Kosten des Verfahrens
In einem Verfahren entstehen zum Beispiel Kosten für:
A. Amtshandlungen der Enteignungsbehörde (Verwaltungsgebühr)
Wann die Enteignungsbehörde für den Erlass einer Entscheidung eine Verwaltungsgebühr erheben darf, ist im Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebGBbg) geregelt. In welcher Höhe diese Gebühr festzusetzen ist, legt die Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales (GebOMIK) fest.
In einem Verfahren entstehen zum Beispiel Kosten für:
A. Amtshandlungen der Enteignungsbehörde (Verwaltungsgebühr)
Wann die Enteignungsbehörde für den Erlass einer Entscheidung eine Verwaltungsgebühr erheben darf, ist im Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebGBbg) geregelt. In welcher Höhe diese Gebühr festzusetzen ist, legt die Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales (GebOMIK) fest.
B. Erstellung von Gutachten durch die Gutachterausschüsse
Die hierfür erhobenen Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg und deren Geschäftsstellen (BbgGAGebO)
B. Erstellung von Gutachten durch die Gutachterausschüsse
Die hierfür erhobenen Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg und deren Geschäftsstellen (BbgGAGebO)
C. Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten, wenn dessen Hinzuziehung dem Grunde nach erstattungsfähig und notwendig war.
D. Sonstige Aufwendungen (zum Beispiel Reisekosten)
C. Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten, wenn dessen Hinzuziehung dem Grunde nach erstattungsfähig und notwendig war.
D. Sonstige Aufwendungen (zum Beispiel Reisekosten)
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Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Die Kosten sind für Verfahren auf der Grundlage des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (EntGBbg) in § 44 EntGBbg und für Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in § 121 BauGB geregelt.
Die im Verwaltungsverfahren vor der Enteignungsbehörde entstehenden Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes werden in der Regel vom Maßnahmeträger übernommen.
Wird der Beschluss der Enteignungsbehörde mit Rechtsbehelfen angegriffen und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so gelten jedoch die Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO bzw. der §§ 154 ff. VwGO. D.h., in einem Gerichtsverfahren muss die unterlegene Partei die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten - die eigenen sowie die für den gegnerischen Anwalt - bezahlen.Die Kosten sind für Verfahren auf der Grundlage des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (EntGBbg) in § 44 EntGBbg und für Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in § 121 BauGB geregelt.
Die im Verwaltungsverfahren vor der Enteignungsbehörde entstehenden Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes werden in der Regel vom Maßnahmeträger übernommen.
Wird der Beschluss der Enteignungsbehörde mit Rechtsbehelfen angegriffen und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so gelten jedoch die Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO bzw. der §§ 154 ff. VwGO. D.h., in einem Gerichtsverfahren muss die unterlegene Partei die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten - die eigenen sowie die für den gegnerischen Anwalt - bezahlen. -
Wie werden die Kosten festgesetzt?
Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten in der Sachentscheidung oder auf Antrag durch besonderen Beschluss fest.
Die Kosten eines Rechtsanwaltes sind in allen Verfahren auf Enteignung und Entschädigungsfestsetzung sowie in Besitzeinweisungsverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg erstattungsfähig. In den übrigen Besitzeinweisungsverfahren sind die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht erstattungsfähig.
Soweit die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dem Grunde nach erstattungsfähig sind, bestimmt die Enteignungsgehörde auch, ob dessen Hinzuziehung notwendig war.Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten in der Sachentscheidung oder auf Antrag durch besonderen Beschluss fest.
Die Kosten eines Rechtsanwaltes sind in allen Verfahren auf Enteignung und Entschädigungsfestsetzung sowie in Besitzeinweisungsverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg erstattungsfähig. In den übrigen Besitzeinweisungsverfahren sind die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht erstattungsfähig.
Soweit die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dem Grunde nach erstattungsfähig sind, bestimmt die Enteignungsgehörde auch, ob dessen Hinzuziehung notwendig war.