Hauptmenü

Antragstellung

Anträge auf Ausnahmen von den beamtenrechtlichen Vorschriften oder auf Feststellung einer Laufbahnbefähigung für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte oder andere Bewerberinnen und andere Bewerber sind an die Geschäftsstelle zu richten.

Anträge, die nicht dem vorgegebenen Muster entsprechen, werden von der Geschäftsstelle an die antragstellende Behörde zurückgesandt. Das Antragsmuster ist Bestandteil der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses.

Anträge werden vom Ausschuss nur behandelt, wenn Sie spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sind (vgl. Annahmefrist des § 4 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses).

Diese Frist gilt nicht für Anträge auf Feststellung der Laufbahnbefähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber und beim Aufstieg. Die Geschäftsstelle leitet diese Anträge direkt an den jeweiligen Unterausschuss weiter.

Die Anmeldung zur Sitzung des Landespersonalausschusses erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Unterausschusses. Bei der Antragsstellung sind somit Zeiten einzukalkulieren, die für die Einberufung des jeweiligen Unterausschusses und Terminierung der ggf. erforderlichen Vorstellungstermine benötigt werden.

Anträge von kommunalen Dienstherren sind über die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde an die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu richten. Auch diese Bearbeitungszeiten sind bei der Antragsstellung zu berücksichtigen.

Die einzureichenden Arbeitsproben ("Aktenstücke mit größeren Ausarbeitungen") sind zu anonymisieren.

Hinweis:
Bei Anträgen auf Feststellung der Befähigung beim Regelaufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes wird mit Blick auf die Notwendigkeit einer praktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes auf zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen (vgl. § 33 Absatz 3 Satz 1 LVO) empfohlen, bei der Auswahl der einzureichenden Aktenstücke (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 6 der Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses Brandenburg über die Feststellung der Befähigung beim Regelaufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes) darauf zu achten, dass sich die Ausarbeitungen möglichst auf die Wahrnehmung von Aufgaben auf beiden Dienstposten beziehen. Gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz LVO soll die praktische Einführung auf den beiden unterschiedlichen Dienstposten jeweils die Dauer von sechs Monaten nicht unterschreiten. Dies ist je nach Lage der theoretischen Ausbildungsabschnitte (Aufstiegsstudium) bei der Einsatzplanung entsprechend zu berücksichtigen.

Anträge auf Ausnahmen von den beamtenrechtlichen Vorschriften oder auf Feststellung einer Laufbahnbefähigung für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte oder andere Bewerberinnen und andere Bewerber sind an die Geschäftsstelle zu richten.

Anträge, die nicht dem vorgegebenen Muster entsprechen, werden von der Geschäftsstelle an die antragstellende Behörde zurückgesandt. Das Antragsmuster ist Bestandteil der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses.

Anträge werden vom Ausschuss nur behandelt, wenn Sie spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sind (vgl. Annahmefrist des § 4 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses).

Diese Frist gilt nicht für Anträge auf Feststellung der Laufbahnbefähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber und beim Aufstieg. Die Geschäftsstelle leitet diese Anträge direkt an den jeweiligen Unterausschuss weiter.

Die Anmeldung zur Sitzung des Landespersonalausschusses erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Unterausschusses. Bei der Antragsstellung sind somit Zeiten einzukalkulieren, die für die Einberufung des jeweiligen Unterausschusses und Terminierung der ggf. erforderlichen Vorstellungstermine benötigt werden.

Anträge von kommunalen Dienstherren sind über die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde an die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu richten. Auch diese Bearbeitungszeiten sind bei der Antragsstellung zu berücksichtigen.

Die einzureichenden Arbeitsproben ("Aktenstücke mit größeren Ausarbeitungen") sind zu anonymisieren.

Hinweis:
Bei Anträgen auf Feststellung der Befähigung beim Regelaufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes wird mit Blick auf die Notwendigkeit einer praktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes auf zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen (vgl. § 33 Absatz 3 Satz 1 LVO) empfohlen, bei der Auswahl der einzureichenden Aktenstücke (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 6 der Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses Brandenburg über die Feststellung der Befähigung beim Regelaufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes) darauf zu achten, dass sich die Ausarbeitungen möglichst auf die Wahrnehmung von Aufgaben auf beiden Dienstposten beziehen. Gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz LVO soll die praktische Einführung auf den beiden unterschiedlichen Dienstposten jeweils die Dauer von sechs Monaten nicht unterschreiten. Dies ist je nach Lage der theoretischen Ausbildungsabschnitte (Aufstiegsstudium) bei der Einsatzplanung entsprechend zu berücksichtigen.

Rundschreiben und Hinweise