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Statistik und EU

Nach Art. 285 des EG-Vertrages werden die für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlichen Statistiken, Klassifikationen u. ä. durch Rechtsakte im sog. Mitentscheidungsverfahren vom Rat beschlossen. Die EG-Rechtsakte verpflichten die Mitgliedstaaten und ihre statistischen Institutionen, die Gemeinschaftsstatistiken durchzuführen. Die von Eurostat, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften, und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten durchzuführenden Gemeinschaftsstatistiken bilden das Europäische Statistische System.

Die Rechtsakte der EU sind in der Regel wesentlich detaillierter als die bundesgesetzlichen Vorschriften. Sie regeln nicht nur das Erhebungsprogramm, die sachliche und räumliche Gliederung der Erhebungsbereiche und Periodizitäten, sie enthalten teilweise auch bis in Einzelheiten gehende Verfahrensregelungen. Die Rechtsakte zielen darauf ab, ein möglichst einheitliches, gemeinschaftsweites Verfahren sicherzustellen. Sie müssen in der Regel zeitnah in nationales Recht (Bundesgesetz) umgesetzt werden. In Einzelfällen haben EU-Vorgaben auch unmittelbar Recht setzende Wirkung.

Gegenwärtig erfüllen fast 70 % aller Bundesstatistiken auch den Statistikbedarf der EU. Die EU fordert verlässliche und vergleichbare Daten für Maßnahmen der Struktur- und Regionalpolitik. Insbesondere über die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt. Aber auch über Bildung, Gesundheit, Umwelt, Staatsfinanzen und weitere Bereiche. Stichworte dazu: Wirtschafts- und Stabilitätspakt, demografische Herausforderung, PISA. Die hierzu erforderlichen Zahlen liefert die amtliche Statistik. Sie ermittelt z.B. die Wirtschaftskraft eines Landes oder einer Region anhand des Bruttoinlandsproduktes pro Kopf der Bevölkerung. Die Entwicklungsprozesse müssen auf unterschiedlichen Gebietsebenen vergleichbar sein. Daher hat die EU die sogenannte NUTS-Verordnung erlassen. Sie ist für alle Mitgliedsstaaten verbindlich.

NUTS ist die Abkürzung für „nomenclature commune des unitès territoriales statistiques“ Deutsch: gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten . Sie zielt darauf ab, vergleichbare Regionalstatistiken in der Gemeinschaft zu erstellen. Dazu wurden Verwaltungseinheiten verschiedener Größenordnung festgelegt:

  • NUTS 1- Ebene: 3 bis 7 Mio. Einwohner (in Deutschland: Bundesländer);
  • NUTS 2 - Ebene: 800 Tsd. bis 3 Mio. Einwohner (in Deutschland: Regierungsbezirke);
  • NUTS 3 - Ebene: 150 bis 800 Tsd. Einwohner (in Deutschland: Kreise).

Im Rahmen der EU-Struktur- und Förderpolitik wurden abgestufte Förderklassen gebildet. Die Höchstförderstufe (Ziel-1-Gebiet) erhalten Gebiete, deren Wirtschaftskraft (BIP/Einwohner) unter 75% des EU-Durchschnitts liegt.


Link zum Zum Europäischen Statistikamt EUROSTAT

Nach Art. 285 des EG-Vertrages werden die für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlichen Statistiken, Klassifikationen u. ä. durch Rechtsakte im sog. Mitentscheidungsverfahren vom Rat beschlossen. Die EG-Rechtsakte verpflichten die Mitgliedstaaten und ihre statistischen Institutionen, die Gemeinschaftsstatistiken durchzuführen. Die von Eurostat, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften, und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten durchzuführenden Gemeinschaftsstatistiken bilden das Europäische Statistische System.

Die Rechtsakte der EU sind in der Regel wesentlich detaillierter als die bundesgesetzlichen Vorschriften. Sie regeln nicht nur das Erhebungsprogramm, die sachliche und räumliche Gliederung der Erhebungsbereiche und Periodizitäten, sie enthalten teilweise auch bis in Einzelheiten gehende Verfahrensregelungen. Die Rechtsakte zielen darauf ab, ein möglichst einheitliches, gemeinschaftsweites Verfahren sicherzustellen. Sie müssen in der Regel zeitnah in nationales Recht (Bundesgesetz) umgesetzt werden. In Einzelfällen haben EU-Vorgaben auch unmittelbar Recht setzende Wirkung.

Gegenwärtig erfüllen fast 70 % aller Bundesstatistiken auch den Statistikbedarf der EU. Die EU fordert verlässliche und vergleichbare Daten für Maßnahmen der Struktur- und Regionalpolitik. Insbesondere über die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt. Aber auch über Bildung, Gesundheit, Umwelt, Staatsfinanzen und weitere Bereiche. Stichworte dazu: Wirtschafts- und Stabilitätspakt, demografische Herausforderung, PISA. Die hierzu erforderlichen Zahlen liefert die amtliche Statistik. Sie ermittelt z.B. die Wirtschaftskraft eines Landes oder einer Region anhand des Bruttoinlandsproduktes pro Kopf der Bevölkerung. Die Entwicklungsprozesse müssen auf unterschiedlichen Gebietsebenen vergleichbar sein. Daher hat die EU die sogenannte NUTS-Verordnung erlassen. Sie ist für alle Mitgliedsstaaten verbindlich.

NUTS ist die Abkürzung für „nomenclature commune des unitès territoriales statistiques“ Deutsch: gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten . Sie zielt darauf ab, vergleichbare Regionalstatistiken in der Gemeinschaft zu erstellen. Dazu wurden Verwaltungseinheiten verschiedener Größenordnung festgelegt:

  • NUTS 1- Ebene: 3 bis 7 Mio. Einwohner (in Deutschland: Bundesländer);
  • NUTS 2 - Ebene: 800 Tsd. bis 3 Mio. Einwohner (in Deutschland: Regierungsbezirke);
  • NUTS 3 - Ebene: 150 bis 800 Tsd. Einwohner (in Deutschland: Kreise).

Im Rahmen der EU-Struktur- und Förderpolitik wurden abgestufte Förderklassen gebildet. Die Höchstförderstufe (Ziel-1-Gebiet) erhalten Gebiete, deren Wirtschaftskraft (BIP/Einwohner) unter 75% des EU-Durchschnitts liegt.


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