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Rechtliche Grundlagen

  • Enteignungsrecht des Landes Brandenburg

    Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)

    Die Enteignung und die vorzeitige Besitzeinweisung sind in verschiedenen Spezialgesetzen geregelt, beispielsweise im

    • Baugesetzbuch (BauGB),
    • Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
    • Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG),
    • Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).

    Wenn spezielle Gesetze für einen Fall keine Regelungen enthalten oder auf die Enteignungsgesetze der Länder verweisen, gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg regelt insbesondere

    •  den Zweck, den Gegenstand und die Voraussetzungen der Enteignung (§§ 2 ff. EntGBbg),
    • die Enteignungsentschädigung (§§ 8 ff. EntGBbg),
    • das förmliche Enteignungsverfahren (§§ 18 ff. EntGBbg) und
    • die vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 37 und 38 EntGBbg).

    Das Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg im Wortlaut:

    Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)

    Die Enteignung und die vorzeitige Besitzeinweisung sind in verschiedenen Spezialgesetzen geregelt, beispielsweise im

    • Baugesetzbuch (BauGB),
    • Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
    • Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG),
    • Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).

    Wenn spezielle Gesetze für einen Fall keine Regelungen enthalten oder auf die Enteignungsgesetze der Länder verweisen, gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg regelt insbesondere

    •  den Zweck, den Gegenstand und die Voraussetzungen der Enteignung (§§ 2 ff. EntGBbg),
    • die Enteignungsentschädigung (§§ 8 ff. EntGBbg),
    • das förmliche Enteignungsverfahren (§§ 18 ff. EntGBbg) und
    • die vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 37 und 38 EntGBbg).

    Das Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg im Wortlaut:

  • Städtebau

    Baugesetzbuch (BauGB)

    §§ 85 ff. BauGB

    Das Baugesetzbuch bestimmt die wesentlichen Grundlagen des Städtebaurechts. Es regelt insbesondere die Nutzung des Grund und Bodens, das heißt ob und in welcher Weise ein Grundstück bebaut werden darf.

    Das Baugesetzbuch enthält im Ersten Kapitel „Allgemeines Städtebaurecht" im Fünften Teil die Rechtsvorschriften für die Enteignung von Grundstücken, um sie für Zwecke zu nutzen, die beispielsweise in Bebauungsplänen vorgesehen sind. Diese Vorschriften enthalten insbesondere die verfassungsrechtlich gebotenen Regelungen über

    • den Zweck, den Gegenstand und die Voraussetzungen der Enteignung (§§ 85 ff. BauGB),
    • die Enteignungsentschädigung (§§ 93 ff. BauGB),
    • das förmliche Enteignungsverfahren (§§ 104 ff. BauGB) und
    • die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB).

    Das Baugesetzbuch im vollständigen Wortlaut:

    Baugesetzbuch (BauGB)

    §§ 85 ff. BauGB

    Das Baugesetzbuch bestimmt die wesentlichen Grundlagen des Städtebaurechts. Es regelt insbesondere die Nutzung des Grund und Bodens, das heißt ob und in welcher Weise ein Grundstück bebaut werden darf.

    Das Baugesetzbuch enthält im Ersten Kapitel „Allgemeines Städtebaurecht" im Fünften Teil die Rechtsvorschriften für die Enteignung von Grundstücken, um sie für Zwecke zu nutzen, die beispielsweise in Bebauungsplänen vorgesehen sind. Diese Vorschriften enthalten insbesondere die verfassungsrechtlich gebotenen Regelungen über

    • den Zweck, den Gegenstand und die Voraussetzungen der Enteignung (§§ 85 ff. BauGB),
    • die Enteignungsentschädigung (§§ 93 ff. BauGB),
    • das förmliche Enteignungsverfahren (§§ 104 ff. BauGB) und
    • die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB).

    Das Baugesetzbuch im vollständigen Wortlaut:

  • Straßenbau

    Bundesfernstraßengesetz  (FStrG)

    §§ 18f und 19 FStrG

    Das Bundesfernstraßengesetz bezieht sich unter anderem auf den Bau von Bundesfernstraßen. Diese gliedern sich in

    • Bundesautobahnen,
    • Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten.

    § 18f FStrG enthält die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Grundstücke, die für den Bau von Bundesfernstraßen benötigt werden.

    § 19 FStrG regelt, wann eine Enteignung zulässig ist. Wenn sich die Beteiligten über den Übergang des Eigentums, aber nicht über die Höhe der Entschädigung geeinigt haben, lässt das Gesetz die unmittelbare Entschädigungsfestsetzung zu. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Bundesfernstraßengesetz im vollständigen Wortlaut:

    Bundesfernstraßengesetz  (FStrG)

    §§ 18f und 19 FStrG

    Das Bundesfernstraßengesetz bezieht sich unter anderem auf den Bau von Bundesfernstraßen. Diese gliedern sich in

    • Bundesautobahnen,
    • Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten.

    § 18f FStrG enthält die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Grundstücke, die für den Bau von Bundesfernstraßen benötigt werden.

    § 19 FStrG regelt, wann eine Enteignung zulässig ist. Wenn sich die Beteiligten über den Übergang des Eigentums, aber nicht über die Höhe der Entschädigung geeinigt haben, lässt das Gesetz die unmittelbare Entschädigungsfestsetzung zu. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Bundesfernstraßengesetz im vollständigen Wortlaut:


    Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)

    §§ 41 und 42 BbgStrG

    Das Brandenburgische Straßengesetz bezieht sich unter anderem auf den Bau von

    • Landesstraßen,
    • Kreisstraßen,
    • Gemeindestraßen oder
    • sonstigen öffentlichen Straßen.

    § 41 BbgStrG enthält die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Grundstücke, die für den Bau von Landesstraßen benötigt werden.

    § 42 BbgStrG regelt, wann eine Enteignung zulässig ist. Wenn sich die Beteiligten über den Übergang des Eigentums, aber nicht über die Höhe der Entschädigung geeinigt haben, lässt das Gesetz die unmittelbare Entschädigungsfestsetzung zu. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Brandenburgische Straßengesetz im vollständigen Wortlaut:


    Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)

    §§ 41 und 42 BbgStrG

    Das Brandenburgische Straßengesetz bezieht sich unter anderem auf den Bau von

    • Landesstraßen,
    • Kreisstraßen,
    • Gemeindestraßen oder
    • sonstigen öffentlichen Straßen.

    § 41 BbgStrG enthält die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Grundstücke, die für den Bau von Landesstraßen benötigt werden.

    § 42 BbgStrG regelt, wann eine Enteignung zulässig ist. Wenn sich die Beteiligten über den Übergang des Eigentums, aber nicht über die Höhe der Entschädigung geeinigt haben, lässt das Gesetz die unmittelbare Entschädigungsfestsetzung zu. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Brandenburgische Straßengesetz im vollständigen Wortlaut:

  • Flughafenbau

    Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

    §§ 27g und 28 LuftVG

    Das Luftverkehrsgesetz bezieht sich unter anderem auf den Bau oder die Änderung von Flughäfen.

    § 27g LuftVG enthält die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Grundstücke, die für den Bau oder die Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich benötigt werden.

    § 28 LuftVG erklärt die Enteignung zum Zwecke der Zivilluftfahrt für zulässig. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Luftverkehrsgesetz im vollständigen Wortlaut:

    Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

    §§ 27g und 28 LuftVG

    Das Luftverkehrsgesetz bezieht sich unter anderem auf den Bau oder die Änderung von Flughäfen.

    § 27g LuftVG enthält die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Grundstücke, die für den Bau oder die Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich benötigt werden.

    § 28 LuftVG erklärt die Enteignung zum Zwecke der Zivilluftfahrt für zulässig. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Luftverkehrsgesetz im vollständigen Wortlaut:

  • Schienenbau

    Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

    §§ 21 bis 22 AEG

    Das Allgemeine Eisenbahngesetz bezieht sich unter anderem auf den Bau von Betriebsanlagen der Eisenbahn. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

    § 21 AEG enthält die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Grundstücke, die für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigt werden.

    § 22 AEG regelt, wann die Enteignung zulässig ist. Wenn sich die Beteiligten über den Übergang des Eigentums, aber nicht über die Höhe der Entschädigung geeinigt haben, lässt das Gesetz die unmittelbare Entschädigungsfestsetzung zu. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Allgemeine Eisenbahngesetz im vollständigen Wortlaut: 

    Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

    §§ 21 bis 22 AEG

    Das Allgemeine Eisenbahngesetz bezieht sich unter anderem auf den Bau von Betriebsanlagen der Eisenbahn. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

    § 21 AEG enthält die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Grundstücke, die für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigt werden.

    § 22 AEG regelt, wann die Enteignung zulässig ist. Wenn sich die Beteiligten über den Übergang des Eigentums, aber nicht über die Höhe der Entschädigung geeinigt haben, lässt das Gesetz die unmittelbare Entschädigungsfestsetzung zu. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Allgemeine Eisenbahngesetz im vollständigen Wortlaut: 

  • Energieversorgung

    Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

    §§ 44b und 45 EnWG

    Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sichert insbesondere die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, unter anderem durch die Verlegung und den Betrieb von Leitungen.

    § 44b EnWG enthält die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Grundstücke, die für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG (planfeststellungspflichtige Vorhaben) benötigt werden.

    Die vorzeitige Besitzeinweisung kann bereits beantragt werden, bevor das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren abgeschlossen ist (§ 44b Abs. 1a EnWG).

    Die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung für ein sonstiges Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung (§ 45 Abs.1 Nr. 2 EnWG) finden sich in den §§ 37 und 38 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (EntGBbg).

    § 45 EnWG regelt, wann eine Enteignung zulässig ist. Wenn sich die Beteiligten über den Übergang des Eigentums, aber nicht über die Höhe der Entschädigung geeinigt haben, lässt das Gesetz die unmittelbare Entschädigungsfestsetzung zu. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Die Enteignung kann bereits beantragt werden, bevor das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren abgeschlossen ist (§ 45b EnWG).

    Das Energiewirtschaftsgesetzes im vollständigen Wortlaut:

    Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

    §§ 44b und 45 EnWG

    Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sichert insbesondere die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, unter anderem durch die Verlegung und den Betrieb von Leitungen.

    § 44b EnWG enthält die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Grundstücke, die für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 EnWG (planfeststellungspflichtige Vorhaben) benötigt werden.

    Die vorzeitige Besitzeinweisung kann bereits beantragt werden, bevor das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren abgeschlossen ist (§ 44b Abs. 1a EnWG).

    Die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung für ein sonstiges Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung (§ 45 Abs.1 Nr. 2 EnWG) finden sich in den §§ 37 und 38 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (EntGBbg).

    § 45 EnWG regelt, wann eine Enteignung zulässig ist. Wenn sich die Beteiligten über den Übergang des Eigentums, aber nicht über die Höhe der Entschädigung geeinigt haben, lässt das Gesetz die unmittelbare Entschädigungsfestsetzung zu. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Die Enteignung kann bereits beantragt werden, bevor das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren abgeschlossen ist (§ 45b EnWG).

    Das Energiewirtschaftsgesetzes im vollständigen Wortlaut:

  • Wasserrecht

    Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

    §§ 20 und 44 WaStrG

    Das Bundeswasserstraßengesetz bezieht sich unter anderem auf den Bau von Bundes- oder Seewasserstraßen.

    § 20 WaStrG enthält die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Grundstücke, die für den Bau einer Bundeswasserstraße benötigt werden.

    § 44 WaStrG regelt, wann eine Enteignung zulässig ist. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Bundeswasserstraßengesetz im vollständigen Wortlaut:

    Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)

    §§ 20 und 44 WaStrG

    Das Bundeswasserstraßengesetz bezieht sich unter anderem auf den Bau von Bundes- oder Seewasserstraßen.

    § 20 WaStrG enthält die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Grundstücke, die für den Bau einer Bundeswasserstraße benötigt werden.

    § 44 WaStrG regelt, wann eine Enteignung zulässig ist. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Bundeswasserstraßengesetz im vollständigen Wortlaut:


    Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG)

    § 58 BbgWG

    Das Brandenburgische Wassergesetz bezieht sich unter anderem auf die Bewirtschaftung, die Nutzung und den Schutz der Gewässer, die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren auf Landesebene.

    Die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung finden sich in den §§ 37 und 38 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (EntGBbg).

    § 58 BbgWG regelt, wann eine Enteignung, zum Zweck der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie zum Schutz des Natur- und Wasserhaushaltes, zulässig ist. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Brandenburgische Wassergesetz im vollständigen Wortlaut:


    Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG)

    § 58 BbgWG

    Das Brandenburgische Wassergesetz bezieht sich unter anderem auf die Bewirtschaftung, die Nutzung und den Schutz der Gewässer, die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren auf Landesebene.

    Die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen des Verfahrens zur vorzeitigen Besitzeinweisung finden sich in den §§ 37 und 38 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (EntGBbg).

    § 58 BbgWG regelt, wann eine Enteignung, zum Zweck der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie zum Schutz des Natur- und Wasserhaushaltes, zulässig ist. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.

    Das Brandenburgische Wassergesetz im vollständigen Wortlaut: