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Feuerwehrinfrastruktur-Richtlinie (FI-RL)

Die Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales für Zuwendungen im Bereich der Feuerwehrinfrastruktur (Feuerwehrinfrastruktur-Richtlinie – FI-RL) ist am 31.12.2024 außer Kraft getreten. Eine Antragstellung ist somit nicht mehr möglich.


Hinweise zur Zuwendung

Hier finden Sie alle Informationen zum Verwaltungsverfahren bei Gewährung einer Zuwendung:

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Formulare, Dokumente und Rechtsgrundlagen

Hier finden Sie alle Formulare und Dokumente.

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Hinweis: Download-Dateien auf dieser Seite sind nicht barrierefrei. Bei Bedarf nutzen Sie bitte das Online-Formular "Meldung zur Barrierefreiheit". Wir werden uns umgehend um Ihr Anliegen kümmern.

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Berichtswesen und Verwendungsprüfung

Berichtswesen und Verwendungsprüfung

Auszahlung

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Datenschutzerklärung

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Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Gibt es ein Berichtswesen?

Während des Bewilligungszeitraumes ist das Ministerium des Innern und für Kommunales halbjährlich, spätestens zu den in nachfolgender Liste genannten Terminen, unter Verwendung des Formulars „Baufortschrittsbericht“ über den aktuellen Stand des Vorhabens zu unterrichten:

  • 1. Halbjahr des Kalenderjahres zum 15.05.
  • 2. Halbjahr des Kalenderjahres zum 15.11.

Die Einreichung dieser Berichte hat ausschließlich auf elektronischem Weg an das Postfach Referat38@mik.brandenburg.de zu erfolgen.

Während des Bewilligungszeitraumes ist das Ministerium des Innern und für Kommunales halbjährlich, spätestens zu den in nachfolgender Liste genannten Terminen, unter Verwendung des Formulars „Baufortschrittsbericht“ über den aktuellen Stand des Vorhabens zu unterrichten:

  • 1. Halbjahr des Kalenderjahres zum 15.05.
  • 2. Halbjahr des Kalenderjahres zum 15.11.

Die Einreichung dieser Berichte hat ausschließlich auf elektronischem Weg an das Postfach Referat38@mik.brandenburg.de zu erfolgen.

Was ist bei Änderungen am Bauvorhaben zu beachten?

Gemäß Nummer 5. der ANBest-G hat der oder die Zuwendungsempfangende bei Änderungen die unverzügliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Ministerium des Innern und für Kommunales.
Änderungen (erhebliche Abweichungen von den Bauunterlagen) dürfen nicht ohne Genehmigung umgesetzt werden. Änderungen sind vorher beim Ministerium des Innern
und für Kommunales einzureichen – mit allen notwendigen Unterlagen (Bauunterlagen, Lagepläne und die Stellungnahme der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg zu den geplanten Änderungen).
Kleine Abweichungen innerhalb des Finanzierungsplanes sind nicht meldepflichtig, außer es wird günstiger oder es kommen zusätzliche Gelder dazu.

Gemäß Nummer 5. der ANBest-G hat der oder die Zuwendungsempfangende bei Änderungen die unverzügliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Ministerium des Innern und für Kommunales.
Änderungen (erhebliche Abweichungen von den Bauunterlagen) dürfen nicht ohne Genehmigung umgesetzt werden. Änderungen sind vorher beim Ministerium des Innern
und für Kommunales einzureichen – mit allen notwendigen Unterlagen (Bauunterlagen, Lagepläne und die Stellungnahme der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg zu den geplanten Änderungen).
Kleine Abweichungen innerhalb des Finanzierungsplanes sind nicht meldepflichtig, außer es wird günstiger oder es kommen zusätzliche Gelder dazu.

Wie erfolgt die Auszahlung der Zuwendung?

Die Zuwendung wird auf Anforderung (mit dem Formular „Mittelanforderung“) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der Erfüllung der jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen in den gemäß Nummer 7.3.1 und 7.3.2. der FI-RL vorgegebenen Teilbeträgen ausgezahlt. Bei der Mittelanforderung ist der Stand der Umsetzung des Vorhabens bzw. der Abschluss des Vorhabens durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Die Zuwendung wird auf Anforderung (mit dem Formular „Mittelanforderung“) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der Erfüllung der jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen in den gemäß Nummer 7.3.1 und 7.3.2. der FI-RL vorgegebenen Teilbeträgen ausgezahlt. Bei der Mittelanforderung ist der Stand der Umsetzung des Vorhabens bzw. der Abschluss des Vorhabens durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Wie muss die Verwendung der Zuwendung nachgewiesen werden?

Die Verwendungsbestätigung ist abweichend von Nummer 7.1 der ANBest-G innerhalb von zwölf Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks dem Ministerium des Innern und für Kommunales vorzulegen. Der Zuwendungszweck gilt mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme gemäß BbgBO als erfüllt. Entsprechend der übrigen Bestimmung von Nummer 7 ANBest-G sind mit dem Dokument „Verwendungsbestätigung“ der Sachbericht, die tabellarische Belegliste sowie die Mittelanforderung einzureichen.

Hiervon abweichende Regelungen können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.

Die Verwendungsbestätigung ist abweichend von Nummer 7.1 der ANBest-G innerhalb von zwölf Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks dem Ministerium des Innern und für Kommunales vorzulegen. Der Zuwendungszweck gilt mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme gemäß BbgBO als erfüllt. Entsprechend der übrigen Bestimmung von Nummer 7 ANBest-G sind mit dem Dokument „Verwendungsbestätigung“ der Sachbericht, die tabellarische Belegliste sowie die Mittelanforderung einzureichen.

Hiervon abweichende Regelungen können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.