wurden, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht öffentlich bekannt gemacht sind.

    Haushaltssatzungen für das Haushaltsjahr 2025, die vor dem 01.12.2024 beschlossen, ggf. kommunalaufsichtlich genehmigt und bereits öffentlich bekannt gemacht wurden, sind nicht unter § 67 Abs. 6 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.12.2024) bzw. § 69 Abs. 6 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.01.2025) zu subsumieren. Eine Anwendbarkeit der Regelung käme allenfalls für gegebenenfalls erforderliche Nachtragshaushaltssatzungen für das Haushaltsjahr 2025 in Betracht.

    Frage 2:
    Wie werden Haushaltssatzungen mit Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre (Doppelhaushalt) bekannt gemacht?

    Lösung 2:
    Bei einer Doppelhaushaltssatzung, die nach dem 01.12.2024 bekanntgemacht wird, sind die Regelungen in § 67 Abs. 6 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.12.2024) bzw. § 69 Abs. 6 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.01.2025) zu beachten. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Haushaltssatzung (bis zu der in Abs. 4 genannten Frist) für das zweite Haushaltsjahr des Doppelhaushalts noch kein Entwurf des Jahresabschlusses des vorvergangenen Jahres aufgestellt sein kann, ist folgendes Vorgehen zu beachten.

    Zunächst wird die (vollständige) Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt öffentlich bekannt gemacht, die Festsetzungen des zweiten Haushaltsjahres des Doppelhaushalts sind jedoch mit einem Zusatz zu versehen.

    Enthalten die Festsetzungen des zweiten Haushaltsjahres des Doppelhaushalts keine genehmigungspflichtigen Teile, lautet der Zusatz bei der öffentlichen Bekanntmachung, dass für das zweite Haushaltsjahr die gemäß § 67 Abs. 6 S. 2 und 3 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.12.2024) bzw. § 69 Abs. 6 S. 2 und 3 BbgKVerf (in der Fassung ab 01.01.2025) erforderliche Vorlage des aufgestellten Entwurfs des Jahresabschlusses des vorvergangenen Jahres beim Rechnungsprüfungsamt sowie der Kommunalaufsichtsbehörde aussteht.

    Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts wird nach erfolgter Vorlage im Sinne des Abs. 6 S. 2 erneut vollständig mit Verweis auf die nunmehr erfolgte Vorlage öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, sofern der Jahresabschluss für das vorvorvergangene Jahr noch nicht beschlossen ist (d. h. die öffentliche Bekanntmachung darf nur mit dem Zusatz erfolgen, dass die Beschlussfassung aussteht und nach erfolgter Beschlussfassung wird erneut öffentlich bekanntgemacht).

    Für den Fall, dass die Festsetzungen des zweiten Haushaltsjahres des Doppelhaushalts zusätzlich genehmigungspflichtige Teile enthalten, ist in dem Zusatz bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die kommunalaufsichtsbehördliche Genehmigung für das zweite Haushaltsjahr noch aussteht. Soweit die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung vorliegen, wird die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts erneut vollständig ggf. mit Verweis auf die nunmehr erfolgte Genehmigung, öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigungsverfügung als solche ist nicht bekannt zu machen.

    Dem dargestellten Vorgehen dürften keine Bedenken entgegenstehen, da die Festsetzungen für das zweite Haushaltsjahr erst zu Beginn des zweiten Haushaltjahres in Kraft treten und insoweit keine direkten Auswirkungen auf das erste Haushaltsjahr haben und andernfalls die öffentliche Bekanntmachung eines Doppelhaushalts praktisch nicht möglich wäre.


Haushaltswirtschaft

  • Wie ist die Auffassung zu Verpflichtungsermächtigungen für nicht investive Zwecke?

    Ausführliche Fragestellung:
    Investitionsmaßnahmen werden regelmäßig über mehrere Haushaltsjahre im Haushaltsplan veranschlagt. Da Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren nur eingegangen werden dürfen, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt, werden diese in der Haushaltssatzung festgesetzt.

    Auch Instandhaltungsmaßnahmen werden teilweise über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgeführt. Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 BbgKVerf bzw. § 14 Abs. 2 KomHKV sind Aufwendungen nur in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Um für die Fortführung im Folgejahr Aufträge für Maßnahmen erteilen zu können, ist die Deckung im Haushaltsplan zu gewährleisten.

    Nach hiesiger Ansicht ist es durch diese Verfahrensweise möglich, nur die Aufwendungen und Auszahlungen in den Haushaltsplan aufzunehmen, die voraussichtlich im Haushaltsjahr entstehen bzw. zu leisten sind. Darüber hinaus können bei entsprechenden Erläuterungen im Haushaltsplan Verpflichtungen (z. B. durch Abschluss von Verträgen) eingegangen werden, die erst im folgenden Haushaltsjahr zu Aufwendungen und Auszahlungen (Zahlungsverpflichtungen) führen. Wird diese Auffassung geteilt?

    Lösung:
    Das kommunale Haushaltsrecht sieht gemäß § 73 BbgKVerf vor, dass Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren nur eingegangen werden dürfen, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Diese Regelung betrifft daher explizit nur investive Maßnahmen.

    Diese sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren gesichert erscheint. Sind in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, Kreditaufnahmen vorgesehen (ist also die Finanzierung nicht gesichert), bedarf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die geplanten investiven Auszahlungen im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit unter Beachtung des Gesamtdeckungsgrundsatzes gemäß § 22 KomHKV geleistet werden können bzw. bei vorgesehenen Kreditaufnahmen im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigung künftig die dauernde Leistungsfähigkeit für eine mögliche Kreditgenehmigung gemäß § 74 BbgKVerf gegeben ist.

    Für das Eingehen ergebniswirksamer Verpflichtungen in künftigen Jahren sah der Gesetzgeber diese Notwendigkeit nicht.

    Gemäß § 66 Abs. 1 BbgKVerf sind im Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

    1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
    2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
    3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen

    zu veranschlagen. Darüber hinaus sind gemäß § 13 Abs. 1 KomHKV in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres um die Planungsansätze der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre zu ergänzen. Im Übrigen sind gemäß § 21 Nr. 4 KomHKV die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichtet, zu erläutern.

    Bei mehrjährigen Instandsetzungsmaßnahmen ist die Finanzierung der Maßnahmen entsprechend der vergaberechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen sicherzustellen. Dies erfolgt in der Praxis grundsätzlich im Rahmen der Haushaltsdurchführung durch die vorhandenen Planansätze im Haushaltsjahr und die gemäß § 23 KomHKV gebildeten Budgets. Gemäß § 24 KomHKV besteht die Möglichkeit, Ermächtigungen für Aufwendungen und für Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ganz oder teilweise zu übertragen. Werden Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übertragen, bleiben sie längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar und erhöhen die Ermächtigungsansätze für das folgende Haushaltsjahr.

    Im Übrigen gilt insbesondere in der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 69 BbgKVerf, dass Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden dürfen, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht bzw. die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

    Ausführliche Fragestellung:
    Investitionsmaßnahmen werden regelmäßig über mehrere Haushaltsjahre im Haushaltsplan veranschlagt. Da Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren nur eingegangen werden dürfen, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt, werden diese in der Haushaltssatzung festgesetzt.

    Auch Instandhaltungsmaßnahmen werden teilweise über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ausgeführt. Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 BbgKVerf bzw. § 14 Abs. 2 KomHKV sind Aufwendungen nur in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Um für die Fortführung im Folgejahr Aufträge für Maßnahmen erteilen zu können, ist die Deckung im Haushaltsplan zu gewährleisten.

    Nach hiesiger Ansicht ist es durch diese Verfahrensweise möglich, nur die Aufwendungen und Auszahlungen in den Haushaltsplan aufzunehmen, die voraussichtlich im Haushaltsjahr entstehen bzw. zu leisten sind. Darüber hinaus können bei entsprechenden Erläuterungen im Haushaltsplan Verpflichtungen (z. B. durch Abschluss von Verträgen) eingegangen werden, die erst im folgenden Haushaltsjahr zu Aufwendungen und Auszahlungen (Zahlungsverpflichtungen) führen. Wird diese Auffassung geteilt?

    Lösung:
    Das kommunale Haushaltsrecht sieht gemäß § 73 BbgKVerf vor, dass Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren nur eingegangen werden dürfen, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Diese Regelung betrifft daher explizit nur investive Maßnahmen.

    Diese sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren gesichert erscheint. Sind in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, Kreditaufnahmen vorgesehen (ist also die Finanzierung nicht gesichert), bedarf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die geplanten investiven Auszahlungen im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit unter Beachtung des Gesamtdeckungsgrundsatzes gemäß § 22 KomHKV geleistet werden können bzw. bei vorgesehenen Kreditaufnahmen im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigung künftig die dauernde Leistungsfähigkeit für eine mögliche Kreditgenehmigung gemäß § 74 BbgKVerf gegeben ist.

    Für das Eingehen ergebniswirksamer Verpflichtungen in künftigen Jahren sah der Gesetzgeber diese Notwendigkeit nicht.

    Gemäß § 66 Abs. 1 BbgKVerf sind im Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

    1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
    2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
    3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen

    zu veranschlagen. Darüber hinaus sind gemäß § 13 Abs. 1 KomHKV in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres um die Planungsansätze der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre zu ergänzen. Im Übrigen sind gemäß § 21 Nr. 4 KomHKV die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichtet, zu erläutern.

    Bei mehrjährigen Instandsetzungsmaßnahmen ist die Finanzierung der Maßnahmen entsprechend der vergaberechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen sicherzustellen. Dies erfolgt in der Praxis grundsätzlich im Rahmen der Haushaltsdurchführung durch die vorhandenen Planansätze im Haushaltsjahr und die gemäß § 23 KomHKV gebildeten Budgets. Gemäß § 24 KomHKV besteht die Möglichkeit, Ermächtigungen für Aufwendungen und für Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ganz oder teilweise zu übertragen. Werden Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übertragen, bleiben sie längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar und erhöhen die Ermächtigungsansätze für das folgende Haushaltsjahr.

    Im Übrigen gilt insbesondere in der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 69 BbgKVerf, dass Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden dürfen, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht bzw. die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.


Jahresabschluss

  • Was gilt mit Blick auf die erforderliche Zustimmung der Gemeindevertrertung für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen?

    Ausführliche Fragestellung:
    Gemäß § 70 Abs. 1 BbgKVerf bedürfen erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung.

    Gilt dies auch für nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen? In den meisten Fällen erfolgt die Feststellung, dass der veranschlagte Haushaltsansatz nicht ausreicht, wie z. B. bei der Bildung von Rückstellungen, erst im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses. Gemäß § 77 Abs. 2 BbgKVerf besteht darüber hinaus eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen in der erforderlichen Höhe.

    Lösung:
    Um das Budgetrecht der Gemeindevertretung durch über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nicht auszuhöhlen, bedürfen erhebliche Überschreitungen der Planansätze der vorherigen Zustimmung durch die Gemeindevertretung. In der Haushaltssatzung ist die Größenordnung, ab der Beträge als erheblich anzusehen sind, nach Aufwands- und Auszahlungsarten getrennt, festzulegen. Dies gilt für alle Aufwendungen, unabhängig davon ob eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung besteht (beispielsweise Personalaufwendungen), ob es sich um Aufwendungen handelt, die erst in späteren Jahren zahlungswirksam werden (Rückstellungen) oder ob die Aufwendungen zahlungswirksam /nicht zahlungswirksam sind (z. B. Abschreibungen). Alle diese Aufwendungen verbrauchen Ressourcen und beeinflussen die Haushaltssituation künftiger Jahre und damit die Handlungsfähigkeit der Kommunen in erheblichem Maß. Ausnahmen von der vorherigen Zustimmungspflicht durch die Gemeindevertretung hat der Gesetzgeber nicht zugelassen.

    Um das Verfahren zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu vereinfachen ist zu empfehlen, dass alle erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten bekannt gewordenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zusammengefasst und im Rahmen der Vorlage zur Beschlussfassung des Jahresabschlusses durch die Gemeindevertretung dieser vorgelegt und beschlossen werden. In diesen Fällen ist das Entstehen über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen durch die Gemeindevertretung in der Regel nicht mehr beeinflussbar. Hierzu zählen insbesondere im Rahmen der sog. Abschlussbuchungen die Buchungen zu den Rückstellungen und Abschreibungen.

    Ausführliche Fragestellung:
    Gemäß § 70 Abs. 1 BbgKVerf bedürfen erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung.

    Gilt dies auch für nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen? In den meisten Fällen erfolgt die Feststellung, dass der veranschlagte Haushaltsansatz nicht ausreicht, wie z. B. bei der Bildung von Rückstellungen, erst im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses. Gemäß § 77 Abs. 2 BbgKVerf besteht darüber hinaus eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen in der erforderlichen Höhe.

    Lösung:
    Um das Budgetrecht der Gemeindevertretung durch über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nicht auszuhöhlen, bedürfen erhebliche Überschreitungen der Planansätze der vorherigen Zustimmung durch die Gemeindevertretung. In der Haushaltssatzung ist die Größenordnung, ab der Beträge als erheblich anzusehen sind, nach Aufwands- und Auszahlungsarten getrennt, festzulegen. Dies gilt für alle Aufwendungen, unabhängig davon ob eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung besteht (beispielsweise Personalaufwendungen), ob es sich um Aufwendungen handelt, die erst in späteren Jahren zahlungswirksam werden (Rückstellungen) oder ob die Aufwendungen zahlungswirksam /nicht zahlungswirksam sind (z. B. Abschreibungen). Alle diese Aufwendungen verbrauchen Ressourcen und beeinflussen die Haushaltssituation künftiger Jahre und damit die Handlungsfähigkeit der Kommunen in erheblichem Maß. Ausnahmen von der vorherigen Zustimmungspflicht durch die Gemeindevertretung hat der Gesetzgeber nicht zugelassen.

    Um das Verfahren zur Leistung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu vereinfachen ist zu empfehlen, dass alle erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten bekannt gewordenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zusammengefasst und im Rahmen der Vorlage zur Beschlussfassung des Jahresabschlusses durch die Gemeindevertretung dieser vorgelegt und beschlossen werden. In diesen Fällen ist das Entstehen über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen durch die Gemeindevertretung in der Regel nicht mehr beeinflussbar. Hierzu zählen insbesondere im Rahmen der sog. Abschlussbuchungen die Buchungen zu den Rückstellungen und Abschreibungen.

  • Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten beim unterjährigen Wechsel des Amtsinhabers und bei Gemeindestrukturänderungen

    Ausführliche Fragestellung:
    Beim unterjährigen Wechsel des Amtsinhabers stellt sich die Frage nach der Entlastung des für den Jahresabschluss zuständigen Hauptverwaltungsbeamten. Gleiche Frage stellt sich bei Gemeindestrukturänderungen.

    Lösung:
    Gemäß § 82 Abs. 4 BbgKVerf entscheidet die Gemeindevertretung bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über den geprüften Jahresabschluss; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Eine analoge Regelung für den Gesamtabschluss findet sich in § 83 Abs. 6 BbgKVerf. Regelungen, die sich konkret auf die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten bei einem Wechsel des Amtsinhabers beziehen, sind in der Brandenburgischen Kommunalverfassung nicht getroffen worden.

    Sinn und Zweck des Entlastungsbeschlusses ist es, eine abschließende Entscheidung der Gemeindevertretung über die Art und die Form der Ausführung des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung herbeizuführen. Adressat der Entlastung (Entlastungsempfänger) ist der in diesem Zeitraum für die Haushaltsführung verantwortliche Hauptverwaltungsbeamte als Leiter der Gemeindeverwaltung. Im Falle eines unterjährigen Wechsels des Amtsinhabers genügt es daher nicht, nur den zuletzt verantwortlichen Hauptverwaltungsbeamten zu entlasten. Es ist vielmehr eine Entscheidung für jeden im Laufe des entsprechenden Haushaltsjahres verantwortlichen Hauptverwaltungsbeamten herbeizuführen. Dies kann in einem zusammengefassten Beschluss (sog. Gesamtentlastung) oder einzeln für jeden Hauptverwaltungsbeamten (sog. Einzelentlastung) erfolgen.

    Dies gilt auch in den Fällen von Gemeindestrukturänderungen. Gemeindestrukturänderungen in diesem Sinne sind Gebietsänderungen gemäß § 6 BbgKVerf, Änderungen, Auflösungen oder Zusammenschlüsse von Ämtern gemäß § 134 BbgKVerf sowie die Bildung, Änderung oder Auflösung von Verbandsgemeinden gemäß § 3 VgMvG oder Bildung, Änderung oder Auflösung der Mitverwaltung gemäß § 17 VgMvG.

    Ausführliche Fragestellung:
    Beim unterjährigen Wechsel des Amtsinhabers stellt sich die Frage nach der Entlastung des für den Jahresabschluss zuständigen Hauptverwaltungsbeamten. Gleiche Frage stellt sich bei Gemeindestrukturänderungen.

    Lösung:
    Gemäß § 82 Abs. 4 BbgKVerf entscheidet die Gemeindevertretung bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über den geprüften Jahresabschluss; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Eine analoge Regelung für den Gesamtabschluss findet sich in § 83 Abs. 6 BbgKVerf. Regelungen, die sich konkret auf die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten bei einem Wechsel des Amtsinhabers beziehen, sind in der Brandenburgischen Kommunalverfassung nicht getroffen worden.

    Sinn und Zweck des Entlastungsbeschlusses ist es, eine abschließende Entscheidung der Gemeindevertretung über die Art und die Form der Ausführung des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung herbeizuführen. Adressat der Entlastung (Entlastungsempfänger) ist der in diesem Zeitraum für die Haushaltsführung verantwortliche Hauptverwaltungsbeamte als Leiter der Gemeindeverwaltung. Im Falle eines unterjährigen Wechsels des Amtsinhabers genügt es daher nicht, nur den zuletzt verantwortlichen Hauptverwaltungsbeamten zu entlasten. Es ist vielmehr eine Entscheidung für jeden im Laufe des entsprechenden Haushaltsjahres verantwortlichen Hauptverwaltungsbeamten herbeizuführen. Dies kann in einem zusammengefassten Beschluss (sog. Gesamtentlastung) oder einzeln für jeden Hauptverwaltungsbeamten (sog. Einzelentlastung) erfolgen.

    Dies gilt auch in den Fällen von Gemeindestrukturänderungen. Gemeindestrukturänderungen in diesem Sinne sind Gebietsänderungen gemäß § 6 BbgKVerf, Änderungen, Auflösungen oder Zusammenschlüsse von Ämtern gemäß § 134 BbgKVerf sowie die Bildung, Änderung oder Auflösung von Verbandsgemeinden gemäß § 3 VgMvG oder Bildung, Änderung oder Auflösung der Mitverwaltung gemäß § 17 VgMvG.

  • Anwendung von § 6 und § 11 Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz (GemStrÄndFördG)

    Frage:
    Können auf unterjährige Jahresabschlüsse gemäß § 11 GemStrÄndFördG die Erleichterungsregelungen des § 6 GemStrÄndFördG angewendet werden?

    Lösung:
    Der § 6 GemStrÄndFördG gilt für die Jahresabschlüsse vor in Kraft treten der Gemeindestrukturänderung, also für den letzten Jahresabschluss der Gemeinde vor der Gemeindestrukturänderung.

    Für unterjährige Jahresabschlüsse regelt § 11 Abs. 4 Satz 1, dass bei Erlass einer Teilhaushaltssatzung ein Jahresabschluss auf den Tag vor dem in Kraft treten der Gemeindestrukturänderung zu erstellen ist. Der § 6 GemStrÄndFördG gilt entsprechend. Sofern kein Fall des § 11 Abs. 4 S. 1 GemStrÄndFördG vorliegt, galten die Haushaltssatzungen der eingegliederten Gemeinden bis zum 31.12. des Jahres weiter. Haushaltsrechtlich stellt der Jahresabschluss zum 31.12. dann den letzten Jahresabschluss vor in Kraft treten der Gemeindestrukturänderung dar. Für diesen Jahresabschluss gilt ebenfalls § 6 GemStrÄndFördG.

    Frage:
    Können bei einer Gemeindestrukturänderung neben dem Jahresabschluss des Jahres der Gemeindestrukturänderung auch die Jahresabschlüsse aus Vorjahren der eingegliederten Gemeinden vereinfacht gemäß § 6 GemStrÄndFördG aufgestellt werden?

    Lösung:
    Die Jahresabschlüsse zum 31.12. aus Vorjahren der eingegliederten Gemeinden sind grundsätzlich vollständig im Umfang des § 82 BbgKVerf aufzustellen und gemäß § 102 i. V. m. § 104 BbgKVerf zu prüfen. Um den Verwaltungsaufwand für den Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden zu minimieren können die Erleichterungsregelungen des § 6 GemStrÄndFördG grundsätzlich auch bei den Jahresabschlüssen aus Vorjahren der eingegliederten Gemeinden angewendet werden.

    Frage:
    Kann bei einer unterjährigen Gemeindestrukturänderung der Rechtsnachfolger entscheiden, ob für die eingegliederten Gemeinden jeweils ein Jahresabschluss vor in Kraft treten oder erst zum 31.12. des Jahres der Gemeindestrukturänderung aufgestellt wird?

    Lösung:
    Wenn keine Teilhaushaltssatzungen gemäß § 11 Abs. 3 erlassen wurden, gelten die Haushaltssatzungen der eingegliederten Gemeinden bis zum 31.12. des Jahres der Gemeindestrukturänderung fort.

    Aus diesem Grund besteht kein Wahlrecht, es sind Jahresabschlüsse zum 31.12. aufzustellen, da gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen hat.

    Wurde eine Teilhaushaltsatzung gemäß § 11 Abs. 3 GemStrÄndFördG aufgestellt, ist ein unterjähriger Jahresabschluss vor in Kraft treten der Gemeindestrukturänderung aufzustellen.

    Frage:
    Gilt die Regelung des § 6 GemStrÄndFördG nur für die eingegliederten Gemeinden oder ist diese Regelung auch auf den Rechtsnachfolger anwendbar?

    Lösung:
    Die Regelung gilt grundsätzlich für alle an der Gemeindestrukturänderung Beteiligten, so dass auch für den Jahresabschluss zum 31.12. des Rechtsnachfolgers vor in Kraft treten der Gemeindestrukturänderung die Erleichterungen des § 6 in Anspruch genommen werden können.

    Frage:
    Welchen Zeitraum umfassen die Jahresabschlüsse gemäß § 6 und § 11 GemStrÄndFördG?

    Lösung:
    Bei einer Gemeindestrukturänderung zum 01.01. eines Jahres umfassen die Jahresabschlüsse gemäß § 6 GemStrÄndFördG den Zeitraum vom 01.01.-31.12. des Vorjahres.
    Mit § 11 Abs. 1 GemStrÄndFördG wurde eine Regelung geschaffen, dass der Haushaltsplan als Teil der Haushaltssatzung und Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde im Jahr der Gemeindestrukturänderung fortgelten kann, ohne dass eine neue (Teil-)Haushaltssatzung erlassen werden muss. Da die Haushaltsatzungen der eingegliederten Gemeinden bis zum 31.12. fortgelten, umfassen die Jahresabschlüsse den Zeitraum vom 01.01.-31.12. des Jahres der Gemeindestrukturänderung.

    Gemäß § 11 Abs. 3 GemStrÄndFördG kann für den verbleibenden Zeitraum des Haushaltsjahres der Gemeindestrukturänderung eine Teilhaushaltssatzung erlassen werden. In diesem Fall umfasst der unterjährige Jahresabschluss den Zeitraum vom 01.01. bis zum Tag vor dem in Kraft treten der Gemeindestrukturänderung.

    Frage:
    Können auf unterjährige Jahresabschlüsse gemäß § 11 GemStrÄndFördG die Erleichterungsregelungen des § 6 GemStrÄndFördG angewendet werden?

    Lösung:
    Der § 6 GemStrÄndFördG gilt für die Jahresabschlüsse vor in Kraft treten der Gemeindestrukturänderung, also für den letzten Jahresabschluss der Gemeinde vor der Gemeindestrukturänderung.

    Für unterjährige Jahresabschlüsse regelt § 11 Abs. 4 Satz 1, dass bei Erlass einer Teilhaushaltssatzung ein Jahresabschluss auf den Tag vor dem in Kraft treten der Gemeindestrukturänderung zu erstellen ist. Der § 6 GemStrÄndFördG gilt entsprechend. Sofern kein Fall des § 11 Abs. 4 S. 1 GemStrÄndFördG vorliegt, galten die Haushaltssatzungen der eingegliederten Gemeinden bis zum 31.12. des Jahres weiter. Haushaltsrechtlich stellt der Jahresabschluss zum 31.12. dann den letzten Jahresabschluss vor in Kraft treten der Gemeindestrukturänderung dar. Für diesen Jahresabschluss gilt ebenfalls § 6 GemStrÄndFördG.

    Frage:
    Können bei einer Gemeindestrukturänderung neben dem Jahresabschluss des Jahres der Gemeindestrukturänderung auch die Jahresabschlüsse aus Vorjahren der eingegliederten Gemeinden vereinfacht gemäß § 6 GemStrÄndFördG aufgestellt werden?

    Lösung:
    Die Jahresabschlüsse zum 31.12. aus Vorjahren der eingegliederten Gemeinden sind grundsätzlich vollständig im Umfang des § 82 BbgKVerf aufzustellen und gemäß § 102 i. V. m. § 104 BbgKVerf zu prüfen. Um den Verwaltungsaufwand für den Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden zu minimieren können die Erleichterungsregelungen des § 6 GemStrÄndFördG grundsätzlich auch bei den Jahresabschlüssen aus Vorjahren der eingegliederten Gemeinden angewendet werden.

    Frage:
    Kann bei einer unterjährigen Gemeindestrukturänderung der Rechtsnachfolger entscheiden, ob für die eingegliederten Gemeinden jeweils ein Jahresabschluss vor in Kraft treten oder erst zum 31.12. des Jahres der Gemeindestrukturänderung aufgestellt wird?

    Lösung:
    Wenn keine Teilhaushaltssatzungen gemäß § 11 Abs. 3 erlassen wurden, gelten die Haushaltssatzungen der eingegliederten Gemeinden bis zum 31.12. des Jahres der Gemeindestrukturänderung fort.

    Aus diesem Grund besteht kein Wahlrecht, es sind Jahresabschlüsse zum 31.12. aufzustellen, da gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 BbgKVerf die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen hat.

    Wurde eine Teilhaushaltsatzung gemäß § 11 Abs. 3 GemStrÄndFördG aufgestellt, ist ein unterjähriger Jahresabschluss vor in Kraft treten der Gemeindestrukturänderung aufzustellen.

    Frage:
    Gilt die Regelung des § 6 GemStrÄndFördG nur für die eingegliederten Gemeinden oder ist diese Regelung auch auf den Rechtsnachfolger anwendbar?

    Lösung:
    Die Regelung gilt grundsätzlich für alle an der Gemeindestrukturänderung Beteiligten, so dass auch für den Jahresabschluss zum 31.12. des Rechtsnachfolgers vor in Kraft treten der Gemeindestrukturänderung die Erleichterungen des § 6 in Anspruch genommen werden können.

    Frage:
    Welchen Zeitraum umfassen die Jahresabschlüsse gemäß § 6 und § 11 GemStrÄndFördG?

    Lösung:
    Bei einer Gemeindestrukturänderung zum 01.01. eines Jahres umfassen die Jahresabschlüsse gemäß § 6 GemStrÄndFördG den Zeitraum vom 01.01.-31.12. des Vorjahres.
    Mit § 11 Abs. 1 GemStrÄndFördG wurde eine Regelung geschaffen, dass der Haushaltsplan als Teil der Haushaltssatzung und Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde im Jahr der Gemeindestrukturänderung fortgelten kann, ohne dass eine neue (Teil-)Haushaltssatzung erlassen werden muss. Da die Haushaltsatzungen der eingegliederten Gemeinden bis zum 31.12. fortgelten, umfassen die Jahresabschlüsse den Zeitraum vom 01.01.-31.12. des Jahres der Gemeindestrukturänderung.

    Gemäß § 11 Abs. 3 GemStrÄndFördG kann für den verbleibenden Zeitraum des Haushaltsjahres der Gemeindestrukturänderung eine Teilhaushaltssatzung erlassen werden. In diesem Fall umfasst der unterjährige Jahresabschluss den Zeitraum vom 01.01. bis zum Tag vor dem in Kraft treten der Gemeindestrukturänderung.


Konten und Produkte

  • Wie werden Spenden von Privatpersonen verbucht?

    Ausführliche Fragestellung:
    Von Privatpersonen kann eine Kommune Spenden für eine Einrichtung der Kommune oder für einen konkreten (meist investiven) Zweck erhalten. Sofern der Verwendungszweck nicht konkret vorgegeben ist, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass die Spende für laufende Zwecke verwendet wird, es sei denn, dass eine investive Maßnahme nachfolgend beschlossen wird.

    Wie werden Spenden von Privatpersonen verbucht?

    Lösung:
     A.) Die Kommune erhält von einer Privatperson eine Spende in Höhe von 1.000 € für eine Schule.

    Die Spende wird bei Zahlungseingang unter dem Konto 1831 „Kassenbestand“ und in der Finanzrechnung unter dem Konto 6148 „Zuschüsse für laufende Zwecke von übrigen Bereichen“ verbucht. Die Spende wird daneben als Ertrag in der Ertragsrechnung unter dem Konto 4148 „Zuschüsse für laufende Zwecke von übrigen Bereichen“ verbucht.

    Variante A.1.: Verwendung für laufenden Zweck
    Die Gemeinde prüft, wie sie die Spende verwenden möchte und entscheidet, dass sie sie für die Unterhaltung der Schulausstattung (Mobiliar) verwenden möchte. Eine Tischlerfirma wird beauftragt, Wartungs- und Reparaturarbeiten am Schulmobiliar mit einem Auftragsvolumen von 1.000 € durchzuführen.

    Verbuchung der Variante A.1.: Konto 5222 „Unterhaltung von Geräten, Ausstattungen und Ausrüstungsgegenständen“ an Konto 1831 „Kassenbestand“ und Auszahlungskonto 7222 „Unterhaltung von Geräten, Ausstattungen und Ausrüstungsgegenständen“ 1.000 €

    Variante A.2.: Verwendung für investiven Zweck
    Die Gemeinde prüft, wie sie die Spende verwenden möchte und entscheidet, dass ein Faxgerät für das Schulsekretariat gekauft werden soll.

    Die Spende ist wie folgt umzubuchen:

    • - Konto 6818 an Konto 6148000 € (Spende wird somit als Investitionszuschuss ausgewiesen)
    • - Konto 4148 an Konto 2331000 € (Spende wird in der Ertragsrechnung neutralisiert, Sonderposten wird gebildet)

    Das Faxgerät wird von der Schulsekretärin für 1.000 € gekauft.

    Verbuchung der Variante A.2.: Der Erwerb wird in der Finanzrechnung unter dem Konto 7831 „Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanalagevermögen“ verbucht. Zudem wird der Erwerb durch einen Aktivtausch der Bilanzkonten 1831 „Kassenbestand“ und 0821 „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ (BGA) nachgewiesen (Buchungssatz BGA an Kassenbestand 1.000 €).

    Damit ist das Faxgerät bilanziell aktiviert.

    Die Auflösung des Ertrages (Passivierung der Spende in der Bilanz) erfolgt entsprechend der Wertentwicklung des Faxgerätes (grundsätzlich entsprechend der linearen Abschreibung) durch die Bildung und sukzessive Auflösung eines Sonderpostens. Bei einer angenommenen Regelnutzungsdauer von 5 Jahren beträgt die jährliche lineare Abschreibung 200 €.

    Buchungssätze für die Abschreibung: Konto 2331 „Sonstige Sonderposten“ an Konto 4571 „Erträge aus der Auflösung von sonstigen Sonderposten“ 200 € und Konto 5711 „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen“ an Konto 0821 „BGA“ 200 €

     

    B.) Die Kommune erhält von einer Privatperson eine Spende in Höhe von 1.000 € mit der konkreten Zweckbindung, hiervon ein Faxgerät für das Schulsekretariat zu kaufen.

    Die Spende wird bei Zahlungseingang in der Kasse unter dem Konto 1831 „Kassenbestand“ und in der Finanzrechnung unter dem Konto 6818 „Investitionszuschüsse von übrigen Bereichen“ verbucht.

    Ein Sonderposten wird in Höhe der Investitionsspende gebildet.

    Buchungssatz: Konto 6818 „Investitionszuschüsse von übrigen Bereichen“ an Konto 2331 „Sonstige Sonderposten“ 1.000 €.

    Das Faxgerät wird von der Schulsekretärin für 1.000 € gekauft.

    Die weiteren Schritte entsprechen der Darstellung unter Punkt: Verbuchung der Variante A.2.

    Ausführliche Fragestellung:
    Von Privatpersonen kann eine Kommune Spenden für eine Einrichtung der Kommune oder für einen konkreten (meist investiven) Zweck erhalten. Sofern der Verwendungszweck nicht konkret vorgegeben ist, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass die Spende für laufende Zwecke verwendet wird, es sei denn, dass eine investive Maßnahme nachfolgend beschlossen wird.

    Wie werden Spenden von Privatpersonen verbucht?

    Lösung:
     A.) Die Kommune erhält von einer Privatperson eine Spende in Höhe von 1.000 € für eine Schule.

    Die Spende wird bei Zahlungseingang unter dem Konto 1831 „Kassenbestand“ und in der Finanzrechnung unter dem Konto 6148 „Zuschüsse für laufende Zwecke von übrigen Bereichen“ verbucht. Die Spende wird daneben als Ertrag in der Ertragsrechnung unter dem Konto 4148 „Zuschüsse für laufende Zwecke von übrigen Bereichen“ verbucht.

    Variante A.1.: Verwendung für laufenden Zweck
    Die Gemeinde prüft, wie sie die Spende verwenden möchte und entscheidet, dass sie sie für die Unterhaltung der Schulausstattung (Mobiliar) verwenden möchte. Eine Tischlerfirma wird beauftragt, Wartungs- und Reparaturarbeiten am Schulmobiliar mit einem Auftragsvolumen von 1.000 € durchzuführen.

    Verbuchung der Variante A.1.: Konto 5222 „Unterhaltung von Geräten, Ausstattungen und Ausrüstungsgegenständen“ an Konto 1831 „Kassenbestand“ und Auszahlungskonto 7222 „Unterhaltung von Geräten, Ausstattungen und Ausrüstungsgegenständen“ 1.000 €

    Variante A.2.: Verwendung für investiven Zweck
    Die Gemeinde prüft, wie sie die Spende verwenden möchte und entscheidet, dass ein Faxgerät für das Schulsekretariat gekauft werden soll.

    Die Spende ist wie folgt umzubuchen:

    • - Konto 6818 an Konto 6148000 € (Spende wird somit als Investitionszuschuss ausgewiesen)
    • - Konto 4148 an Konto 2331000 € (Spende wird in der Ertragsrechnung neutralisiert, Sonderposten wird gebildet)

    Das Faxgerät wird von der Schulsekretärin für 1.000 € gekauft.

    Verbuchung der Variante A.2.: Der Erwerb wird in der Finanzrechnung unter dem Konto 7831 „Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanalagevermögen“ verbucht. Zudem wird der Erwerb durch einen Aktivtausch der Bilanzkonten 1831 „Kassenbestand“ und 0821 „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ (BGA) nachgewiesen (Buchungssatz BGA an Kassenbestand 1.000 €).

    Damit ist das Faxgerät bilanziell aktiviert.

    Die Auflösung des Ertrages (Passivierung der Spende in der Bilanz) erfolgt entsprechend der Wertentwicklung des Faxgerätes (grundsätzlich entsprechend der linearen Abschreibung) durch die Bildung und sukzessive Auflösung eines Sonderpostens. Bei einer angenommenen Regelnutzungsdauer von 5 Jahren beträgt die jährliche lineare Abschreibung 200 €.

    Buchungssätze für die Abschreibung: Konto 2331 „Sonstige Sonderposten“ an Konto 4571 „Erträge aus der Auflösung von sonstigen Sonderposten“ 200 € und Konto 5711 „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen“ an Konto 0821 „BGA“ 200 €

     

    B.) Die Kommune erhält von einer Privatperson eine Spende in Höhe von 1.000 € mit der konkreten Zweckbindung, hiervon ein Faxgerät für das Schulsekretariat zu kaufen.

    Die Spende wird bei Zahlungseingang in der Kasse unter dem Konto 1831 „Kassenbestand“ und in der Finanzrechnung unter dem Konto 6818 „Investitionszuschüsse von übrigen Bereichen“ verbucht.

    Ein Sonderposten wird in Höhe der Investitionsspende gebildet.

    Buchungssatz: Konto 6818 „Investitionszuschüsse von übrigen Bereichen“ an Konto 2331 „Sonstige Sonderposten“ 1.000 €.

    Das Faxgerät wird von der Schulsekretärin für 1.000 € gekauft.

    Die weiteren Schritte entsprechen der Darstellung unter Punkt: Verbuchung der Variante A.2.


Kreditähnliche Rechtsgeschäfte

  • Genehmigungspflicht von Leasingverträgen nach dem Tarifvertrag TV-Fahrradleasing?

    Fragestellung:

    Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) trat am 1. März 2021 in Kraft. Danach kann der Arbeitgeber als Leasingnehmer der/dem Beschäftigten ein Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung im Rahmen einer Entgeltumwandlung überlassen.
    Handelt es sich bei dem abzuschließenden Rahmenleasingvertrag um ein kreditähnliches genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 74 Abs. 5 Satz 1 BbgKVerf oder um eine genehmigungsfreie Zahlungsverpflichtung im Rahmen der laufenden Verwaltung gemäß § 74 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf?

    Lösung:

    Gemäß § 74 Absatz 5 BbgKVerf bedarf die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
    Bei einem Leasingvertrag handelt es sich grundsätzlich um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 74 Absatz 5 BbgKVerf. Gemäß des Runderlasses zum Kreditwesen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 11.09.2015 sind Miet- und Leasingverträge über bewegliche Sachen des Anlagevermögens, für die kein Erwerb erfolgt und keine Erwerbsoption vorgesehen ist, genehmigungsfrei.
    Sollte dagegen ein Erwerb erfolgen bzw. eine Erwerbsoption bestehen, wäre das Rechtsgeschäft grundsätzlich genehmigungspflichtig.
    Ob das Rechtsgeschäft die genehmigungsfreie Begründung einer Zahlungsverpflichtung gemäß § 74 Absatz 5 Satz 4 BbgKVerf im Rahmen der laufenden Verwaltung darstellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Unter Geschäften der laufenden Verwaltung sind Geschäfte zu verstehen, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft von sachlich wenig erheblicher Bedeutung bzw. nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und keine besondere über den üblichen Rahmen hinausgehende Behandlung oder Beurteilung erfordern.

    Fragestellung:

    Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) trat am 1. März 2021 in Kraft. Danach kann der Arbeitgeber als Leasingnehmer der/dem Beschäftigten ein Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung im Rahmen einer Entgeltumwandlung überlassen.
    Handelt es sich bei dem abzuschließenden Rahmenleasingvertrag um ein kreditähnliches genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 74 Abs. 5 Satz 1 BbgKVerf oder um eine genehmigungsfreie Zahlungsverpflichtung im Rahmen der laufenden Verwaltung gemäß § 74 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf?

    Lösung:

    Gemäß § 74 Absatz 5 BbgKVerf bedarf die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.
    Bei einem Leasingvertrag handelt es sich grundsätzlich um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 74 Absatz 5 BbgKVerf. Gemäß des Runderlasses zum Kreditwesen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 11.09.2015 sind Miet- und Leasingverträge über bewegliche Sachen des Anlagevermögens, für die kein Erwerb erfolgt und keine Erwerbsoption vorgesehen ist, genehmigungsfrei.
    Sollte dagegen ein Erwerb erfolgen bzw. eine Erwerbsoption bestehen, wäre das Rechtsgeschäft grundsätzlich genehmigungspflichtig.
    Ob das Rechtsgeschäft die genehmigungsfreie Begründung einer Zahlungsverpflichtung gemäß § 74 Absatz 5 Satz 4 BbgKVerf im Rahmen der laufenden Verwaltung darstellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Unter Geschäften der laufenden Verwaltung sind Geschäfte zu verstehen, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft von sachlich wenig erheblicher Bedeutung bzw. nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und keine besondere über den üblichen Rahmen hinausgehende Behandlung oder Beurteilung erfordern.

Prüfungswesen

  • Darf die Gemeindevertretung einen Prüfauftrag an das zuständige Rechnungsprüfungsamt des Landkreises richten?

    Ausführliche Fragestellung:
    Gemäß § 101 Abs. 2 BbgKVerf obliegt die örtliche Prüfung gemäß § 102 BbgKVerf dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises, sofern in der Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist.

    Hierzu stellt sich die Frage, ob auch die Gemeindevertretung einen Prüfauftrag an das zuständige Rechnungsprüfungsamt des Landkreises gemäß § 101 Abs. 3 BbgKVerf richten darf oder dies nur dem Kreistag, dem Kreisausschuss und dem Landrat obliegt.

    Lösung:
    Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgKVerf können amtsfreie Gemeinden ein Rechnungsprüfungsamt [für die örtliche Prüfung] einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Sie können sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. In den Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Prüfung gemäß § 101 Abs. 2 BbgKVerf dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

    Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuss und der Hauptverwaltungsbeamte haben gemäß § 101 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge zu erteilen. Hieraus könnte geschlussfolgert werden, dass das Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises die Prüfaufträge der Gemeindevertretung anzunehmen hat. Jedoch überwiegt hier das öffentliche Interesse des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises, da das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises nur dem Kreistag unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit unterstellt ist (§ 101 Abs. 3 S. 1 BbgKVerf) bzw. die Gemeinde – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit hat, ein eigenes Rechnungsprüfungsamt einzurichten oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes (als das des Landkreises) zu bedienen.

    Mit dem Runderlass in kommunalen Angelegenheiten Nr. 1/2010 Kommunale Rechnungsprüfung (Rderl. 1/2010) vom 13. April 2010 wurde in Abschnitt IV Verwendungsnachweisprüfung ausgeführt, dass eine Aufgabenübertragung gemäß § 102 Abs. 1 BbgKVerf, - über § 85 (Eröffnungsbilanz) und § 102 BbgKVerf (Örtliche Prüfung) hinaus - ausschließlich der Gemeindevertretung/dem Kreistag vorbehalten ist. Gemeinden/Gemeindeverbände, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, dürfen aus organisationshoheitlichen Gründen dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises keine zusätzlichen Aufgaben übertragen. Dies gilt auch für die Erteilung von Prüfungsaufträgen gemäß § 101 Abs. 3 BbgKVerf.

    Interkommunale Vereinbarungen zwischen Gemeinden/Gemeindeverbänden sind allerdings zulässig. Auf dieser Grundlage könnte nach hiesiger Auffassung grundsätzlich auch das RPA des Landkreises tätig werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der pflichtigen Prüfungsaufgaben ausreichende personelle Kapazitäten für die zusätzliche Wahrnehmung "freiwilliger" Prüfaufträge zur Verfügung stehen.

    Ausführliche Fragestellung:
    Gemäß § 101 Abs. 2 BbgKVerf obliegt die örtliche Prüfung gemäß § 102 BbgKVerf dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises, sofern in der Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist.

    Hierzu stellt sich die Frage, ob auch die Gemeindevertretung einen Prüfauftrag an das zuständige Rechnungsprüfungsamt des Landkreises gemäß § 101 Abs. 3 BbgKVerf richten darf oder dies nur dem Kreistag, dem Kreisausschuss und dem Landrat obliegt.

    Lösung:
    Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgKVerf können amtsfreie Gemeinden ein Rechnungsprüfungsamt [für die örtliche Prüfung] einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Sie können sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. In den Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Prüfung gemäß § 101 Abs. 2 BbgKVerf dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

    Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuss und der Hauptverwaltungsbeamte haben gemäß § 101 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge zu erteilen. Hieraus könnte geschlussfolgert werden, dass das Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises die Prüfaufträge der Gemeindevertretung anzunehmen hat. Jedoch überwiegt hier das öffentliche Interesse des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises, da das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises nur dem Kreistag unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit unterstellt ist (§ 101 Abs. 3 S. 1 BbgKVerf) bzw. die Gemeinde – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit hat, ein eigenes Rechnungsprüfungsamt einzurichten oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes (als das des Landkreises) zu bedienen.

    Mit dem Runderlass in kommunalen Angelegenheiten Nr. 1/2010 Kommunale Rechnungsprüfung (Rderl. 1/2010) vom 13. April 2010 wurde in Abschnitt IV Verwendungsnachweisprüfung ausgeführt, dass eine Aufgabenübertragung gemäß § 102 Abs. 1 BbgKVerf, - über § 85 (Eröffnungsbilanz) und § 102 BbgKVerf (Örtliche Prüfung) hinaus - ausschließlich der Gemeindevertretung/dem Kreistag vorbehalten ist. Gemeinden/Gemeindeverbände, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, dürfen aus organisationshoheitlichen Gründen dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises keine zusätzlichen Aufgaben übertragen. Dies gilt auch für die Erteilung von Prüfungsaufträgen gemäß § 101 Abs. 3 BbgKVerf.

    Interkommunale Vereinbarungen zwischen Gemeinden/Gemeindeverbänden sind allerdings zulässig. Auf dieser Grundlage könnte nach hiesiger Auffassung grundsätzlich auch das RPA des Landkreises tätig werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der pflichtigen Prüfungsaufgaben ausreichende personelle Kapazitäten für die zusätzliche Wahrnehmung "freiwilliger" Prüfaufträge zur Verfügung stehen.