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Amtsfreie Gemeinde

Grafik Amtsfreie Gemeinde © MIK

Bei einer amtsfreien Gemeinde, auch Einheitsgemeinde genannt, handelt es sich um eine Gebietskörperschaft. Eine Gebietskörperschaft gehört zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich dadurch auszeichnet, dass sie auf einem abgegrenzten Teil des Staatsgebietes die Gebietshoheit innehat sowie mitgliedschaftlich verfasst ist (Gemeindevolk) und mit Hoheitsrechten ausgestattet ist.

Die amtsfreie Gemeinde nimmt selbst alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung wahr. Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören unter anderem die Gestaltung der Gemeindeentwicklung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe und die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs.

Derzeit gibt es im Land Brandenburg 137 amtsfreie Gemeinden.

Grafik Amtsfreie Gemeinde © MIK

Bei einer amtsfreien Gemeinde, auch Einheitsgemeinde genannt, handelt es sich um eine Gebietskörperschaft. Eine Gebietskörperschaft gehört zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich dadurch auszeichnet, dass sie auf einem abgegrenzten Teil des Staatsgebietes die Gebietshoheit innehat sowie mitgliedschaftlich verfasst ist (Gemeindevolk) und mit Hoheitsrechten ausgestattet ist.

Die amtsfreie Gemeinde nimmt selbst alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung wahr. Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören unter anderem die Gestaltung der Gemeindeentwicklung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe und die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs.

Derzeit gibt es im Land Brandenburg 137 amtsfreie Gemeinden.

Eine amtsfreie Gemeinde hat als Organe eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister (Verwaltungsleitung) und eine Gemeindevertretung. Darüber hinaus ist als weiteres Organ ein Hauptausschuss zu bilden.

Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer amtsfreien Gemeinde wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der amtsfreien Gemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister tritt als alleiniges Außenvertretungsorgan auf, d. h. sie oder er vertritt also die amtsfreie Gemeinde in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften mit Dritten. Darüber hinaus repräsentiert sie oder er die amtsfreie Gemeinde auch im gesellschaftlichen und politischen Bereich.

Eine amtsfreie Gemeinde hat als Organe eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister (Verwaltungsleitung) und eine Gemeindevertretung. Darüber hinaus ist als weiteres Organ ein Hauptausschuss zu bilden.

Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister einer amtsfreien Gemeinde wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der amtsfreien Gemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister tritt als alleiniges Außenvertretungsorgan auf, d. h. sie oder er vertritt also die amtsfreie Gemeinde in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften mit Dritten. Darüber hinaus repräsentiert sie oder er die amtsfreie Gemeinde auch im gesellschaftlichen und politischen Bereich.

© MIK

Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern und der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der amtsfreien Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Der von der Gemeindevertretung zu bildende Hauptausschuss nimmt als weiteres Organ vor allem koordinierende Aufgaben und Auffangzuständigkeiten wahr.


Vgl. §§ 27 f., 49, 53 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern und der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der amtsfreien Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Der von der Gemeindevertretung zu bildende Hauptausschuss nimmt als weiteres Organ vor allem koordinierende Aufgaben und Auffangzuständigkeiten wahr.


Vgl. §§ 27 f., 49, 53 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

  • Aufgaben

    Eine amtsfreie Gemeinde erfüllt in ihrem Gebiet alle Aufgaben in eigener Verantwortung, insbesondere der örtlichen Gemeinschaft. Bei Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft handelt es sich um Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug zu ihr haben. Sie berühren die Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner gerade als solche gemeinsam, indem sie das Zusammenleben und Zusammenwohnen der Menschen in der amtsfreien Gemeinde betreffen.

    Es werden Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten von der amtsfreien Gemeinde wahrgenommen.

    Selbstverwaltungsaufgaben werden in zwei Arten unterteilt. Zum einen gibt es freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Hier kann die amtsfreie Gemeinde darüber entscheiden, ob sie diese Aufgaben wahrnehmen möchte und wenn ja, wie sie diese Aufgaben erledigen will. Ein Beispiel hierfür wäre die Errichtung eines Heimatmuseums. Zum anderen gibt es aber auch pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Wie der Name schon sagt, wird die Wahrnehmung dieser Aufgaben der amtsfreien Gemeinde zur Pflicht gemacht. Sie kann jedoch immer noch über die Art und Weise der Erledigung selbst entschieden. Ein Beispiel hierfür wäre die Trägerschaft einer Grundschule.

    Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung hingegen können amtsfreie Gemeinden weder darüber entscheiden, ob sie eine Aufgabe dieses Aufgabentypus ausführen möchten, noch wie sie diese Aufgaben ausführen wollen. Beides wird einer amtsfreien Gemeinde bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung vom Land vorgegeben. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind beispielsweise die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden oder die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung.

    Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den amtsfreien Gemeinden entweder kraft Bundesrecht oder kraft Landesrecht übertragen worden sind, beispielsweise das Personenstandswesen oder die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz.


    Vgl. § 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

    Eine amtsfreie Gemeinde erfüllt in ihrem Gebiet alle Aufgaben in eigener Verantwortung, insbesondere der örtlichen Gemeinschaft. Bei Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft handelt es sich um Aufgaben, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder einen spezifischen Bezug zu ihr haben. Sie berühren die Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner gerade als solche gemeinsam, indem sie das Zusammenleben und Zusammenwohnen der Menschen in der amtsfreien Gemeinde betreffen.

    Es werden Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten von der amtsfreien Gemeinde wahrgenommen.

    Selbstverwaltungsaufgaben werden in zwei Arten unterteilt. Zum einen gibt es freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Hier kann die amtsfreie Gemeinde darüber entscheiden, ob sie diese Aufgaben wahrnehmen möchte und wenn ja, wie sie diese Aufgaben erledigen will. Ein Beispiel hierfür wäre die Errichtung eines Heimatmuseums. Zum anderen gibt es aber auch pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Wie der Name schon sagt, wird die Wahrnehmung dieser Aufgaben der amtsfreien Gemeinde zur Pflicht gemacht. Sie kann jedoch immer noch über die Art und Weise der Erledigung selbst entschieden. Ein Beispiel hierfür wäre die Trägerschaft einer Grundschule.

    Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung hingegen können amtsfreie Gemeinden weder darüber entscheiden, ob sie eine Aufgabe dieses Aufgabentypus ausführen möchten, noch wie sie diese Aufgaben ausführen wollen. Beides wird einer amtsfreien Gemeinde bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung vom Land vorgegeben. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind beispielsweise die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden oder die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung.

    Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben, die den amtsfreien Gemeinden entweder kraft Bundesrecht oder kraft Landesrecht übertragen worden sind, beispielsweise das Personenstandswesen oder die Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz.


    Vgl. § 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

  • Personal

    Die amtsfreie Gemeinde verfügt über eigenes Personal, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Verwaltung samt Personal verbleibt im Gegensatz zu anderen Verwaltungsmodellen bei der amtsfreien Gemeinde. Die hauptamtliche Bürgermeisterin bzw. der hauptamtliche Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Personals der amtsfreien Gemeinde.


    Vgl. § 61 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

    Die amtsfreie Gemeinde verfügt über eigenes Personal, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Verwaltung samt Personal verbleibt im Gegensatz zu anderen Verwaltungsmodellen bei der amtsfreien Gemeinde. Die hauptamtliche Bürgermeisterin bzw. der hauptamtliche Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter des Personals der amtsfreien Gemeinde.


    Vgl. § 61 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

  • Haushalt

    Eine amtsfreie Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist und sie sparsam und wirtschaftlich geführt wird. Um diesen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, muss eine amtsfreie Gemeinde hierfür jährlich eine Haushaltssatzung erlassen, die als wesentlichen Bestandteil den Haushaltsplan enthalten muss. Der Haushaltsplan muss voraussichtliche Erträge, Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen für ein Jahr aufweisen.

    Amtsfreie Gemeinden nehmen außerdem am kommunalen Finanzausgleich teil. Sie werden nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) an den Steuereinnahmen des Landes angemessen beteiligt.


    Vgl. § 63 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

    Eine amtsfreie Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist und sie sparsam und wirtschaftlich geführt wird. Um diesen gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, muss eine amtsfreie Gemeinde hierfür jährlich eine Haushaltssatzung erlassen, die als wesentlichen Bestandteil den Haushaltsplan enthalten muss. Der Haushaltsplan muss voraussichtliche Erträge, Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen für ein Jahr aufweisen.

    Amtsfreie Gemeinden nehmen außerdem am kommunalen Finanzausgleich teil. Sie werden nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) an den Steuereinnahmen des Landes angemessen beteiligt.


    Vgl. § 63 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

  • Fördermöglichkeiten

    Es besteht die Möglichkeit, nach Bildung oder Änderung einer amtsfreien Gemeinde unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung eine Einmalkostenpauschale vom Ministerium des Innern und für Kommunales gewährt zu bekommen. Mit der Gewährung einer Einmalkostenpauschale soll der freiwillige Neubildungsprozess auf der Gemeindeebene finanziell unterstützt werden, da die Strukturveränderung in der Regel einmalige zusätzliche Maßnahmen erfordern, etwa Einrichtungen oder Umbauten zu Bürgerämtern.

    Die Einmalkostenpauschale beträgt je wegfallender hauptamtlicher Verwaltung ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner 400 000 Euro oder ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 7 000 Einwohnerinnen und Einwohner 500 000 Euro. Wird aus einem Amt eine amtsfreie Gemeinde gebildet, beträgt die Einmalkostenpauschale unabhängig von der Einwohnerzahl 300 000 Euro.

    Neben einer Einmalkostenpauschale je wegfallende hauptamtliche Verwaltung besteht auch die Möglichkeit, Zuweisungen zum Abbau der Kassenkredite zu erhalten (Teilentschuldung). Die Höhe der Zuweisungen beträgt 40% des Kassenkreditbestandes zum Stichtag 31. Dezember 2017 und darf einen Maximalbetrag von 3 Millionen Euro nicht überschreiten.


    Vgl. §§ 2, 3 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes

    Es besteht die Möglichkeit, nach Bildung oder Änderung einer amtsfreien Gemeinde unter Wegfall mindestens einer hauptamtlichen Verwaltung eine Einmalkostenpauschale vom Ministerium des Innern und für Kommunales gewährt zu bekommen. Mit der Gewährung einer Einmalkostenpauschale soll der freiwillige Neubildungsprozess auf der Gemeindeebene finanziell unterstützt werden, da die Strukturveränderung in der Regel einmalige zusätzliche Maßnahmen erfordern, etwa Einrichtungen oder Umbauten zu Bürgerämtern.

    Die Einmalkostenpauschale beträgt je wegfallender hauptamtlicher Verwaltung ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner 400 000 Euro oder ab einer Zuständigkeit der neuen hauptamtlichen Verwaltung für 7 000 Einwohnerinnen und Einwohner 500 000 Euro. Wird aus einem Amt eine amtsfreie Gemeinde gebildet, beträgt die Einmalkostenpauschale unabhängig von der Einwohnerzahl 300 000 Euro.

    Neben einer Einmalkostenpauschale je wegfallende hauptamtliche Verwaltung besteht auch die Möglichkeit, Zuweisungen zum Abbau der Kassenkredite zu erhalten (Teilentschuldung). Die Höhe der Zuweisungen beträgt 40% des Kassenkreditbestandes zum Stichtag 31. Dezember 2017 und darf einen Maximalbetrag von 3 Millionen Euro nicht überschreiten.


    Vgl. §§ 2, 3 des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes