Zuwendungen aus der Glücksspielabgabe
Bitte beachten Sie, dass derzeit lediglich bereits eingegangene Anträge bearbeitet werden. Über die Wiederöffnung des Verfahrens informieren wir Sie an dieser Stelle.
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Hinweise zur Zuwendung
Hier finden Sie alle Informationen zum Verwaltungsverfahren bei Gewährung einer Zuwendung.
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Formulare, Dokumente und Rechtsgrundlagen
Hinweis: Download-Dateien auf dieser Seite sind nicht barrierefrei. Bei Bedarf nutzen Sie bitte das Online-Formular "Meldung zur Barrierefreiheit". Wir werden uns umgehend um Ihr Anliegen kümmern.
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Hier finden Sie alle Formulare und Dokumente.
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Wie erfolgt die Auszahlung der Zuwendung?
Sofern eine Zuwendung für die beantragte Maßnahme möglich ist, wird diese durch einen Bescheid bewilligt. Der Zuwendungsbescheid regelt die Anforderungen an die Auszahlung der Zuwendung. Grundsätzlich muss eine Zuwendung mit dem Formular „Mittelanforderung“ bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Die Zuwendung wird im Anschluss an das benannte Konto überwiesen.
Sofern eine Zuwendung für die beantragte Maßnahme möglich ist, wird diese durch einen Bescheid bewilligt. Der Zuwendungsbescheid regelt die Anforderungen an die Auszahlung der Zuwendung. Grundsätzlich muss eine Zuwendung mit dem Formular „Mittelanforderung“ bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Die Zuwendung wird im Anschluss an das benannte Konto überwiesen.
Muss die Verwendung der Zuwendung nachgewiesen werden?
Die Zuwendung aus der Glücksspielabgabe muss entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden. Darüber muss ein entsprechender Verwendungsnachweis eingereicht werden, der aus einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht besteht. Der Nachweis muss die einzelnen Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans ausweisen. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen.
Der Verwendungsnachweis muss grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme unter Verwendung des entsprechenden Formulars beim MIK vorgelegt werden. Hiervon abweichende Regelungen können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.
Die Zuwendung aus der Glücksspielabgabe muss entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden. Darüber muss ein entsprechender Verwendungsnachweis eingereicht werden, der aus einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht besteht. Der Nachweis muss die einzelnen Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans ausweisen. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen.
Der Verwendungsnachweis muss grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme unter Verwendung des entsprechenden Formulars beim MIK vorgelegt werden. Hiervon abweichende Regelungen können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.
Für Rückfragen schreiben Sie bitte eine E-Mail an: Referat38@mik.brandenburg.de
Glücksspielabgabe – Hintergrund:
Das Glücksspiel ist mit einem gesetzlich verankerten Beitrag zum Gemeinwohl im Land Brandenburg verbunden. Die Land Brandenburg Lotto GmbH führt 20 % ihrer Einnahmen als Glücksspielabgabe an das Land Brandenburg ab.
Mithilfe dieser sogenannten Lottomittel werden soziale, humanitäre, kulturelle und sportliche Institutionen sowie im öffentlichen Interesse liegende gemeinnützige Projekte unterstützt, wenn hierfür keine anderen Mittel im Landeshaushalt verfügbar sind und keine sonstigen Möglichkeiten für Zuwendungen bestehen.
Die Landesregierung verteilt die Lottomittel im Landeshaushalt auf die einzelnen Ministerien. Die Ministerien entscheiden eigenständig über die Vergabe dieser Gelder.
Für Rückfragen schreiben Sie bitte eine E-Mail an: Referat38@mik.brandenburg.de
Glücksspielabgabe – Hintergrund:
Das Glücksspiel ist mit einem gesetzlich verankerten Beitrag zum Gemeinwohl im Land Brandenburg verbunden. Die Land Brandenburg Lotto GmbH führt 20 % ihrer Einnahmen als Glücksspielabgabe an das Land Brandenburg ab.
Mithilfe dieser sogenannten Lottomittel werden soziale, humanitäre, kulturelle und sportliche Institutionen sowie im öffentlichen Interesse liegende gemeinnützige Projekte unterstützt, wenn hierfür keine anderen Mittel im Landeshaushalt verfügbar sind und keine sonstigen Möglichkeiten für Zuwendungen bestehen.
Die Landesregierung verteilt die Lottomittel im Landeshaushalt auf die einzelnen Ministerien. Die Ministerien entscheiden eigenständig über die Vergabe dieser Gelder.