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Fragen und Antworten zur TVFF

Wer entscheidet über meine Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr?

Der Aufnahmeantrag ist an die Wohnortgemeinde zu richten. Diese entscheidet über die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr. Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr (Wehrführung) wird über den Aufnahmeantrag informiert und unterbreitet dem Träger (die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte) einen Vorschlag zur Aufnahme.

Der Aufnahmeantrag ist an die Wohnortgemeinde zu richten. Diese entscheidet über die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr. Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr (Wehrführung) wird über den Aufnahmeantrag informiert und unterbreitet dem Träger (die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte) einen Vorschlag zur Aufnahme.

Kann mein Antrag auf Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr abgelehnt werden?

Ja, es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr. Ablehnungsgründe sind z.B. eine fehlende Geschäftsfähigkeit, eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine Verurteilung zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches.

Ja, es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr. Ablehnungsgründe sind z.B. eine fehlende Geschäftsfähigkeit, eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine Verurteilung zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches.

Ab welchem Alter kann ich In die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden?

Eine Aufnahme ist ab dem vollendeten 16. Lebensjahr möglich. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedarf es hierfür der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Eine Aufnahme ist ab dem vollendeten 16. Lebensjahr möglich. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedarf es hierfür der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Gibt es in der Freiwilligen Feuerwehr eine Probezeit?

Ja, diese beginnt mit der Aufnahme und beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Innerhalb der Probezeit ist die Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildung) erfolgreich zu absolvieren.

Ja, diese beginnt mit der Aufnahme und beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Innerhalb der Probezeit ist die Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildung) erfolgreich zu absolvieren.

Was passiert, wenn man die Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildung) nicht besteht?

Die Prüfung kann einmalig wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut nicht bestanden, ist das Mitglied aus dem aktiven Einsatzdienst zu entlassen.

Die Prüfung kann einmalig wiederholt werden. Wird die Prüfung erneut nicht bestanden, ist das Mitglied aus dem aktiven Einsatzdienst zu entlassen.

Gelten Probezeit und Truppmannausbildung Teil 1 auch für Fachberater der Feuerwehr?

Die Entscheidung hierüber trifft die Wehrführung im Einzelfall.

Die Entscheidung hierüber trifft die Wehrführung im Einzelfall.

Wird die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr auf die Probezeit angerechnet?

Die Dienstzeit kann auf die Probezeit angerechnet werden. Sie soll angerechnet werden, wenn innerhalb der Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr die Truppmannausbildung Teil 1 erfolgreich
absolviert wurde. Dies gilt ebenso bei erfolgreicher Teilnahme am Wahlpflichtunterricht „Feuerwehr macht Schule“.

Die Dienstzeit kann auf die Probezeit angerechnet werden. Sie soll angerechnet werden, wenn innerhalb der Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr die Truppmannausbildung Teil 1 erfolgreich
absolviert wurde. Dies gilt ebenso bei erfolgreicher Teilnahme am Wahlpflichtunterricht „Feuerwehr macht Schule“.

Kann man neben einer aktiven Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr auch in einer privaten Hilfsorganisation oder dem Technischen Hilfswerk (THW) mitwirken?

Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit. Die parallele Mitwirkung in einer anderen privaten Hilfsorganisation oder dem THW bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Trägers (die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte).

Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit. Die parallele Mitwirkung in einer anderen privaten Hilfsorganisation oder dem THW bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Trägers (die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte).

Bleibt meine Dienstzeit bei einem Wechsel der Freiwilligen Feuerwehr, z.B. durch einen Wohnortwechsel, erhalten?

Ja, wenn die Anmeldung bei der neuen Freiwilligen Feuerwehr innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Die Anmeldung muss bei der Leiterin/ dem Leiter der Feuerwehr, alternativ bei der Ortswehrführung, erfolgen.

Ja, wenn die Anmeldung bei der neuen Freiwilligen Feuerwehr innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Die Anmeldung muss bei der Leiterin/ dem Leiter der Feuerwehr, alternativ bei der Ortswehrführung, erfolgen.

Habe ich bei einem Wechsel der Freiwilligen Feuerwehr Anspruch auf Einsatz in meine bisherige Funktion?

Nein, über den Einsatz in eine Funktion entscheiden Wehrführung und Ortswehrführung im Einvernehmen.

Nein, über den Einsatz in eine Funktion entscheiden Wehrführung und Ortswehrführung im Einvernehmen.

Müssen mit Inkrafttreten der Änderung der TVFF 2024 Beförderungen entsprechend der Voraussetzungen vorgenommen werden?

Nein, ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

Nein, ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

Wovon ist eine Beförderung abhängig?

Die Beförderung in einen höheren Dienstgrad steht jedem offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Die Beförderung in einen höheren Dienstgrad steht jedem offen, wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Ich bin in einer Berufsfeuerwehr tätig. Können meine beruflichen Abschlüsse in der Freiwilligen Feuerwehr anerkannt werden?

Ja, für die Anerkennung gilt Ziffer 1.12 der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 2.

Ja, für die Anerkennung gilt Ziffer 1.12 der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 2.

Als Voraussetzung für eine Beförderung ist neben der notwendigen Qualifikation mehrfach auch eine Mindestdienstzeit angeführt. Kann von dieser Mindestdienstzeit abgewichen werden?

Ja, im Einzelfall kann durch die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme von der Mindestdienstzeit zugelassen werden.

Ja, im Einzelfall kann durch die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme von der Mindestdienstzeit zugelassen werden.

In unserer Ortsfeuerwehr fehlt ein ausgebildeter Gruppenführer. Kann die Funktion auch ohne die notwendige Qualifikation vorübergehend von einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden?

Ja, die Träger (die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte) können einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei dringendem Bedarf vorübergehend eine höherwertige Funktion übertragen. Die Zulässigkeit ist jedoch an Bedingungen gebunden. So muss die oder der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in diesem Fallbeispiel mindestens den Dienstgrad 1. Hauptlöschmeisterin/ 1. Hauptlöschmeister führen, mit der Sonderaufsichtsbehörde muss das Benehmen zu dieser Funktionsübertragung hergestellt sein und die notwendige Qualifikation (hier zum Gruppenführer) muss innerhalb von zwei Jahren erworben werden.

Ja, die Träger (die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte) können einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei dringendem Bedarf vorübergehend eine höherwertige Funktion übertragen. Die Zulässigkeit ist jedoch an Bedingungen gebunden. So muss die oder der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in diesem Fallbeispiel mindestens den Dienstgrad 1. Hauptlöschmeisterin/ 1. Hauptlöschmeister führen, mit der Sonderaufsichtsbehörde muss das Benehmen zu dieser Funktionsübertragung hergestellt sein und die notwendige Qualifikation (hier zum Gruppenführer) muss innerhalb von zwei Jahren erworben werden.

Unserer Ortsfeuerwehr fehlt eine Ortswehrführung. Können die Funktionen auch ohne die notwendigen Qualifikationen vorübergehend von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden?

Nein, die Bestellung in Leitungsfunktionen der Freiwilligen Feuerwehr darf nur erfolgen, wenn die erforderlichen Qualifikationen vorliegen.

Nein, die Bestellung in Leitungsfunktionen der Freiwilligen Feuerwehr darf nur erfolgen, wenn die erforderlichen Qualifikationen vorliegen.

Ich bin aktives Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr und vollende demnächst das 67. Lebensjahr. Werde ich mit Vollendung des 67. Lebensjahres automatisch Mitglied der Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr?

Ja, sofern nicht vor Vollendung des 67. Lebensjahres über eine weitere Verwendung in der Einsatzabteilung entschieden wurde und kein Ausschluss oder Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt.

Ja, sofern nicht vor Vollendung des 67. Lebensjahres über eine weitere Verwendung in der Einsatzabteilung entschieden wurde und kein Ausschluss oder Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt.

Ich bin aktives Mitglied in einer Freiwilligen Feuerwehr und kann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am aktiven Einsatzdienst teilnehmen. Werde ich dadurch automatisch Mitglied der Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr?

Lediglich im Falle einer nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkung, mit negativen Auswirkungen auf die Einsatztauglichkeit, erfolgt eine automatische Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung.

Lediglich im Falle einer nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkung, mit negativen Auswirkungen auf die Einsatztauglichkeit, erfolgt eine automatische Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung.

Muss ich in der Funktion „Gruppenführer“ eingesetzt werden, um den Dienstgrad Brandmeister zu bekommen?

Nein, der Dienstgrad ist unabhängig von der Funktion. Die Neufassung der TVFF stellt für Beförderungen die Qualifikationen in den Vordergrund.

Nein, der Dienstgrad ist unabhängig von der Funktion. Die Neufassung der TVFF stellt für Beförderungen die Qualifikationen in den Vordergrund.

Was bedeutet eingesetzt? Muss der Name fest in einem Organigramm stehen oder zählt er schon als eingesetzt, wenn der Angehörige nur ab und zu die Funktion des Gruppenführers übernimmt?

Der Begriff "eingesetzt" ist weit auszulegen. Ein generelles Schrifterfordernis zum Einsetzen in eine Funktion besteht nicht. Es sollte zur Dokumentation einer Funktionsübertragung jedoch durchaus in Erwägung gezogen werden.

Der Begriff "eingesetzt" ist weit auszulegen. Ein generelles Schrifterfordernis zum Einsetzen in eine Funktion besteht nicht. Es sollte zur Dokumentation einer Funktionsübertragung jedoch durchaus in Erwägung gezogen werden.

Welchen Einfluss hat die kommunale Gefahrenabwehrbedarfsplanung auf Beförderungen?

Die kommunale Gefahrenabwehrbedarfsplanung bestimmt Art und Anzahl der notwendigen Funktionen- die notwendigen Funktionen die notwendigen Qualifikationen und die Qualifikation schlussendlich die möglichen Beförderungen innerhalb der Feuerwehr (Achtung- nicht zwingend der Ortsfeuerwehr!).

Die kommunale Gefahrenabwehrbedarfsplanung bestimmt Art und Anzahl der notwendigen Funktionen- die notwendigen Funktionen die notwendigen Qualifikationen und die Qualifikation schlussendlich die möglichen Beförderungen innerhalb der Feuerwehr (Achtung- nicht zwingend der Ortsfeuerwehr!).

Was wird in Anlage 1 unter „rettungs- oder sanitätsdienstliche Ausbildungen“ verstanden und welche Wertigkeit weisen diese auf?

Unter rettungs- und sanitätsdienstliche Ausbildungen im Sinne der TVFF können grundsätzlich alle Aus- und Fortbildungen Berücksichtigung finden, die über die Erste-Hilfe-Kurse (Grundkurs, Fortbildung, Erste Hilfe am Kind) hinausgehen. Im Wesentlichen wären hier die Ausbildungen im Sanitätsdienst nach Katastrophenschutzverordnung (KatSV), der Rettungshelfer, der Rettungssanitäter, der Rettungsassistent und der Notfallsanitäter zu berücksichtigen. Entsprechend den Vorgaben der KatSV sollte der Stundenumfang bei mind. 48 UE liegen.
Eine Wertigkeit der rettungs-oder sanitätsmäßigen Ausbildung erscheint im Kontext TVFF nicht zielführend.

Unter rettungs- und sanitätsdienstliche Ausbildungen im Sinne der TVFF können grundsätzlich alle Aus- und Fortbildungen Berücksichtigung finden, die über die Erste-Hilfe-Kurse (Grundkurs, Fortbildung, Erste Hilfe am Kind) hinausgehen. Im Wesentlichen wären hier die Ausbildungen im Sanitätsdienst nach Katastrophenschutzverordnung (KatSV), der Rettungshelfer, der Rettungssanitäter, der Rettungsassistent und der Notfallsanitäter zu berücksichtigen. Entsprechend den Vorgaben der KatSV sollte der Stundenumfang bei mind. 48 UE liegen.
Eine Wertigkeit der rettungs-oder sanitätsmäßigen Ausbildung erscheint im Kontext TVFF nicht zielführend.

Kann eine Feuerwehrfrau / ein Feuerwehrmann auch ohne den Lehrgang „Atemschutzgeräteträger“ zur Oberfeuerwehrfrau / zum Oberfeuerwehrmann befördert werden?

Ja. Eine unter Umständen vorliegende gesundheitliche Einschränkung soll hier nicht nachteilig für weitere Beförderungen wirken. Es soll jedoch darauf hingewirkt werden, dass bei allen Angehörigen der Feuerwehr ein theoretisches Grundwissen im Atemschutz vorhanden ist, um beispielsweise im Einsatz auch die Atemschutz-Überwachung wahrnehmen zu können (geeignete Person i.S. der FwDV 7).

Ja. Eine unter Umständen vorliegende gesundheitliche Einschränkung soll hier nicht nachteilig für weitere Beförderungen wirken. Es soll jedoch darauf hingewirkt werden, dass bei allen Angehörigen der Feuerwehr ein theoretisches Grundwissen im Atemschutz vorhanden ist, um beispielsweise im Einsatz auch die Atemschutz-Überwachung wahrnehmen zu können (geeignete Person i.S. der FwDV 7).

Kann die Beförderung zur Oberbrandinspektorin / zum Oberbrandinspektor alternativ auch mit dem Abschluss des Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit“ erfolgen?

Ja. Jedoch ist für eine weitere Beförderung zur Hauptbrandinspektorin/ zum Hauptbrandinspektor zusätzlich der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang „Leiter/-in einer Freiwilligen Feuerwehr“ erforderlich.

Ja. Jedoch ist für eine weitere Beförderung zur Hauptbrandinspektorin/ zum Hauptbrandinspektor zusätzlich der erfolgreich abgeschlossene Lehrgang „Leiter/-in einer Freiwilligen Feuerwehr“ erforderlich.