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Standarderprobungsgesetz

Seit August 2006 besteht für alle Kommunen im Land Brandenburg die Möglichkeit, auf Antrag landesrechtliche Regelungen für einen befristeten Zeitraum modifiziert anzuwenden. Dies ermöglicht es Landkreisen und Gemeinden, eigene Regelungen zu erproben. Bürger und Unternehmen sollen von einem besseren Service beispielsweise durch eine kürzere Verfahrensdauer profitieren.

Das Instrument der Erprobung als Eckpfeiler des Bürokratieabbaus in Brandenburg

Mit dem Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg hat der Landesgesetzgeber den gesetzlichen Rahmen für Experimente der Kommunen geschaffen. Ziel dieses Gesetzes ist es, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben, auszuwerten und erfolgreiche Modelle landesweit zur Anwendung zu empfehlen. Zu diesem Zweck werden auf Vorschlag von Kommunen über einen begrenzten Zeitraum Rechtsvorschriften modifiziert angewendet, um zu testen, ob damit unternehmerisches Handeln und Existenzgründungen erleichtert und somit die wirtschaftliche Entwicklung gefördert sowie Verwaltungsverfahren beschleunigt und die Kosten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung gesenkt werden können.

Mit der allgemeinen Experimentierklausel sollen neue Formen der Aufgabenerledigung und des Aufgabenverzichts durch die Befreiung von der Anwendung landesrechtlicher Standards erprobt werden, soweit Bundesrecht und das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen und Rechte Dritter nicht berührt werden. Standards in diesem Sinne sind Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften).

Die Bedeutung der Erprobungsklausel liegt in

  • der Chance für die Kommunen, reglementierende und kostentreibende Auflagen bei der Aufgabenerfüllung unter Beachtung des gesetzgeberischen Ziels in Frage zu stellen,
  • der Erhöhung der Qualität der Regulierung mit dem Ziel einer besseren Rechtsetzung,
  • dem Herbeiführen eines nachhaltigen Mentalitätswechsels bei den Mitarbeitern.

Seit dem Start der ersten Erprobungen im Jahr 2006 haben die Kommunen 124 Anträge auf Erprobung gestellt. Von diesen sind bereits 51 Anträge landesweit umgesetzt worden. Bei neun Anträgen zeigte sich, dass die gewünschte Vorgehensweise nach geltendem Recht schon möglich ist. Acht Erprobungen wurden bis in das Jahr 2016 verlängert.

Das Gesetz sieht vor, dass die Landesregierung alle zwei Jahre dem Landtag über den Stand der Dinge beim Standarderprobungsgesetz berichtet.

Seit August 2006 besteht für alle Kommunen im Land Brandenburg die Möglichkeit, auf Antrag landesrechtliche Regelungen für einen befristeten Zeitraum modifiziert anzuwenden. Dies ermöglicht es Landkreisen und Gemeinden, eigene Regelungen zu erproben. Bürger und Unternehmen sollen von einem besseren Service beispielsweise durch eine kürzere Verfahrensdauer profitieren.

Das Instrument der Erprobung als Eckpfeiler des Bürokratieabbaus in Brandenburg

Mit dem Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg hat der Landesgesetzgeber den gesetzlichen Rahmen für Experimente der Kommunen geschaffen. Ziel dieses Gesetzes ist es, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben, auszuwerten und erfolgreiche Modelle landesweit zur Anwendung zu empfehlen. Zu diesem Zweck werden auf Vorschlag von Kommunen über einen begrenzten Zeitraum Rechtsvorschriften modifiziert angewendet, um zu testen, ob damit unternehmerisches Handeln und Existenzgründungen erleichtert und somit die wirtschaftliche Entwicklung gefördert sowie Verwaltungsverfahren beschleunigt und die Kosten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung gesenkt werden können.

Mit der allgemeinen Experimentierklausel sollen neue Formen der Aufgabenerledigung und des Aufgabenverzichts durch die Befreiung von der Anwendung landesrechtlicher Standards erprobt werden, soweit Bundesrecht und das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen und Rechte Dritter nicht berührt werden. Standards in diesem Sinne sind Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften).

Die Bedeutung der Erprobungsklausel liegt in

  • der Chance für die Kommunen, reglementierende und kostentreibende Auflagen bei der Aufgabenerfüllung unter Beachtung des gesetzgeberischen Ziels in Frage zu stellen,
  • der Erhöhung der Qualität der Regulierung mit dem Ziel einer besseren Rechtsetzung,
  • dem Herbeiführen eines nachhaltigen Mentalitätswechsels bei den Mitarbeitern.

Seit dem Start der ersten Erprobungen im Jahr 2006 haben die Kommunen 124 Anträge auf Erprobung gestellt. Von diesen sind bereits 51 Anträge landesweit umgesetzt worden. Bei neun Anträgen zeigte sich, dass die gewünschte Vorgehensweise nach geltendem Recht schon möglich ist. Acht Erprobungen wurden bis in das Jahr 2016 verlängert.

Das Gesetz sieht vor, dass die Landesregierung alle zwei Jahre dem Landtag über den Stand der Dinge beim Standarderprobungsgesetz berichtet.

Wissenschaftliche Evaluierung der Versuche

im April 2011 hat die Technische Hochschule Wildau (FH) ihr Gutachten zu ausgewählten Versuchen vorgelegt, die brandenburgische Kommunen seit dem Jahr 2006 durchgeführt haben. Das Gutachten betrachtet unter anderem die Auswirkungen auf den Straßenverkehr, wenn statt der Landkreise die Gemeinden vor Ort verkehrsrechtliche Anordnungen erlassen dürfen.

Wissenschaftliche Evaluierung der Versuche

im April 2011 hat die Technische Hochschule Wildau (FH) ihr Gutachten zu ausgewählten Versuchen vorgelegt, die brandenburgische Kommunen seit dem Jahr 2006 durchgeführt haben. Das Gutachten betrachtet unter anderem die Auswirkungen auf den Straßenverkehr, wenn statt der Landkreise die Gemeinden vor Ort verkehrsrechtliche Anordnungen erlassen dürfen.