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Grundbuch

Bundesgerichtshof

  • BGH V ZB 47/16 - Bundesgerichtshof - Beschluss vom 20.07.2017

    Gericht: Bundesgerichtshof
    Entscheidungsdatum: 20.07.2017
    Aktenzeichen: ­ BGH V ZB 47/16
    Rechtsgrundlage: § 2 Grundbuchordnung
    Stichworte: Zeichenfehler, Grundbuch, Übernahme

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20.07.2017, Az.: V ZB47/16 hierzu eine Grundsatzentscheidung getroffen (Anlage). Im Beschluss wird vom BGH klargestellt, dass das Grundbuchamt die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln hat. Es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird

    Gericht: Bundesgerichtshof
    Entscheidungsdatum: 20.07.2017
    Aktenzeichen: ­ BGH V ZB 47/16
    Rechtsgrundlage: § 2 Grundbuchordnung
    Stichworte: Zeichenfehler, Grundbuch, Übernahme

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20.07.2017, Az.: V ZB47/16 hierzu eine Grundsatzentscheidung getroffen (Anlage). Im Beschluss wird vom BGH klargestellt, dass das Grundbuchamt die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln hat. Es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird

Bundesverfassungsgericht

  • 1 BVR 1307/91 - Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 28.08.2000

    Gericht: Bundesverfassungsgericht
    Entscheidungsdatum: 28.08.2000
    Aktenzeichen: ­ 1 BVR 1307/91
    Rechtsgrundlage: GG Art. 1, 2, 5; GBO §12
    Stichworte: Grundbucheinsicht, Einsichtnahme, Einsicht, Auskunft, Selbstbestimmungsrecht, Pressefreiheit, Informationsrecht, berechtigtes Interesse

    Das Grundrecht auf Pressefreiheit begründet ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse der Presse am Zugang zu Datensammlungen und Registern (hier: des Grundbuchs), die nur in beschränktem Umfang zugänglich sind. Die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet, vielmehr werden sie durch die verfassungsgemäße Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der Rechtsetzung und -anwendung sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Keiner der beiden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen kann im Rahmen des § 12 GBO nämlich grundsätzlich ein Vorrang zugesprochen werden. Es kommt insoweit maßgeblich auf das Informationsinteresse (hier der Öffentlichkeit) einerseits und das Geheimhaltungsinteresse der im Grundbuch Eingetragenen und von der Recherche Betroffenen andererseits an. Wenn es um die Veröffentlichung der Daten an einen unbestimmt großen Personenkreis geht, ist das Schutzbedürfnis ein anderes als im "Normalfall" der Grundbucheinsicht. Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob die Einsichtnahme geeignet ist, um dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Dazu gehört die Prüfung, ob das Informationsinteresse sich auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht, für die Einsicht verlangt wird. Zum Prüfungsprogramm gehört ferner, ob die Presse sich bei der Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt und ob sie in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die von ihr erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten. Das Zugangsinteresse der Presse hat Vorrang, wenn es um Fragen geht, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient. Hierdurch werden die Interessen des Eigentümers nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit folgt bei der Anwendung des § 12 GBO, dass eine Anhörung des Eigentümers des Grundstücks grundsätzlich nicht geboten ist.

    Gericht: Bundesverfassungsgericht
    Entscheidungsdatum: 28.08.2000
    Aktenzeichen: ­ 1 BVR 1307/91
    Rechtsgrundlage: GG Art. 1, 2, 5; GBO §12
    Stichworte: Grundbucheinsicht, Einsichtnahme, Einsicht, Auskunft, Selbstbestimmungsrecht, Pressefreiheit, Informationsrecht, berechtigtes Interesse

    Das Grundrecht auf Pressefreiheit begründet ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse der Presse am Zugang zu Datensammlungen und Registern (hier: des Grundbuchs), die nur in beschränktem Umfang zugänglich sind. Die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet, vielmehr werden sie durch die verfassungsgemäße Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der Rechtsetzung und -anwendung sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Keiner der beiden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen kann im Rahmen des § 12 GBO nämlich grundsätzlich ein Vorrang zugesprochen werden. Es kommt insoweit maßgeblich auf das Informationsinteresse (hier der Öffentlichkeit) einerseits und das Geheimhaltungsinteresse der im Grundbuch Eingetragenen und von der Recherche Betroffenen andererseits an. Wenn es um die Veröffentlichung der Daten an einen unbestimmt großen Personenkreis geht, ist das Schutzbedürfnis ein anderes als im "Normalfall" der Grundbucheinsicht. Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob die Einsichtnahme geeignet ist, um dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Dazu gehört die Prüfung, ob das Informationsinteresse sich auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht, für die Einsicht verlangt wird. Zum Prüfungsprogramm gehört ferner, ob die Presse sich bei der Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt und ob sie in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die von ihr erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten. Das Zugangsinteresse der Presse hat Vorrang, wenn es um Fragen geht, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient. Hierdurch werden die Interessen des Eigentümers nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit folgt bei der Anwendung des § 12 GBO, dass eine Anhörung des Eigentümers des Grundstücks grundsätzlich nicht geboten ist.