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Besitzeinweisung

Was ist eine vorzeitige Besitzeinweisung?

Eine Besonderheit des Enteignungsrechts ist die vorzeitige Besitzeinweisung bei eilbedürftigen Baumaßnahmen. Sie ist sowohl im Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg als auch in Gesetzen (siehe "Rechtliche Grundlagen") geregelt.

Die vorzeitige Besitzeinweisung dient der beschleunigten Verwirklichung des dem allgemeinen Wohl dienenden Enteignungszweckes. Sie ermöglicht dem Maßnahmeträger, noch vor dem Eigentumswechsel den Besitz an dem zu enteignenden Grundstück zu erlangen und auf diesem das geplante Bauvorhaben auszuführen.

Eine vorzeitige Besitzeinweisung ist nur dann zulässig, wenn folgende gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der sofortige Baubeginn muss geboten sein.
  • Der Eigentümer und/oder der Besitzer weigern sich, das Grundstück dem Maßnahmeträger unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.
  • Die planungsrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss) müssen vorliegen.
  • In Fällen nach dem Baugesetzbuch muss bereits ein Enteignungsantrag gestellt sein.

Durch die vorzeitige Besitzeinweisung wird dem Eigentümer und/oder dem Besitzer des betroffenen Grundstückes der Besitz entzogen und der in den Besitz Eingewiesene - in der Regel der Maßnahmeträger - wird Besitzer.

Die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück bleiben durch die vorzeitige Besitzeinweisung unberührt.

Eine Besonderheit des Enteignungsrechts ist die vorzeitige Besitzeinweisung bei eilbedürftigen Baumaßnahmen. Sie ist sowohl im Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg als auch in Gesetzen (siehe "Rechtliche Grundlagen") geregelt.

Die vorzeitige Besitzeinweisung dient der beschleunigten Verwirklichung des dem allgemeinen Wohl dienenden Enteignungszweckes. Sie ermöglicht dem Maßnahmeträger, noch vor dem Eigentumswechsel den Besitz an dem zu enteignenden Grundstück zu erlangen und auf diesem das geplante Bauvorhaben auszuführen.

Eine vorzeitige Besitzeinweisung ist nur dann zulässig, wenn folgende gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der sofortige Baubeginn muss geboten sein.
  • Der Eigentümer und/oder der Besitzer weigern sich, das Grundstück dem Maßnahmeträger unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.
  • Die planungsrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss) müssen vorliegen.
  • In Fällen nach dem Baugesetzbuch muss bereits ein Enteignungsantrag gestellt sein.

Durch die vorzeitige Besitzeinweisung wird dem Eigentümer und/oder dem Besitzer des betroffenen Grundstückes der Besitz entzogen und der in den Besitz Eingewiesene - in der Regel der Maßnahmeträger - wird Besitzer.

Die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück bleiben durch die vorzeitige Besitzeinweisung unberührt.

  • Wer sind die Beteiligten?

     Beteiligte im Besitzeinweisungsverfahren sind:

    1. der Maßnahmeträger als Antragsteller und
    2. jeder, der ein Recht zum Besitz an dem betroffenen Grundstück geltend machen kann und die Besitzüberlassung an den Maßnahmeträger vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche verweigert.
      Betroffene in diesem Sinne können sein:
    • der Eigentümer oder Miteigentümer eines gemeinschaftlichen Eigentums,
    • der Erbbauberechtigte,
    • der Inhaber persönlicher Besitz- oder Nutzungsrechte (zum Beispiel Mieter, Pächter),
    • der Inhaber von im Grundbuch in der Abteilung II eingetragenen Rechten (zum Beispiel Nießbrauch, Wegerechte, Leitungsrechte).

     Beteiligte im Besitzeinweisungsverfahren sind:

    1. der Maßnahmeträger als Antragsteller und
    2. jeder, der ein Recht zum Besitz an dem betroffenen Grundstück geltend machen kann und die Besitzüberlassung an den Maßnahmeträger vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche verweigert.
      Betroffene in diesem Sinne können sein:
    • der Eigentümer oder Miteigentümer eines gemeinschaftlichen Eigentums,
    • der Erbbauberechtigte,
    • der Inhaber persönlicher Besitz- oder Nutzungsrechte (zum Beispiel Mieter, Pächter),
    • der Inhaber von im Grundbuch in der Abteilung II eingetragenen Rechten (zum Beispiel Nießbrauch, Wegerechte, Leitungsrechte).
  • Was regelt ein Besitzeinweisungsbeschluss?

    Mit dem Besitzeinweisungsbeschluss wird dem Betroffenen der Besitz entzogen und der Maßnahmeträger zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt in den Besitz eingewiesen.

    Im Fall einer vorübergehenden Inanspruchnahme von Flächen wird hierfür der Zeitraum festgelegt.

    Der Beschluss regelt auch, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies ist in der Regel der Maßnahmeträger.

    Weitere Informationen:

    Mit dem Besitzeinweisungsbeschluss wird dem Betroffenen der Besitz entzogen und der Maßnahmeträger zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt in den Besitz eingewiesen.

    Im Fall einer vorübergehenden Inanspruchnahme von Flächen wird hierfür der Zeitraum festgelegt.

    Der Beschluss regelt auch, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies ist in der Regel der Maßnahmeträger.

    Weitere Informationen:

  • Ist eine Besitzeinweisung vermeidbar?

    Streitet der Betroffene mit dem Maßnahmeträger nur über die Höhe der Entschädigung und will sich nur deshalb nicht von seinem Grundstück trennen, kann er dennoch die Bauerlaubnis erteilen, ohne dass sein Recht auf eine angemessene Entschädigung hierdurch eingeschränkt wird.

    Die zwischen dem Betroffenen und dem Maßnahmeträger abzuschließende Vereinbarung über den Besitzübergang (Bauerlaubnisvertrag) erfolgt immer unter dem Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche.

    Über den Eigentumsübergang oder den Übergang eines anderen Rechts und die Höhe der Entschädigung kann der Betroffene anschließend mit dem Maßnahmeträger weiter verhandeln.

    Ist der Betroffene mit dem Übergang des Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden, können er oder der Maßnahmeträger bei der Enteignungsbehörde die Durchführung eines ausschließlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahrens beantragen.

    Weitere Informationen:

    Streitet der Betroffene mit dem Maßnahmeträger nur über die Höhe der Entschädigung und will sich nur deshalb nicht von seinem Grundstück trennen, kann er dennoch die Bauerlaubnis erteilen, ohne dass sein Recht auf eine angemessene Entschädigung hierdurch eingeschränkt wird.

    Die zwischen dem Betroffenen und dem Maßnahmeträger abzuschließende Vereinbarung über den Besitzübergang (Bauerlaubnisvertrag) erfolgt immer unter dem Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche.

    Über den Eigentumsübergang oder den Übergang eines anderen Rechts und die Höhe der Entschädigung kann der Betroffene anschließend mit dem Maßnahmeträger weiter verhandeln.

    Ist der Betroffene mit dem Übergang des Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden, können er oder der Maßnahmeträger bei der Enteignungsbehörde die Durchführung eines ausschließlichen Entschädigungsfestsetzungsverfahrens beantragen.

    Weitere Informationen:

  • Wie läuft ein Besitzeinweisungsverfahren ab?

    Aufgabe der Enteignungsbehörde ist es, während des gesamten Verfahrens auf eine Einigung der Beteiligten hinzuwirken.

    Über die vorzeitige Besitzeinweisung entscheidet die Enteignungsbehörde erst, nachdem eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

    In der mündlichen Verhandlung werden alle mit der Besitzeinweisung zusammenhängenden Fragen erörtert. Dazu gehört grundsätzlich nicht die Verhandlung über die Höhe der Entschädigung, da diese nicht Gegenstand des vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens ist. Dies erfolgt vielmehr im Enteignungs- beziehungsweise Entschädigungsfestsetzungsverfahren.
    Dem Eigentümer und/oder dem Besitzer entstehen hierdurch keine finanziellen Nachteile, da die Entschädigung vom Tag der Inanspruchnahme des Grundstücks an verzinst wird.

    Auf Antrag eines Beteiligten oder wenn es die Enteignungsbehörde für notwendig hält, wird der zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte beauftragt, den aktuellen Zustand des Grundstücks festzustellen und zu dokumentieren. Damit soll die Wertermittlung auch nach der Umgestaltung des Grundstücks ermöglicht beziehungsweise erleichtert werden.

    Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor und kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Besitzeinweisungsbeschluss.

    Für die Ladung, die Beschlussfassung und die Einweisung in den Besitz gelten im Interesse des Maßnahmeträgers in der Regel kurze Fristen.

    Aufgabe der Enteignungsbehörde ist es, während des gesamten Verfahrens auf eine Einigung der Beteiligten hinzuwirken.

    Über die vorzeitige Besitzeinweisung entscheidet die Enteignungsbehörde erst, nachdem eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

    In der mündlichen Verhandlung werden alle mit der Besitzeinweisung zusammenhängenden Fragen erörtert. Dazu gehört grundsätzlich nicht die Verhandlung über die Höhe der Entschädigung, da diese nicht Gegenstand des vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens ist. Dies erfolgt vielmehr im Enteignungs- beziehungsweise Entschädigungsfestsetzungsverfahren.
    Dem Eigentümer und/oder dem Besitzer entstehen hierdurch keine finanziellen Nachteile, da die Entschädigung vom Tag der Inanspruchnahme des Grundstücks an verzinst wird.

    Auf Antrag eines Beteiligten oder wenn es die Enteignungsbehörde für notwendig hält, wird der zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte beauftragt, den aktuellen Zustand des Grundstücks festzustellen und zu dokumentieren. Damit soll die Wertermittlung auch nach der Umgestaltung des Grundstücks ermöglicht beziehungsweise erleichtert werden.

    Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor und kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Enteignungsbehörde durch Besitzeinweisungsbeschluss.

    Für die Ladung, die Beschlussfassung und die Einweisung in den Besitz gelten im Interesse des Maßnahmeträgers in der Regel kurze Fristen.