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Anwendungshinweise Verwaltungskosten

Anwendungshinweise des MIK für die Richtlinie Erstattung für von bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 angefallene Verwaltungskosten

in der Fassung der Änderung vom 28.11.2018
( Amtsblatt für Brandenburg Nr. 51/2018 vom 19.12.2018 Seite 1324f.)

1.       Gegenstand der Zuwendung, Begriff der zuwendungsfähigen Verwaltungskosten

1.1 Der Zuwendungsgeber geht davon aus, dass Verwaltungskosten, die den Aufgabenträgern bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 entstanden sind oder noch entstehen, grundsätzlich nicht benutzungsgebührenfähig sind. Gegenstand der Zuwendung sollen diese Verwaltungskosten sein, um die Aufgabenträger zu entlasten. Zuwendungsfähig sind dabei Verwaltungskosten, die den Aufgabenträgern bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 entstanden sind und noch entstehen. Als Umsetzung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung fallen dabei alle Tätigkeiten zur Entgegennahme, Bearbeitung und Bescheidung von Rückforderungsanträgen, das Führen entsprechender Gerichtsverfahren, die Vorbereitung und Durchführung von Rückzahlungsbeschlüssen der Vertretungskörperschaft des Aufgabenträgers sowie die Einbindung Dritter. Darunter fallen insbesondere

  • anteilige Personalkosten (z.B. für die Bearbeitung von Rückforderungsanträgen, Beratungsgesprächen mit Bürgern, Erstellung von Beschlussunterlagen etc.)
  • Sachkosten (z.B. Porto, Büromaterial, Telefon, Internet, Drucker, Papier, Umschläge, Presse)
  • Rechtsverfolgungskosten (z.B. Rechtsanwalts-, Prozessbevollmächtigten-, Gerichts- und Vergleichskosten, Kosten für Rechtsgutachten als auch Rechtsberatung)
  • Prozesszinsen im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren
  • Kosten für die Einschaltung Dritter (z.B. Erstellung von zusätzlichen Gutachten, sofern diese nicht bereits unter Rechtsverfolgungskosten fallen)
  • evtl. entstandene Bankkosten bei Rücküberweisungen bzw. Auszahlungen

1.2 Der Zuwendungsgegenstand umfasst ferner auch Verwaltungskosten, die den Aufgabenträgern im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen nach dem Staatshaftungsgesetz als auch der Einschaltung von Dritten (z.B. Gutachtenkosten wegen Staatshaftungsansprüchen) entstanden sind oder noch entstehen. Nicht von der Zuwendung umfasst sind Verfahrenskosten für gerichtliche Verfahren nach dem Staatshaftungsgesetz.

1.3 Auch vom Zuwendungsgegenstand umfasst sind zurückgezahlte Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge, soweit deren Rückzahlung im Einzelfall vom Aufgabenträger aus rechtlichen Gründen für erforderlich angesehen wird oder wurde.

1.4 Der Zuwendungsgegenstand umfasst nicht diejenigen Verwaltungskosten, die den Aufgabenträgern zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015, beispielsweise aufgrund von Rechtsstreitigkeiten, entstanden sind.

2.      Zuwendungsberechtigung, Betroffenheit

2.1 Zuwendungsberechtigte sind nur solche Aufgabenträger, die – unabhängig von der sich aus der  Richtlinie ergebenden tatsächlich gewählten Rückzahlungsoption - im Rahmen der Umsetzung der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückzahlung von Anschlussbeiträgen, die auf noch nicht bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide gezahlt wurden, verpflichtet sind (Rückzahlungsoption I) sowie Aufgabenträger, die bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide, auf die noch nicht vollständig gezahlt wurde, erstatten, um nicht auflösbare Probleme bei der Kalkulation der gesplitteten Gebührensätze zu vermeiden (Rückzahlungsoption II).

2.2 Sofern ein Aufgabenträger wegen mangelnder Betroffenheit von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 nur unberechtigte Rückerstattungsforderungen ablehnt, ist dieser nicht zuwendungsberechtigt.

3.       Beizufügende Unterlagen für den Nachweis der Betroffenheit

Der Nachweis der Betroffenheit kann zum Beispiel geführt werden durch:

  • einen Grundsatzbeschluss der Vertretungskörperschaft (Verbandsversammlung, Gemeindevertretung, Amtsausschuss) über den Inhalt und Umfang der Anschlussbeitragsrückzahlung einschließlich der Beschlussvorlage (Beschlussbegründung),
  • einen beschlossenen Haushalts- oder Wirtschaftsplan, aus der sich entsprechende Rückzahlungsverpflichtungen zweifelsfrei ergeben (z.B. durch Erläuterung im Vorbericht oder durch Erläuterungen des entsprechenden Ansatzes im Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan),
  • einen aktenkundigen (internen) Vermerk, den der Hauptverwaltungsbeamte selbst unterzeichnet oder zur Kenntnis genommen hat,
  • Beifügung einer einschlägigen, auf den Aufgabenträger bezogenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder
  • Erbringung des Nachweises tatsächlich getätigter Zahlungen unter Vorlage der zurückgenommenen Bescheide.

4.        Antragsverfahren

4.1 Anträge für Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind schriftlich und formlos über die für den jeweiligen Antragstellenden zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2020 an die Bewilligungsbehörde zu richten. Der antragstellende Aufgabenträger hat im Zuwendungsantrag zu erklären, ob nach seiner Schätzung die ihm zur Umsetzung der o.g. Bundesverfassungs-gerichtsentscheidung entstandenen und bis Ende des in den Antrag fallenden Kalenderjahres entstehenden zuwendungsfähigen Verwaltungskosten nach Nummer 1.1 bis Nummer 1.3 dieser Anwendungshinweise den Betrag von 222.222,23 EUR insgesamt erreichen.

4.2 Gibt der antragsstellende Aufgabenträger im Antrag an, dass die zuwendungsfähigen Verwaltungskosten den Betrag von 222.222,23 EUR nicht erreichen, so schätzt die ILB auf Grundlage von Angaben des Aufgabenträgers die entstehenden Verwaltungskosten und setzt eine Zuwendung in Höhe von 90 % dieser geschätzten Verwaltungskosten fest.

5.         Verwendungsnachweisverfahren

5.1 Im Bewilligungsbescheid werden Regelungen zur Verwendungsnachweisprüfung festgelegt.

5.2 Die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt in der Regel durch eine unabhängige Prüfungsstelle bei den Kommunen, sofern eine geeignete Stelle vorhanden ist. In den anderen Fällen führt die  Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) die Verwendungsnachweisprüfung durch.

5.3 Geeignete Stelle im Sinne von Ziffer 5.2 ist eine von dem oder der Zuwendungsempfangenden unabhängige Prüfungseinrichtung Hierzu zählen die für die Jahresabschlussprüfung beim Aufgabenträger zuständige Prüfungsbehörde bzw. der von ihr hierzu beauftragte Dritte (Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfergesellschaft).

5.4 Die ILB hat im Zuwendungsbescheid festzulegen, wer die Verwendungsnachweisprüfung durchführt, und sicherzustellen, dass die Prüfungseinrichtung folgende Kriterien in ihre Überprüfung einbezieht:

  • tatsächliches Entstehen der Verwaltungskosten nach Ziffer 1.1 (z.B. ausgewiesene Stellen im Wirtschaftsplan bei Personalkosten/Rechnungen für in Anspruch genommene Leistungen Dritter),
  • ob und inwieweit die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten 222.222,23 Euro unterschritten haben,
  • ob und inwieweit bei einem Verfahren nach Ziffer 4.2 die geschätzten Kosten unterschritten werden.

5.5 Der Verwendungsnachweis ist 6 Monate nach Auszahlung zu erbringen.

Anwendungshinweise des MIK für die Richtlinie Erstattung für von bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 angefallene Verwaltungskosten

in der Fassung der Änderung vom 28.11.2018
( Amtsblatt für Brandenburg Nr. 51/2018 vom 19.12.2018 Seite 1324f.)

1.       Gegenstand der Zuwendung, Begriff der zuwendungsfähigen Verwaltungskosten

1.1 Der Zuwendungsgeber geht davon aus, dass Verwaltungskosten, die den Aufgabenträgern bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 entstanden sind oder noch entstehen, grundsätzlich nicht benutzungsgebührenfähig sind. Gegenstand der Zuwendung sollen diese Verwaltungskosten sein, um die Aufgabenträger zu entlasten. Zuwendungsfähig sind dabei Verwaltungskosten, die den Aufgabenträgern bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 entstanden sind und noch entstehen. Als Umsetzung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung fallen dabei alle Tätigkeiten zur Entgegennahme, Bearbeitung und Bescheidung von Rückforderungsanträgen, das Führen entsprechender Gerichtsverfahren, die Vorbereitung und Durchführung von Rückzahlungsbeschlüssen der Vertretungskörperschaft des Aufgabenträgers sowie die Einbindung Dritter. Darunter fallen insbesondere

  • anteilige Personalkosten (z.B. für die Bearbeitung von Rückforderungsanträgen, Beratungsgesprächen mit Bürgern, Erstellung von Beschlussunterlagen etc.)
  • Sachkosten (z.B. Porto, Büromaterial, Telefon, Internet, Drucker, Papier, Umschläge, Presse)
  • Rechtsverfolgungskosten (z.B. Rechtsanwalts-, Prozessbevollmächtigten-, Gerichts- und Vergleichskosten, Kosten für Rechtsgutachten als auch Rechtsberatung)
  • Prozesszinsen im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren
  • Kosten für die Einschaltung Dritter (z.B. Erstellung von zusätzlichen Gutachten, sofern diese nicht bereits unter Rechtsverfolgungskosten fallen)
  • evtl. entstandene Bankkosten bei Rücküberweisungen bzw. Auszahlungen

1.2 Der Zuwendungsgegenstand umfasst ferner auch Verwaltungskosten, die den Aufgabenträgern im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen nach dem Staatshaftungsgesetz als auch der Einschaltung von Dritten (z.B. Gutachtenkosten wegen Staatshaftungsansprüchen) entstanden sind oder noch entstehen. Nicht von der Zuwendung umfasst sind Verfahrenskosten für gerichtliche Verfahren nach dem Staatshaftungsgesetz.

1.3 Auch vom Zuwendungsgegenstand umfasst sind zurückgezahlte Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge, soweit deren Rückzahlung im Einzelfall vom Aufgabenträger aus rechtlichen Gründen für erforderlich angesehen wird oder wurde.

1.4 Der Zuwendungsgegenstand umfasst nicht diejenigen Verwaltungskosten, die den Aufgabenträgern zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015, beispielsweise aufgrund von Rechtsstreitigkeiten, entstanden sind.

2.      Zuwendungsberechtigung, Betroffenheit

2.1 Zuwendungsberechtigte sind nur solche Aufgabenträger, die – unabhängig von der sich aus der  Richtlinie ergebenden tatsächlich gewählten Rückzahlungsoption - im Rahmen der Umsetzung der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückzahlung von Anschlussbeiträgen, die auf noch nicht bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide gezahlt wurden, verpflichtet sind (Rückzahlungsoption I) sowie Aufgabenträger, die bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide, auf die noch nicht vollständig gezahlt wurde, erstatten, um nicht auflösbare Probleme bei der Kalkulation der gesplitteten Gebührensätze zu vermeiden (Rückzahlungsoption II).

2.2 Sofern ein Aufgabenträger wegen mangelnder Betroffenheit von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 nur unberechtigte Rückerstattungsforderungen ablehnt, ist dieser nicht zuwendungsberechtigt.

3.       Beizufügende Unterlagen für den Nachweis der Betroffenheit

Der Nachweis der Betroffenheit kann zum Beispiel geführt werden durch:

  • einen Grundsatzbeschluss der Vertretungskörperschaft (Verbandsversammlung, Gemeindevertretung, Amtsausschuss) über den Inhalt und Umfang der Anschlussbeitragsrückzahlung einschließlich der Beschlussvorlage (Beschlussbegründung),
  • einen beschlossenen Haushalts- oder Wirtschaftsplan, aus der sich entsprechende Rückzahlungsverpflichtungen zweifelsfrei ergeben (z.B. durch Erläuterung im Vorbericht oder durch Erläuterungen des entsprechenden Ansatzes im Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan),
  • einen aktenkundigen (internen) Vermerk, den der Hauptverwaltungsbeamte selbst unterzeichnet oder zur Kenntnis genommen hat,
  • Beifügung einer einschlägigen, auf den Aufgabenträger bezogenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder
  • Erbringung des Nachweises tatsächlich getätigter Zahlungen unter Vorlage der zurückgenommenen Bescheide.

4.        Antragsverfahren

4.1 Anträge für Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind schriftlich und formlos über die für den jeweiligen Antragstellenden zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2020 an die Bewilligungsbehörde zu richten. Der antragstellende Aufgabenträger hat im Zuwendungsantrag zu erklären, ob nach seiner Schätzung die ihm zur Umsetzung der o.g. Bundesverfassungs-gerichtsentscheidung entstandenen und bis Ende des in den Antrag fallenden Kalenderjahres entstehenden zuwendungsfähigen Verwaltungskosten nach Nummer 1.1 bis Nummer 1.3 dieser Anwendungshinweise den Betrag von 222.222,23 EUR insgesamt erreichen.

4.2 Gibt der antragsstellende Aufgabenträger im Antrag an, dass die zuwendungsfähigen Verwaltungskosten den Betrag von 222.222,23 EUR nicht erreichen, so schätzt die ILB auf Grundlage von Angaben des Aufgabenträgers die entstehenden Verwaltungskosten und setzt eine Zuwendung in Höhe von 90 % dieser geschätzten Verwaltungskosten fest.

5.         Verwendungsnachweisverfahren

5.1 Im Bewilligungsbescheid werden Regelungen zur Verwendungsnachweisprüfung festgelegt.

5.2 Die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt in der Regel durch eine unabhängige Prüfungsstelle bei den Kommunen, sofern eine geeignete Stelle vorhanden ist. In den anderen Fällen führt die  Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) die Verwendungsnachweisprüfung durch.

5.3 Geeignete Stelle im Sinne von Ziffer 5.2 ist eine von dem oder der Zuwendungsempfangenden unabhängige Prüfungseinrichtung Hierzu zählen die für die Jahresabschlussprüfung beim Aufgabenträger zuständige Prüfungsbehörde bzw. der von ihr hierzu beauftragte Dritte (Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfergesellschaft).

5.4 Die ILB hat im Zuwendungsbescheid festzulegen, wer die Verwendungsnachweisprüfung durchführt, und sicherzustellen, dass die Prüfungseinrichtung folgende Kriterien in ihre Überprüfung einbezieht:

  • tatsächliches Entstehen der Verwaltungskosten nach Ziffer 1.1 (z.B. ausgewiesene Stellen im Wirtschaftsplan bei Personalkosten/Rechnungen für in Anspruch genommene Leistungen Dritter),
  • ob und inwieweit die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten 222.222,23 Euro unterschritten haben,
  • ob und inwieweit bei einem Verfahren nach Ziffer 4.2 die geschätzten Kosten unterschritten werden.

5.5 Der Verwendungsnachweis ist 6 Monate nach Auszahlung zu erbringen.