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Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsstellung und die Zusammensetzung sowie die wichtigsten Aufgaben und Befugnisse des Landespersonalauschuss ergeben sich aus dem Landesbeamtengesetz.

So sieht das Landesbeamtengesetz in Abschnitt 9 "Landespersonalausschuss" (§§ 125 bis 129 LBG) die Einrichtung eines unabhängigen und eigenverantwortlichen Ausschusses vor, der insbesondere der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften dient.

Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken in eigener Verantwortung aus. Wegen ihrer Tätigkeit dürfen sie nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

Die Unabhängigkeit der Mitglieder wird besonders deutlich durch die eng begrenzte Möglichkeit der Abberufung aus dem Amt: Außer durch Zeitablauf scheiden die Mitglieder nur in den in § 127 LBG genannten Fällen (z.B. Beendigung des Beamtenverhältnisses) aus dem Amt aus.

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Minister des Innern und für Kommunales im Auftrag der Landesregierung; sie unterliegt den Einschränkungen, die sich aus der besonderen Rechtsstellung als unabhängige, nicht an Weisungen gebundene, nur dem Gesetz unterworfene Stelle ergibt.

Weitere als die im Landesbeamtengesetz vorgesehenen Aufgaben können dem Landespersonalausschuss durch die Laufbahnverordnungen übertragen werden.

Die Rechtsstellung und die Zusammensetzung sowie die wichtigsten Aufgaben und Befugnisse des Landespersonalauschuss ergeben sich aus dem Landesbeamtengesetz.

So sieht das Landesbeamtengesetz in Abschnitt 9 "Landespersonalausschuss" (§§ 125 bis 129 LBG) die Einrichtung eines unabhängigen und eigenverantwortlichen Ausschusses vor, der insbesondere der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften dient.

Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken in eigener Verantwortung aus. Wegen ihrer Tätigkeit dürfen sie nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

Die Unabhängigkeit der Mitglieder wird besonders deutlich durch die eng begrenzte Möglichkeit der Abberufung aus dem Amt: Außer durch Zeitablauf scheiden die Mitglieder nur in den in § 127 LBG genannten Fällen (z.B. Beendigung des Beamtenverhältnisses) aus dem Amt aus.

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Minister des Innern und für Kommunales im Auftrag der Landesregierung; sie unterliegt den Einschränkungen, die sich aus der besonderen Rechtsstellung als unabhängige, nicht an Weisungen gebundene, nur dem Gesetz unterworfene Stelle ergibt.

Weitere als die im Landesbeamtengesetz vorgesehenen Aufgaben können dem Landespersonalausschuss durch die Laufbahnverordnungen übertragen werden.