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Die Entscheidung für eine rechtsfähige Stiftung

Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die einen steuerbegünstigten Zweck erfüllen, nehmen in unserer Gesellschaft eine wichtige Rolle ein. Sie sind in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens tätig. Sie helfen anderen Menschen und ermöglichen viele Projekte und Maßnahmen zum Beispiel im Kultur-, Bildungs-, Gesundheits- und Umweltbereich. Viele dieser Projekte würden ohne die Arbeit von Stiftungen nicht existieren. Sie machen das gesellschaftliche Leben bunter und ihre Tätigkeit wird umso wichtiger, je mehr sich der Staat aus finanziellen Gründen auf seine Kernaufgaben beschränken muss.

Stifterinnen und Stifter übernehmen mit der Errichtung einer steuerbegünstigten Stiftung gesellschaftspolitische Verantwortung und zeigen, dass ihnen das Leben miteinander und ihre Mitmenschen nicht gleichgültig sind. Aber: Es gibt viele Möglichkeiten, sich für die Gesellschaft einzusetzen und sich zu engagieren. Nicht jeder verfügt über die notwendigen finanziellen Grundlagen, um eine Stiftung gründen zu können und nicht immer ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts die optimale Rechtsform, um ein gewünschtes Ziel zu erreichen. Die Besonderheit von rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts besteht darin, dass sie „auf ewig“ errichtet werden, deren Existenz Jahrhunderte überdauern kann. Mitunter können eingetragene Vereine, nicht rechtsfähige Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs besser oder einfacher den gewünschten Zweck erfüllen. Außerdem unterstehen diese keiner vergleichbaren Aufsicht des Staates wie es bei rechtsfähigen Stiftungen der Fall ist.

Die Entscheidung, eine rechtsfähige Stiftung zu errichten, will daher gut überlegt sein, Vor- und Nachteile sollten sorgfältig abgewogen werden.

  • Der Ausgang einer Stiftungserrichtung: Die Bedeutung des Stifterwillens

    Bei der Überlegung, eine rechtsfähige Stiftung zu errichten, spielt der Wille der Stifterin/des Stifters eine zentrale Rolle. An ihrem/seinem Willen orientieren sich die spätere Zweckausrichtung der Stiftung und ihre künftige Organisation. Solange sich die Stifterin/der Stifter im Rahmen der geltenden Gesetze bewegt, ist es allein Sache der Stifterin/des Stifters, über den Zweck der Stiftung zu entscheiden. Dieser im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck kommende Stifterwille bindet nicht nur die Organe der Stiftung bei der Stiftungsverwaltung, sondern auch die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie hat darauf zu achten, dass die Stiftung im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet wird. Es ist hervorzuheben, dass mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung der Stifterwille manifestiert wird und grundsätzlich nicht mehr geändert oder angepasst werden kann. Da die Stiftung durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit zu einer eigenständigen juristischen Person wird, verliert die Stifterin/der Stifter im Prinzip die Möglichkeit der direkten Einflussnahme auf die Stiftung. Insbesondere bei später begehrten Satzungsänderungen ist der Wille der Stifterin/des Stifters im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung ausschlaggebend. Dem aktuellen Willen der Stifterin/des Stifters kommt grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu. Sollte die Stifterin/der Stifter nicht mehr leben, hat die Rechtsaufsichtsbehörde den mutmaßlichen Willen der Stifterin/des Stifters im Wege der Auslegung zu ermitteln, was sie/er gewollt haben könnte.

    Bei der Überlegung, eine rechtsfähige Stiftung zu errichten, spielt der Wille der Stifterin/des Stifters eine zentrale Rolle. An ihrem/seinem Willen orientieren sich die spätere Zweckausrichtung der Stiftung und ihre künftige Organisation. Solange sich die Stifterin/der Stifter im Rahmen der geltenden Gesetze bewegt, ist es allein Sache der Stifterin/des Stifters, über den Zweck der Stiftung zu entscheiden. Dieser im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck kommende Stifterwille bindet nicht nur die Organe der Stiftung bei der Stiftungsverwaltung, sondern auch die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie hat darauf zu achten, dass die Stiftung im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet wird. Es ist hervorzuheben, dass mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung der Stifterwille manifestiert wird und grundsätzlich nicht mehr geändert oder angepasst werden kann. Da die Stiftung durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit zu einer eigenständigen juristischen Person wird, verliert die Stifterin/der Stifter im Prinzip die Möglichkeit der direkten Einflussnahme auf die Stiftung. Insbesondere bei später begehrten Satzungsänderungen ist der Wille der Stifterin/des Stifters im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung ausschlaggebend. Dem aktuellen Willen der Stifterin/des Stifters kommt grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu. Sollte die Stifterin/der Stifter nicht mehr leben, hat die Rechtsaufsichtsbehörde den mutmaßlichen Willen der Stifterin/des Stifters im Wege der Auslegung zu ermitteln, was sie/er gewollt haben könnte.

  • Der gewünschte Zweck

    Bei einer Stiftung ist der Stiftungszweck gewissermaßen die Seele der Stiftung, der den Stiftungsorganen, aber auch der Aufsichtsbehörde vorschreibt, wofür die Mittel eingesetzt werden dürfen. Sorgfältige Überlegungen sind nicht nur notwendig, um zu verhindern, dass später die Stiftungsorgane die Mittel für unerwünschte Zwecke einsetzen, sondern insbesondere deshalb, weil der Stiftungszweck später grundsätzlich nicht mehr änderbar ist. Soll die Stiftung einen oder mehrere bestimmte Zwecke verfolgen, so müssen diese und die Form ihrer Verwirklichung zwingend ausdrücklich in der Stiftungssatzung bestimmt werden. Eine spätere Erweiterung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

    Bei einer Stiftung ist der Stiftungszweck gewissermaßen die Seele der Stiftung, der den Stiftungsorganen, aber auch der Aufsichtsbehörde vorschreibt, wofür die Mittel eingesetzt werden dürfen. Sorgfältige Überlegungen sind nicht nur notwendig, um zu verhindern, dass später die Stiftungsorgane die Mittel für unerwünschte Zwecke einsetzen, sondern insbesondere deshalb, weil der Stiftungszweck später grundsätzlich nicht mehr änderbar ist. Soll die Stiftung einen oder mehrere bestimmte Zwecke verfolgen, so müssen diese und die Form ihrer Verwirklichung zwingend ausdrücklich in der Stiftungssatzung bestimmt werden. Eine spätere Erweiterung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

  • Das notwendige Stiftungsvermögen

    Die „Ewigkeit“ der Stiftung wird dadurch erreicht, dass die Stiftung zur Verwirklichung ihres Stiftungszwecks nicht das von der Stifterin/dem Stifter zur Verfügung gestellte Vermögen nutzen darf, sondern nur die aus dem Vermögen fließenden Erträge (z.B. Zinsen, Miet- und Pachteinnahmen) und sonstige Zuwendungen (Spenden). Das bedeutet aber auch, dass die Stifterin/der Stifter bei der Stiftungserrichtung der Stiftung

    • ein Vermögen zur Verfügung stellen muss, das Erträge erwirtschaftet, und
    • das Vermögen so hoch ist, dass die Erträge zur Zweckerfüllung auch ausreichen werden.

    Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestvermögen existiert in Brandenburg zwar nicht. Das Vermögen der Stiftung muss jedoch so hoch sein, dass die Stiftung dauerhaft aus eigener Kraft den vorgegebenen Zweck erfüllen und ihre Verwaltungsausgaben bestreiten kann. Daher richtet sich die Höhe des notwendigen Vermögens insbesondere nach dem Zweck, den die Stiftung erfüllen soll. Stiftungszweck und notwendiges Vermögen stehen also in einem untrennbaren Zusammenhang. Um das für die Stiftungserrichtung notwendige Vermögen zu ermitteln, ist ausgehend vom Zweck und dem Umfang der Zweckverwirklichungsmaßnahmen zu prognostizieren, wie hoch der jährliche finanzielle Bedarf für die Zweckerfüllung wäre. Dabei dürfen Spenden grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, denn ob und in welcher Höhe diese tatsächlich fließen werden, ist in der Regel ungewiss. Es ist jedoch möglich, die Stiftung zunächst als Förderstiftung auszugestalten und die Durchführung von eigenen Projekten dann vorzusehen, wenn ausreichende Mittel vorhanden sind.

    Die „Ewigkeit“ der Stiftung wird dadurch erreicht, dass die Stiftung zur Verwirklichung ihres Stiftungszwecks nicht das von der Stifterin/dem Stifter zur Verfügung gestellte Vermögen nutzen darf, sondern nur die aus dem Vermögen fließenden Erträge (z.B. Zinsen, Miet- und Pachteinnahmen) und sonstige Zuwendungen (Spenden). Das bedeutet aber auch, dass die Stifterin/der Stifter bei der Stiftungserrichtung der Stiftung

    • ein Vermögen zur Verfügung stellen muss, das Erträge erwirtschaftet, und
    • das Vermögen so hoch ist, dass die Erträge zur Zweckerfüllung auch ausreichen werden.

    Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestvermögen existiert in Brandenburg zwar nicht. Das Vermögen der Stiftung muss jedoch so hoch sein, dass die Stiftung dauerhaft aus eigener Kraft den vorgegebenen Zweck erfüllen und ihre Verwaltungsausgaben bestreiten kann. Daher richtet sich die Höhe des notwendigen Vermögens insbesondere nach dem Zweck, den die Stiftung erfüllen soll. Stiftungszweck und notwendiges Vermögen stehen also in einem untrennbaren Zusammenhang. Um das für die Stiftungserrichtung notwendige Vermögen zu ermitteln, ist ausgehend vom Zweck und dem Umfang der Zweckverwirklichungsmaßnahmen zu prognostizieren, wie hoch der jährliche finanzielle Bedarf für die Zweckerfüllung wäre. Dabei dürfen Spenden grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, denn ob und in welcher Höhe diese tatsächlich fließen werden, ist in der Regel ungewiss. Es ist jedoch möglich, die Stiftung zunächst als Förderstiftung auszugestalten und die Durchführung von eigenen Projekten dann vorzusehen, wenn ausreichende Mittel vorhanden sind.

  • Das Stiftungsgeschäft

    Die Errichtung einer Stiftung erfordert eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Stifters und eine Stiftungssatzung.

    Mit der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich die Stifterin/der Stifter unter anderem, der zukünftigen Stiftung ein Vermögen zu einem bestimmten Zweck zu übereignen. Das zu übereignende Vermögen ist genau zu benennen. Sofern mehrere Stifterinnen oder Stifter an der Errichtung beteiligt sind, ist für jede Stifterin/jeden Stifter anzugeben, welches Vermögen in welcher Höhe zur Verfügung gestellt wird. Ferner sind in der Verpflichtungserklärung bereits die ersten Mitglieder der Stiftungsorgane zu benennen. Die Verpflichtungserklärung muss von allen Stifterinnen und Stiftern unterzeichnet werden.

    In der Stiftungssatzung wird festgelegt, wie die Stiftung organisiert ist, wie das Vermögen eingesetzt werden kann und wie und durch wen die Entscheidungen zu treffen sind. Sie ist das „Grundgesetz“ für die Stiftungsorgane, die sowohl die Stiftungsorgane als auch die Aufsichtsbehörde bindet.  Da die Satzung nur unter strengen Voraussetzungen änderbar ist und die Änderung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde bedarf, sollte sie sorgfältig gefasst werden. Für manche Stifterinnen und Stifter ist es nicht leicht, die richtigen Formulierungen zu finden. Sie können sich hierbei an der Mustersatzung orientieren, auch steht Ihnen die Stiftungsbehörde gern unterstützend zur Seite.

    Die Errichtung einer Stiftung erfordert eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Stifters und eine Stiftungssatzung.

    Mit der Verpflichtungserklärung verpflichtet sich die Stifterin/der Stifter unter anderem, der zukünftigen Stiftung ein Vermögen zu einem bestimmten Zweck zu übereignen. Das zu übereignende Vermögen ist genau zu benennen. Sofern mehrere Stifterinnen oder Stifter an der Errichtung beteiligt sind, ist für jede Stifterin/jeden Stifter anzugeben, welches Vermögen in welcher Höhe zur Verfügung gestellt wird. Ferner sind in der Verpflichtungserklärung bereits die ersten Mitglieder der Stiftungsorgane zu benennen. Die Verpflichtungserklärung muss von allen Stifterinnen und Stiftern unterzeichnet werden.

    In der Stiftungssatzung wird festgelegt, wie die Stiftung organisiert ist, wie das Vermögen eingesetzt werden kann und wie und durch wen die Entscheidungen zu treffen sind. Sie ist das „Grundgesetz“ für die Stiftungsorgane, die sowohl die Stiftungsorgane als auch die Aufsichtsbehörde bindet.  Da die Satzung nur unter strengen Voraussetzungen änderbar ist und die Änderung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde bedarf, sollte sie sorgfältig gefasst werden. Für manche Stifterinnen und Stifter ist es nicht leicht, die richtigen Formulierungen zu finden. Sie können sich hierbei an der Mustersatzung orientieren, auch steht Ihnen die Stiftungsbehörde gern unterstützend zur Seite.