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Feuerwehrinfrastruktur-Richtlinie (FI-RL)

Die Antragsfrist ist am 31. Dezember 2023 ausgelaufen, eine Antragstellung ist somit nicht mehr möglich.

Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Kommunales für Zuwendungen im Bereich der Feuerwehrinfrastruktur

Das Land Brandenburg vergibt mit dieser Richtlinie Zuwendungen im Bereich der Feuerwehrinfrastruktur.
Gegenstand der Zuwendungen sind Vorhaben für den Aufbau und den Erhalt der Feuerwehrinfrastruktur sowie die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren. Dazu gehören:

  • der Neubau eines Feuerwehrhauses und
  • der Umbau eines Feuerwehrhauses sowie der Umbau eines bestehenden Bauwerks zu einem Feuerwehrhaus.

Das Land Brandenburg vergibt mit dieser Richtlinie Zuwendungen im Bereich der Feuerwehrinfrastruktur.
Gegenstand der Zuwendungen sind Vorhaben für den Aufbau und den Erhalt der Feuerwehrinfrastruktur sowie die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren. Dazu gehören:

  • der Neubau eines Feuerwehrhauses und
  • der Umbau eines Feuerwehrhauses sowie der Umbau eines bestehenden Bauwerks zu einem Feuerwehrhaus.

Hinweise zur Zuwendung

Hier finden Sie alle Informationen über die Zuwendung und das Verfahren:

Hier finden Sie alle Informationen über die Zuwendung und das Verfahren:

  • Formulare, Dokumente und Rechtsgrundlagen

    Hier finden Sie alle Formulare und Dokumente.

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    Datenschutzerklärung

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    Rechtsgrundlagen

    Rechtsgrundlagen

  • Für welche Vorhaben kann eine Zuwendung beantragt werden?

    Gegenstand der Zuwendungen sind Vorhaben für den Aufbau und den Erhalt der Feuerwehrinfrastruktur sowie die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren. Dazu gehören:

    • der Neubau eines Feuerwehrhauses und
    • der Umbau eines Feuerwehrhauses sowie der Umbau eines bestehenden Bauwerks zu einem Feuerwehrhaus.

    Mit der Durchführung des Projektes darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Begonnen wurde ein Projekt dann, wenn Lieferungs-, Leistungs- oder sonstige Verträge geschlossen bzw. Aufträge ausgelöst wurden. Die bei Bauvorhaben benötigten Architekten- und Ingenieurverträge müssen im speziellen betrachtet werden. Die Planungsphasen eines Bauvorhabens, also die Leistungsphasen 1 bis 6, dienen u.a. dazu eine Entscheidung herbeizuführen, ob das Bauvorhaben überhaupt umgesetzt werden soll. Daher wird die Beauftragung dieser Planungsphasen als förderunschädlich gewertet. Eine Beauftragung ab der (vollständigen) Leistungsphase 7 vor Erhalt des Zuwendungsbescheides ist jedoch förderschädlich und führt zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

    Unterstützt werden ausschließlich zeitlich begrenzte und in sich abgeschlossene Projekte.

    Gegenstand der Zuwendungen sind Vorhaben für den Aufbau und den Erhalt der Feuerwehrinfrastruktur sowie die Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren. Dazu gehören:

    • der Neubau eines Feuerwehrhauses und
    • der Umbau eines Feuerwehrhauses sowie der Umbau eines bestehenden Bauwerks zu einem Feuerwehrhaus.

    Mit der Durchführung des Projektes darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Begonnen wurde ein Projekt dann, wenn Lieferungs-, Leistungs- oder sonstige Verträge geschlossen bzw. Aufträge ausgelöst wurden. Die bei Bauvorhaben benötigten Architekten- und Ingenieurverträge müssen im speziellen betrachtet werden. Die Planungsphasen eines Bauvorhabens, also die Leistungsphasen 1 bis 6, dienen u.a. dazu eine Entscheidung herbeizuführen, ob das Bauvorhaben überhaupt umgesetzt werden soll. Daher wird die Beauftragung dieser Planungsphasen als förderunschädlich gewertet. Eine Beauftragung ab der (vollständigen) Leistungsphase 7 vor Erhalt des Zuwendungsbescheides ist jedoch förderschädlich und führt zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

    Unterstützt werden ausschließlich zeitlich begrenzte und in sich abgeschlossene Projekte.

  • Wer kann eine Zuwendung beantragen?

    Antragsberechtigt für die zuwendungsfähigen Vorhaben dieser Richtlinie sind die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBKG genannten Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung.

    Antragsberechtigt für die zuwendungsfähigen Vorhaben dieser Richtlinie sind die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBKG genannten Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung.

  • Was sind Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage?

    Die Zuwendung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den nachstehenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung bewillig:

    • Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz (ZiFoG)
    • Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG),
    • Baugesetzbuch (BauGB),
    • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO),
    • Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI),
    • DIN 276,
    • DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“ in allen gültigen Teilen,
    • DIN 14011 „Feuerwehrwesen-Begriffe“
    • DIN 14093 „Atemschutz-Übungsanlage“
    • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
    • DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“
    • DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ und
    • DGUV Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“.

    Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

    Die Zuwendung wird nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den nachstehenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung bewillig:

    • Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetz (ZiFoG)
    • Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG),
    • Baugesetzbuch (BauGB),
    • Brandenburgische Bauordnung (BbgBO),
    • Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI),
    • DIN 276,
    • DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“ in allen gültigen Teilen,
    • DIN 14011 „Feuerwehrwesen-Begriffe“
    • DIN 14093 „Atemschutz-Übungsanlage“
    • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
    • DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“
    • DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ und
    • DGUV Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“.

    Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Zuwendung erfüllt werden?

    Das beantragte Vorhaben muss seine Wirkung im Land Brandenburg entfalten.

    Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in VVG Nummer 1 zu § 44 LHO geregelt und von den Antragstellenden nachzuweisen.

    Die mit einer Zuwendung verbundenen Folgekosten sind durch die Zuwendungsempfangenden zu tragen.
    Die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Vorhaben müssen gemäß der Gefahren- und Risikoanalyse sowie des Gefahrenabwehrbedarfsplans fachlich notwendig sein.
    Der Zuwendungsempfangende muss Eigentümer des betroffenen Grundstücks sein.
    Es finden nur Vorhaben Berücksichtigung, welche sich in der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) oder Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) nach § 34 der HOAI befinden.

    Das beantragte Vorhaben muss seine Wirkung im Land Brandenburg entfalten.

    Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in VVG Nummer 1 zu § 44 LHO geregelt und von den Antragstellenden nachzuweisen.

    Die mit einer Zuwendung verbundenen Folgekosten sind durch die Zuwendungsempfangenden zu tragen.
    Die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Vorhaben müssen gemäß der Gefahren- und Risikoanalyse sowie des Gefahrenabwehrbedarfsplans fachlich notwendig sein.
    Der Zuwendungsempfangende muss Eigentümer des betroffenen Grundstücks sein.
    Es finden nur Vorhaben Berücksichtigung, welche sich in der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) oder Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) nach § 34 der HOAI befinden.

  • In welchem Umfang können Zuwendungen erfolgen?

    Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.

    Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.

    Bemessungsgrundlage sind die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben der Kostengruppen 300 bis 500 und 700 der DIN 276.
    Die Höhe der Zuwendung ist auf einen Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro pro Vorhaben begrenzt und gelten mit den unter Ziff. 5.5. der Richtlinie geregelten Festbeträge als berücksichtigt.

    Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.

    Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.

    Bemessungsgrundlage sind die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben der Kostengruppen 300 bis 500 und 700 der DIN 276.
    Die Höhe der Zuwendung ist auf einen Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro pro Vorhaben begrenzt und gelten mit den unter Ziff. 5.5. der Richtlinie geregelten Festbeträge als berücksichtigt.

  • Wie muss ein Antrag eingereicht werden?

    Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag müssen die weiteren Anlagen und Begründungen beigefügt werden.
    Das Antragsformular ist ausgefüllt und unterschrieben dem Referat 34 eingescannt als unveränderliche PDF-Datei ausschließlich per E-Mail an Zuwendungen.BKS@mik.brandenburg.de zuzuleiten.
    Die erforderlichen Anlagen/Nachweise sind ebenfalls einzeln als PDF-Datei per E-Mail zu übermitteln. Große Datenmengen können in anderer Form elektronisch oder auf Datenträgern übermittelt werden.

    Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag müssen die weiteren Anlagen und Begründungen beigefügt werden.
    Das Antragsformular ist ausgefüllt und unterschrieben dem Referat 34 eingescannt als unveränderliche PDF-Datei ausschließlich per E-Mail an Zuwendungen.BKS@mik.brandenburg.de zuzuleiten.
    Die erforderlichen Anlagen/Nachweise sind ebenfalls einzeln als PDF-Datei per E-Mail zu übermitteln. Große Datenmengen können in anderer Form elektronisch oder auf Datenträgern übermittelt werden.

  • Welche Fristen sind zu beachten?

    Zuwendungen können im Zeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2023 beantragt werden. Für jedes Vorhaben ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

    Der Antrag ist unter Verwendung des vorgesehenen Antragsassistenten (Link: Formularserver) und der geforderten Anlagen/Nachweise einzureichen.

    Alle Anträge auf Zuwendungen müssen umfangreich geprüft werden, bevor eine Bewilligung möglich ist. Bis zu einer möglichen Zuwendung müssen daher mehrere Monate eingeplant werden.

    Zuwendungen können im Zeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2023 beantragt werden. Für jedes Vorhaben ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

    Der Antrag ist unter Verwendung des vorgesehenen Antragsassistenten (Link: Formularserver) und der geforderten Anlagen/Nachweise einzureichen.

    Alle Anträge auf Zuwendungen müssen umfangreich geprüft werden, bevor eine Bewilligung möglich ist. Bis zu einer möglichen Zuwendung müssen daher mehrere Monate eingeplant werden.

  • Gibt es ein Berichtswesen?

    Während des Bewilligungszeitraumes ist quartalsweise in geeigneter und nachvollziehbarer Weise über den aktuellen Baufortschritt zu berichten.

    Die Einreichung dieser Berichte hat auf elektronischem Weg mit dem Formular „Baufortschrittsberichts“ zu erfolgen.

    Während des Bewilligungszeitraumes ist quartalsweise in geeigneter und nachvollziehbarer Weise über den aktuellen Baufortschritt zu berichten.

    Die Einreichung dieser Berichte hat auf elektronischem Weg mit dem Formular „Baufortschrittsberichts“ zu erfolgen.

  • Wie erfolgt die Auszahlung der Zuwendung?

    Sofern eine Zuwendung für das beantragte Vorhaben möglich ist, wird diese durch einen Bescheid bewilligt. Der Zuwendungsbescheid regelt die Anforderungen an die Auszahlung der Zuwendung. Grundsätzlich muss eine Zuwendung mit dem Formular „Mittelanforderung“ bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Bei der Mittelanforderung ist der Stand der Umsetzung des Vorhabens bzw. der Abschluss des Vorhabens durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

    Die Auszahlung erfolgt entsprechend der jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen in den gem. Ziff. 7.3.1. und 7.3.2. der Richtlinie vorgegebenen Teilbeträgen.

    Sofern eine Zuwendung für das beantragte Vorhaben möglich ist, wird diese durch einen Bescheid bewilligt. Der Zuwendungsbescheid regelt die Anforderungen an die Auszahlung der Zuwendung. Grundsätzlich muss eine Zuwendung mit dem Formular „Mittelanforderung“ bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Bei der Mittelanforderung ist der Stand der Umsetzung des Vorhabens bzw. der Abschluss des Vorhabens durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

    Die Auszahlung erfolgt entsprechend der jeweiligen Auszahlungsvoraussetzungen in den gem. Ziff. 7.3.1. und 7.3.2. der Richtlinie vorgegebenen Teilbeträgen.

  • Muss die Verwendung der Zuwendung nachgewiesen werden?

    Die Zuwendung muss entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden und ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zu bestätigen.

    Die Verwendungsbestätigung ist mit dem Formular „Verwendungsbestätigung“, einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht einzureichen. Der Bestätigung ist in der Regel eine tabellarische Belegübersicht beizufügen.

    Die Verwendungsbestätigung muss grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Erfüllung des Zuwendungszweckes beim MIK vorgelegt werden.

    Hiervon abweichende Regelungen können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.

    Die Zuwendung muss entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden und ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides zu bestätigen.

    Die Verwendungsbestätigung ist mit dem Formular „Verwendungsbestätigung“, einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht einzureichen. Der Bestätigung ist in der Regel eine tabellarische Belegübersicht beizufügen.

    Die Verwendungsbestätigung muss grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Erfüllung des Zuwendungszweckes beim MIK vorgelegt werden.

    Hiervon abweichende Regelungen können im Zuwendungsbescheid festgelegt werden.