Hauptmenü
Headerbild LPR Geschäftsordnung
Headerbild LPR Geschäftsordnung

Geschäftsordnung Landespräventionsrat Brandenburg

(Stand: 17.02.2021)

§ 1 – Ziele

Der Landespräventionsrat Brandenburg (LPR) ist ein von der Landesregierung eingesetztes Gremium, welches ressort-, fach- und institutionenübergreifend die gesamtgesellschaftliche Kriminalprävention fördert und weiterentwickelt.
Der LPR fungiert als Informations-, Koordinierungs- und Vernetzungsstelle. Er befasst sich mit unterschiedlichen Erscheinungsformen von Kriminalität und analysiert Kriminalitätsentwicklungen. Seine Aktivitäten zielen darauf, Kriminalität zu reduzieren bzw. in ihren Auswirkungen zu begrenzen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken.

§ 2 – Aufgaben

Die Aufgaben des LPR werden von seinen Organen gemäß der Aufgabenverteilung der Geschäftsordnung erfüllt.

  • Der LPR bündelt den Sachverstand staatlicher und zivilgesellschaftlicher Akteure und vernetzt diese im Bereich der Kriminalprävention. Er kooperiert mit kriminalpräventiven Einrichtungen anderer Bundesländer und des Bundes.
  • Dem LPR obliegt die Entwicklung und Fortschreibung der strategischen Ausrichtung der Kriminalprävention im Land Brandenburg.
  • Er berät die Landesregierung, Kommunen und freie Träger und ist Ansprechpartner zu kriminalpräventionsrelevanten Fragen im Land.
  • Er unterstützt Präventionsgremien auf kommunaler Ebene und fördert Projekte, die maßgeblich der Kriminalprävention dienen.

§ 3 – Organisation

Die ständigen Organe des LPR sind

  • der Beirat,
  • die Arbeitsgruppen und
  • die Geschäftsstelle.

Die Tätigkeit in den Organen des LPR ist, mit Ausnahme jener Personen, die von Amts wegen oder in Ausübung ihrer (haupt-)amtlichen Tätigkeit mitarbeiten, ehrenamtlich. Den Vorsitz des LPR hat die Ministerin oder der Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg inne. Sie oder er vertritt den LPR nach außen.
Die Organe des LPR arbeiten konsensorientiert zusammen und streben einvernehmliche Entscheidungen an. Mit erlangten Informationen wird vertrauensvoll umgegangen.

§ 4 – Der Beirat

Der Beirat leitet die Arbeit des LPR und bestimmt die Schwerpunkte der Kriminalprävention. Er ist dabei als Steuerungs- und Lenkungsorgan tätig. Er befasst sich mit den maßgeblichen gesellschaftlichen Entwicklungen, identifiziert relevante Handlungsfelder und initiiert ressort-übergreifende Aktivitäten im Bereich der Kriminalprävention.

Er besteht aus:

  • der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Kommunales (Vorsitzende[r]),
  • den Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgruppen (AGs),
  • jeweils einer ständigen Vertreterin bzw. eines ständigen Vertreters der folgenden Ressorts der Landesregierung, sofern diese nicht bereits mit einer Leiterin oder einem Leiter der AGs vertreten sind:
    • Ministerium des Innern und für Kommunales
    • Ministerium der Justiz,
    • Ministerium für Bildung, Jugend und Sport,
    • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz,
  • der Leiterin oder dem Leiter der Koordinierungsstelle „Tolerantes Brandenburg/Bündnis für Brandenburg“,
  • einer ständigen Vertreterin bzw. eines ständigen Vertreters des Landkreistages,
  • einer ständigen Vertreterin bzw. eines ständigen Vertreters des Städte- und Gemeinde-bundes,
  • der Leiterin oder des Leiters der Geschäftsstelle des LPR (Präventionsbeauftragte[r]).

Die oder der Vorsitzende entscheidet im Rahmen des Kabinettbeschlusses 244/11 vom 18. März 2011 über die Zusammensetzung des Beirates, insbesondere über die Benennung weiterer Beiratsmitglieder. Ihr/ihm obliegt die Einberufung und Leitung des Beirates.

Der Beirat tagt in der Regel jährlich jeweils im ersten Jahresquartal zu den laufenden Geschäften des LPR. Er nimmt die Berichte der Geschäftsstelle und der AGs entgegen. Im Sinne seiner Lenkungs- und Steuerungsfunktion entscheidet der Beirat über die grundsätzliche Ausrichtung der Förderpolitik des LPR.

Durch den Beirat wird die Leitung der jeweiligen AG auf Vorschlag der Geschäftsstelle festgelegt. Der Beirat kann Empfehlungen für die Arbeit der AGs geben. Nach Identifizierung von Themen, die der nicht nur kurzfristigen vertieften Erörterung bedürfen und thematisch nicht einer bestehenden AG zuzuordnen sind, kann der Beirat weitere, temporäre AGs einrichten.

Der Beirat beschließt auf Grundlage von Empfehlungen der Geschäftsstelle mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Beirates. Der Beirat ist bei ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig.

Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann auf Vorschlag eines Beiratsmitgliedes und nach Zustimmung durch die oder den Vorsitzenden externer Sachverstand hinzugezogen werden.

§ 5 – Die Arbeitsgruppen

Zur vertieften und kontinuierlichen fachlichen Betrachtung von thematischen Schwerpunkten bestehen im LPR AGs. Diese dienen der Vernetzung und dem professionsübergreifenden Austausch. In ihnen werden aktuelle Entwicklungen erörtert und analysiert sowie Informationen zusammengetragen und aufbereitet. Ergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die AGs bestehen aus zentralen Akteuren der jeweiligen Themenfelder. Sie setzen sich aus staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen, wissenschaftlichen Expertinnen und Experten und kommunalen Vertretern zusammen.

In folgenden Aufgabenbereichen sind AGs eingerichtet:

  • AG 1: Kinder-, Jugend- und Gewaltdelinquenz; Kinder- und Jugendschutz
    („AG Jugendkriminalität“)
  • AG 2: Prävention von politischem Extremismus („AG Extremismus“)
  • AG 3: Opferschutz und Opferhilfe („AG Opferschutz“)
  • AG 4: Vernetzungsgremium Kriminalprävention vor Ort („AG KvO“)

Die AGs berücksichtigen die Schwerpunktsetzungen des LPR und die Empfehlungen des Beirates. Sie sind in der konkreten Themen- und Zielsetzung frei. Zu den AG-Sitzungen kann externer Sachverstand hinzugezogen werden. Die AGs können bedarfsbezogen Unterarbeitsgremien einrichten. Jede AG hat die Möglichkeit, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Leitbild zum Rollenverständnis zu geben. Dieses wird dem Beirat zur Kenntnis gegeben.

Der Beirat kann bei Bedarf temporäre AGs einrichten, die sich anderen als den o.g. Schwer-punkten widmen sollen (siehe § 4).

§ 6 – Die Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle im Ministerium des Innern und für Kommunales fungiert als zentrale Koordinierungsstelle.
Die Leitung der Geschäftsstelle und die Funktion der/des Präventionsbeauftragten des Landes Brandenburg sollten in Personalunion wahrgenommen werden.

Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören vorrangig

  • die Organisation der Beirats- und Arbeitsgruppensitzungen sowie weiterer bedarfsbezogener Zusammenkünfte (Vernetzung),
  • die Prüfung und Bewilligung von Förderanträgen für Maßnahmen und Projekte sowie die Verwendungsnachweisprüfung (Projektförderung),
  • die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen bzw. Fachtagungen,
  • die Ausschreibung und Organisation der Vergabe des Brandenburgischen Präventionspreises,
  • die Beratung von Kommunen und freien Trägern auf dem Gebiet der Kriminalprävention sowie
  • Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch Betreiben des Internetauftritts des LPR und Herausgabe von Printmedien.


§ 7 – Förderungen

Die Förderung von Projekten und Maßnahmen im Bereich der Kriminalprävention ist ein Arbeitsschwerpunkt des LPR. Für die Förderung von Projekten und Maßnahmen ist die Erfüllung bestimmter Förderkriterien Voraussetzung. Die Förderkriterien richten sich an den Vorgaben der LHO und den Schwerpunkten des LPR aus. Sie werden durch die Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Beirat regelmäßig aktualisiert und auf der Website des LPR veröffentlicht. Im Sinne seiner Lenkungs- und Steuerungsfunktion berät der Beirat das für Inneres zuständige Ministerium als Bewilligungsbehörde über die grundsätzliche Verwendung der Fördermittel zur Kriminalprävention im Land.

Das Verfahren zur Entscheidung über die Mittelvergabe hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung sowie von der beantragten Höhe ab.

  1. Grundsätzlich werden die bis zur Beiratssitzung eingegangenen Projektanträge für das laufende Jahr mit den Beiratsmitgliedern diskutiert. Im Anschluss sollen die Beiratsmitglieder ein Votum zu den Projektanträgen abgeben.
    Die Geschäftsstelle trägt dafür Sorge, dass Förderanträge möglichst so rechtzeitig gestellt wer-den, dass der Beirat in der Beiratssitzung über sie beraten und votieren kann. Die Einbringung der Voten der fachlich betroffenen Ressorts erfolgt über deren Beiratsmitglieder.
    Bei einjährigen Zuwendungen aus Fördermitteln des LPR unter 8.000 € kann im Falle einer besonderen Eilbedürftigkeit die Geschäftsstelle auch ohne Beteiligung des Beirates entscheiden (Fallkonstellation: vorgesehene Umsetzung einer Projektmaßnahme für das laufende Haushaltsjahr noch vor Beiratssitzung).
  2. Über die nach der Beiratssitzung eingehenden Förderanträge für das laufende Jahr entscheidet die Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der nachfolgenden Beteiligungsverfahren.
    - Ab einer beantragten Zuwendung von 8.000 € sind stets die fachlich betroffenen Ressorts zu beteiligen.
    - Ab einer beantragten Zuwendung von 15.000 € sind die Beiratsmitglieder vor einer Bewilligung zu beteiligen. Die Einbringung der Voten der fachlich betroffenen Ressorts erfolgt über deren Beiratsmitglieder.
    Über die Förderung und Durchführung bedeutender kriminalpräventiver Projekte in Höhe von über 25.000 € entscheidet die oder der Vorsitzende unter Beteiligung der Beiratsmitglieder.
  3. Bei Förderanträgen, die von Mitgliedern des Beirates gestellt werden, ist stets das Votum des Beirates ohne das betroffene Mitglied einzuholen.

§ 8 – Brandenburgischer Präventionspreis

Der LPR vergibt in der Regel jährlich den Brandenburgischen Präventionspreis zur Würdigung von Präventionsakteuren und der Bekanntmachung beispielhafter Präventionsansätze und erfolgversprechender Projektideen.

Zur Auswahl der Preisträger wird eine Jury gebildet. Hierzu entsenden die im LPR vertretenen Ressorts jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter. Je nach Ausschreibungsschwerpunkt kann externer Sachverstand in die Beratung einbezogen werden. Jedes Ressort verfügt über gleichberechtigtes Stimmrecht.

Die Jury schlägt der oder dem Vorsitzenden den oder die Preisträger vor. Der Vorschlag soll einvernehmlich erfolgen. Die abschließende Entscheidung über die Preisvergabe trifft die oder der Vorsitzende.

Der Preis kann an Vereine, Initiativen, Personengruppen oder Einzelpersonen vergeben wer-den. Er ist teilbar. Der Preis ist mit 5.000 € dotiert. Das Preisgeld kann bei Bedarf aus Mitteln des LPR aufgestockt werden.

§ 9 – Berichterstattung im Kabinett

Gemäß Kabinettbeschluss 244/11 vom 18. März 2011 berichtet die oder der Vorsitzende einmal jährlich dem Kabinett zur Arbeit des LPR.

§ 10 – Schlussbestimmung

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit des Beirates. Ausschließlich redaktionelle Anpassungen, wie die von Ressort- und Funktionsbezeichnungen, sind keine Änderung der Geschäftsordnung im formalen Sinne und können von der Geschäftsstelle vorgenommen werden.

§ 11 – Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 17. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des LPR vom 15. Juni 2011 außer Kraft.

(Stand: 17.02.2021)

§ 1 – Ziele

Der Landespräventionsrat Brandenburg (LPR) ist ein von der Landesregierung eingesetztes Gremium, welches ressort-, fach- und institutionenübergreifend die gesamtgesellschaftliche Kriminalprävention fördert und weiterentwickelt.
Der LPR fungiert als Informations-, Koordinierungs- und Vernetzungsstelle. Er befasst sich mit unterschiedlichen Erscheinungsformen von Kriminalität und analysiert Kriminalitätsentwicklungen. Seine Aktivitäten zielen darauf, Kriminalität zu reduzieren bzw. in ihren Auswirkungen zu begrenzen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken.

§ 2 – Aufgaben

Die Aufgaben des LPR werden von seinen Organen gemäß der Aufgabenverteilung der Geschäftsordnung erfüllt.

  • Der LPR bündelt den Sachverstand staatlicher und zivilgesellschaftlicher Akteure und vernetzt diese im Bereich der Kriminalprävention. Er kooperiert mit kriminalpräventiven Einrichtungen anderer Bundesländer und des Bundes.
  • Dem LPR obliegt die Entwicklung und Fortschreibung der strategischen Ausrichtung der Kriminalprävention im Land Brandenburg.
  • Er berät die Landesregierung, Kommunen und freie Träger und ist Ansprechpartner zu kriminalpräventionsrelevanten Fragen im Land.
  • Er unterstützt Präventionsgremien auf kommunaler Ebene und fördert Projekte, die maßgeblich der Kriminalprävention dienen.

§ 3 – Organisation

Die ständigen Organe des LPR sind

  • der Beirat,
  • die Arbeitsgruppen und
  • die Geschäftsstelle.

Die Tätigkeit in den Organen des LPR ist, mit Ausnahme jener Personen, die von Amts wegen oder in Ausübung ihrer (haupt-)amtlichen Tätigkeit mitarbeiten, ehrenamtlich. Den Vorsitz des LPR hat die Ministerin oder der Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg inne. Sie oder er vertritt den LPR nach außen.
Die Organe des LPR arbeiten konsensorientiert zusammen und streben einvernehmliche Entscheidungen an. Mit erlangten Informationen wird vertrauensvoll umgegangen.

§ 4 – Der Beirat

Der Beirat leitet die Arbeit des LPR und bestimmt die Schwerpunkte der Kriminalprävention. Er ist dabei als Steuerungs- und Lenkungsorgan tätig. Er befasst sich mit den maßgeblichen gesellschaftlichen Entwicklungen, identifiziert relevante Handlungsfelder und initiiert ressort-übergreifende Aktivitäten im Bereich der Kriminalprävention.

Er besteht aus:

  • der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Kommunales (Vorsitzende[r]),
  • den Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgruppen (AGs),
  • jeweils einer ständigen Vertreterin bzw. eines ständigen Vertreters der folgenden Ressorts der Landesregierung, sofern diese nicht bereits mit einer Leiterin oder einem Leiter der AGs vertreten sind:
    • Ministerium des Innern und für Kommunales
    • Ministerium der Justiz,
    • Ministerium für Bildung, Jugend und Sport,
    • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz,
  • der Leiterin oder dem Leiter der Koordinierungsstelle „Tolerantes Brandenburg/Bündnis für Brandenburg“,
  • einer ständigen Vertreterin bzw. eines ständigen Vertreters des Landkreistages,
  • einer ständigen Vertreterin bzw. eines ständigen Vertreters des Städte- und Gemeinde-bundes,
  • der Leiterin oder des Leiters der Geschäftsstelle des LPR (Präventionsbeauftragte[r]).

Die oder der Vorsitzende entscheidet im Rahmen des Kabinettbeschlusses 244/11 vom 18. März 2011 über die Zusammensetzung des Beirates, insbesondere über die Benennung weiterer Beiratsmitglieder. Ihr/ihm obliegt die Einberufung und Leitung des Beirates.

Der Beirat tagt in der Regel jährlich jeweils im ersten Jahresquartal zu den laufenden Geschäften des LPR. Er nimmt die Berichte der Geschäftsstelle und der AGs entgegen. Im Sinne seiner Lenkungs- und Steuerungsfunktion entscheidet der Beirat über die grundsätzliche Ausrichtung der Förderpolitik des LPR.

Durch den Beirat wird die Leitung der jeweiligen AG auf Vorschlag der Geschäftsstelle festgelegt. Der Beirat kann Empfehlungen für die Arbeit der AGs geben. Nach Identifizierung von Themen, die der nicht nur kurzfristigen vertieften Erörterung bedürfen und thematisch nicht einer bestehenden AG zuzuordnen sind, kann der Beirat weitere, temporäre AGs einrichten.

Der Beirat beschließt auf Grundlage von Empfehlungen der Geschäftsstelle mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Beirates. Der Beirat ist bei ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig.

Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann auf Vorschlag eines Beiratsmitgliedes und nach Zustimmung durch die oder den Vorsitzenden externer Sachverstand hinzugezogen werden.

§ 5 – Die Arbeitsgruppen

Zur vertieften und kontinuierlichen fachlichen Betrachtung von thematischen Schwerpunkten bestehen im LPR AGs. Diese dienen der Vernetzung und dem professionsübergreifenden Austausch. In ihnen werden aktuelle Entwicklungen erörtert und analysiert sowie Informationen zusammengetragen und aufbereitet. Ergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die AGs bestehen aus zentralen Akteuren der jeweiligen Themenfelder. Sie setzen sich aus staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen, wissenschaftlichen Expertinnen und Experten und kommunalen Vertretern zusammen.

In folgenden Aufgabenbereichen sind AGs eingerichtet:

  • AG 1: Kinder-, Jugend- und Gewaltdelinquenz; Kinder- und Jugendschutz
    („AG Jugendkriminalität“)
  • AG 2: Prävention von politischem Extremismus („AG Extremismus“)
  • AG 3: Opferschutz und Opferhilfe („AG Opferschutz“)
  • AG 4: Vernetzungsgremium Kriminalprävention vor Ort („AG KvO“)

Die AGs berücksichtigen die Schwerpunktsetzungen des LPR und die Empfehlungen des Beirates. Sie sind in der konkreten Themen- und Zielsetzung frei. Zu den AG-Sitzungen kann externer Sachverstand hinzugezogen werden. Die AGs können bedarfsbezogen Unterarbeitsgremien einrichten. Jede AG hat die Möglichkeit, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Leitbild zum Rollenverständnis zu geben. Dieses wird dem Beirat zur Kenntnis gegeben.

Der Beirat kann bei Bedarf temporäre AGs einrichten, die sich anderen als den o.g. Schwer-punkten widmen sollen (siehe § 4).

§ 6 – Die Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle im Ministerium des Innern und für Kommunales fungiert als zentrale Koordinierungsstelle.
Die Leitung der Geschäftsstelle und die Funktion der/des Präventionsbeauftragten des Landes Brandenburg sollten in Personalunion wahrgenommen werden.

Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören vorrangig

  • die Organisation der Beirats- und Arbeitsgruppensitzungen sowie weiterer bedarfsbezogener Zusammenkünfte (Vernetzung),
  • die Prüfung und Bewilligung von Förderanträgen für Maßnahmen und Projekte sowie die Verwendungsnachweisprüfung (Projektförderung),
  • die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen bzw. Fachtagungen,
  • die Ausschreibung und Organisation der Vergabe des Brandenburgischen Präventionspreises,
  • die Beratung von Kommunen und freien Trägern auf dem Gebiet der Kriminalprävention sowie
  • Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch Betreiben des Internetauftritts des LPR und Herausgabe von Printmedien.


§ 7 – Förderungen

Die Förderung von Projekten und Maßnahmen im Bereich der Kriminalprävention ist ein Arbeitsschwerpunkt des LPR. Für die Förderung von Projekten und Maßnahmen ist die Erfüllung bestimmter Förderkriterien Voraussetzung. Die Förderkriterien richten sich an den Vorgaben der LHO und den Schwerpunkten des LPR aus. Sie werden durch die Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Beirat regelmäßig aktualisiert und auf der Website des LPR veröffentlicht. Im Sinne seiner Lenkungs- und Steuerungsfunktion berät der Beirat das für Inneres zuständige Ministerium als Bewilligungsbehörde über die grundsätzliche Verwendung der Fördermittel zur Kriminalprävention im Land.

Das Verfahren zur Entscheidung über die Mittelvergabe hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung sowie von der beantragten Höhe ab.

  1. Grundsätzlich werden die bis zur Beiratssitzung eingegangenen Projektanträge für das laufende Jahr mit den Beiratsmitgliedern diskutiert. Im Anschluss sollen die Beiratsmitglieder ein Votum zu den Projektanträgen abgeben.
    Die Geschäftsstelle trägt dafür Sorge, dass Förderanträge möglichst so rechtzeitig gestellt wer-den, dass der Beirat in der Beiratssitzung über sie beraten und votieren kann. Die Einbringung der Voten der fachlich betroffenen Ressorts erfolgt über deren Beiratsmitglieder.
    Bei einjährigen Zuwendungen aus Fördermitteln des LPR unter 8.000 € kann im Falle einer besonderen Eilbedürftigkeit die Geschäftsstelle auch ohne Beteiligung des Beirates entscheiden (Fallkonstellation: vorgesehene Umsetzung einer Projektmaßnahme für das laufende Haushaltsjahr noch vor Beiratssitzung).
  2. Über die nach der Beiratssitzung eingehenden Förderanträge für das laufende Jahr entscheidet die Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der nachfolgenden Beteiligungsverfahren.
    - Ab einer beantragten Zuwendung von 8.000 € sind stets die fachlich betroffenen Ressorts zu beteiligen.
    - Ab einer beantragten Zuwendung von 15.000 € sind die Beiratsmitglieder vor einer Bewilligung zu beteiligen. Die Einbringung der Voten der fachlich betroffenen Ressorts erfolgt über deren Beiratsmitglieder.
    Über die Förderung und Durchführung bedeutender kriminalpräventiver Projekte in Höhe von über 25.000 € entscheidet die oder der Vorsitzende unter Beteiligung der Beiratsmitglieder.
  3. Bei Förderanträgen, die von Mitgliedern des Beirates gestellt werden, ist stets das Votum des Beirates ohne das betroffene Mitglied einzuholen.

§ 8 – Brandenburgischer Präventionspreis

Der LPR vergibt in der Regel jährlich den Brandenburgischen Präventionspreis zur Würdigung von Präventionsakteuren und der Bekanntmachung beispielhafter Präventionsansätze und erfolgversprechender Projektideen.

Zur Auswahl der Preisträger wird eine Jury gebildet. Hierzu entsenden die im LPR vertretenen Ressorts jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter. Je nach Ausschreibungsschwerpunkt kann externer Sachverstand in die Beratung einbezogen werden. Jedes Ressort verfügt über gleichberechtigtes Stimmrecht.

Die Jury schlägt der oder dem Vorsitzenden den oder die Preisträger vor. Der Vorschlag soll einvernehmlich erfolgen. Die abschließende Entscheidung über die Preisvergabe trifft die oder der Vorsitzende.

Der Preis kann an Vereine, Initiativen, Personengruppen oder Einzelpersonen vergeben wer-den. Er ist teilbar. Der Preis ist mit 5.000 € dotiert. Das Preisgeld kann bei Bedarf aus Mitteln des LPR aufgestockt werden.

§ 9 – Berichterstattung im Kabinett

Gemäß Kabinettbeschluss 244/11 vom 18. März 2011 berichtet die oder der Vorsitzende einmal jährlich dem Kabinett zur Arbeit des LPR.

§ 10 – Schlussbestimmung

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit des Beirates. Ausschließlich redaktionelle Anpassungen, wie die von Ressort- und Funktionsbezeichnungen, sind keine Änderung der Geschäftsordnung im formalen Sinne und können von der Geschäftsstelle vorgenommen werden.

§ 11 – Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 17. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des LPR vom 15. Juni 2011 außer Kraft.