Kommunale Hoheitszeichen
Brandenburger Landkreise, Ämter und Gemeinden können eigene Hoheitszeichen (Wappen und Flaggen) führen. Sie sind traditionelle Symbole der kommunalen Selbstständigkeit und ihrer Außendarstellung vor allem im hoheitlichen Handeln.
Welche Kommunen ein Wappen führen und wie dieses jeweils aussieht, erfahren Sie unter Kommunen auf Service.Brandenburg.de. Wählen Sie eine Kommune aus, zum Beispiel unter Buchstabe B: Brüssow. Beim Klick auf das Wappen (ggf. Link unter dem Wappen) gelangen Sie zur amtlichen Wappenbeschreibung.
Die Einführung oder Änderung von Wappen und Flaggen sind durch das Brandenburgische Landeshauptarchiv zu begutachten. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über kommunale Hoheitszeichen vom 13. Februar 2009 in Verbindung mit der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007.
Für das erforderliche Gutachten sind beim Brandenburgischen Landeshauptarchiv einzureichen:
- der Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung eines Hoheitszeichens,
- zwei farbige Reinzeichnungen (DIN-A4) oder eine qualifizierte gleichwertige Bilddatei des Hoheitszeichens,
- die Beschreibung des Wappens und Erläuterung der gewählten Symbole.
Das Landeshauptarchiv prüft, ob das Hoheitszeichen heraldischen, künstlerischen und praktischen Anforderungen an Wappen und Flaggen genügt. Anschließend ist die Einführung oder Änderung dem Ministerium des Innern und für Kommunales gemäß Verordnung über kommunale Hoheitszeichen anzuzeigen. Nur für den Fall, dass das Brandenburgische Landeshauptarchiv den Entwurf nicht befürwortet, ist eine Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales erforderlich. Interessierte Kommunen können bereits im Vorfeld einer Entscheidung den kostenlosen Beratungsdienst des Landeshauptarchivs nutzen. Der Beratungsdienst unterstützt u.a. bei der Auswahl charakteristischer Motive und kann ausgewiesene Gestalter vermitteln.
Die Einführung oder Änderung von Dienstsiegeln bedarf weiterhin der Genehmigung durch das Ministerium des Innern und für Kommunales.
Hinweis:
Gem. § 2 Absatz 2 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen ist die Abbildung kommunaler Wappen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung jedermann erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Körperschaft.
Brandenburger Landkreise, Ämter und Gemeinden können eigene Hoheitszeichen (Wappen und Flaggen) führen. Sie sind traditionelle Symbole der kommunalen Selbstständigkeit und ihrer Außendarstellung vor allem im hoheitlichen Handeln.
Welche Kommunen ein Wappen führen und wie dieses jeweils aussieht, erfahren Sie unter Kommunen auf Service.Brandenburg.de. Wählen Sie eine Kommune aus, zum Beispiel unter Buchstabe B: Brüssow. Beim Klick auf das Wappen (ggf. Link unter dem Wappen) gelangen Sie zur amtlichen Wappenbeschreibung.
Die Einführung oder Änderung von Wappen und Flaggen sind durch das Brandenburgische Landeshauptarchiv zu begutachten. Rechtsgrundlage ist die Verordnung über kommunale Hoheitszeichen vom 13. Februar 2009 in Verbindung mit der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007.
Für das erforderliche Gutachten sind beim Brandenburgischen Landeshauptarchiv einzureichen:
- der Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung eines Hoheitszeichens,
- zwei farbige Reinzeichnungen (DIN-A4) oder eine qualifizierte gleichwertige Bilddatei des Hoheitszeichens,
- die Beschreibung des Wappens und Erläuterung der gewählten Symbole.
Das Landeshauptarchiv prüft, ob das Hoheitszeichen heraldischen, künstlerischen und praktischen Anforderungen an Wappen und Flaggen genügt. Anschließend ist die Einführung oder Änderung dem Ministerium des Innern und für Kommunales gemäß Verordnung über kommunale Hoheitszeichen anzuzeigen. Nur für den Fall, dass das Brandenburgische Landeshauptarchiv den Entwurf nicht befürwortet, ist eine Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Kommunales erforderlich. Interessierte Kommunen können bereits im Vorfeld einer Entscheidung den kostenlosen Beratungsdienst des Landeshauptarchivs nutzen. Der Beratungsdienst unterstützt u.a. bei der Auswahl charakteristischer Motive und kann ausgewiesene Gestalter vermitteln.
Die Einführung oder Änderung von Dienstsiegeln bedarf weiterhin der Genehmigung durch das Ministerium des Innern und für Kommunales.
Hinweis:
Gem. § 2 Absatz 2 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen ist die Abbildung kommunaler Wappen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung jedermann erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Körperschaft.